StGB § 56d Bewährungshilfe

Strafgesetzbuch

(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.

(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.

(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.

(4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.

(5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Qs 36/22
21. Juli 2022
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 VAs 1/22
17. Februar 2022
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 154/21
22. Juni 2021
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 67/20
10. März 2020
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Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 Ws 309/17
13. Dezember 2017
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Beschluss vom Landgericht Lüneburg (6. Strafkammer) - 26 Qs 195/15
26. Oktober 2015
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Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 2343/14
2. September 2015
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Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 140/15
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 24/13
27. November 2014
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