Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 1/14

Tenor

A. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.12.2007 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer - 4a O 373/06 - des Landgerichts Düsseldorf abgeändert:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft,

oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an dem

Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin und hinsichtlich der Beklagten zu 2. an ihrem Geschäftsrüher zu vollziehen ist zu unterlassen,

mit einem Brenner ausgerüstete Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umhüllenden Gehäuse, einem mantelförmigen Wärmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer und eine Abgaskammer aufteilt, und über die Mantelfläche verteilt Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf, welcher ein Flammrohr mit einer axialen Flammöffnung aufweist, und in Abstand von der Flammöffnung einem Flammenumlenkteil,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn das Flammenumlenkteil derart ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und Wärmetauscher umgelenkt wird, und dass die Durchlässe für heiße Verbrennungsgase auf die ganze Länge der Brennkammer verteilt angeordnet sind;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses über den Umfang der zu 1. bezeichneten und seit dem 12.02.2000 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung

a)              der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei von den Beklagten zu 2. und 3. sämtliche Auskünfte und von allen Beklagten die Auskünfte zu e) nur für die Zeit ab dem 06.01.2002 zu erteilen sind und

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin für die unter 1. bezeichneten und in der Zeit vom 12.02.2000 bis zum 05.01.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der B Verfahrenstechnik für Heizung Aktiengesellschaft in Liquidation vom 06.01.2002 bis zum 31.05.2006 sowie der Klägerin seit dem 01.06.2006 durch die unter 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

B. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden den Beklagten auferlegt.

C. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000.000,00 € abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D. Die Revision wird nicht zugelassen.

E. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000.000,00 € festgesetzt.


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