Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 39/12

Tenor

I.Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. März 2012 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert. Der Beklagte wird – über den Ausspruch zu I. des landgerichtlichen Urteils hinaus – verurteilt, den Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 2010 0128XX.X und die Rechte aus der deutschen Patentanmeldung DE 2010 0128XX.X an die Klägerin abzutreten.

II.                                         

Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem er seine Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgenommen hat.

III.                                         

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Beklagte zu tragen.

IV.                                         

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 18. Dezember 2013 auf 500.000,00 EUR, wovon auf die Berufung der Klägerin 375.000,00 EUR und auf die Berufung des Beklagten 125.000,00 EUR entfallen, und für die Zeit danach auf 375.000,00 EUR festgesetzt


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