Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 20/13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.01.2013 verkündete Urteil des Landgerichts – Einzelrichterin – Düsseldorf (9 O 256/08) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.


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