Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-2 Ws 585-586/13

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Jedoch trägt der Beschwerdeführer seine in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst.


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