Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-2 UF 4/14
Tenor
I.Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 20.11.2013 erlasseneBeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Ruhrort abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an die Antragstellerin 504,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 168,00 € seit dem 13.12.2012 zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde und die Anschlussbeschwerde werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 62,5 % und der Antragsgegner zu 37,5 %. Die Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
III.Die Entscheidung ist sofort wirksam.
IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.008,00 € festgesetzt, davon für die Beschwerde der Antragstellerin 672,00 € und für die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners 336,00 €.
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G r ü n d e :
3I.
4Die Beteiligten, die miteinander verheiratet waren, streiten über den Ausgleich der von der Antragstellerin für die gemeinsam angemietete Wohnung gezahlten Mietzinsen für die Monate September bis November 2011.
5Die Beteiligten mieteten gemeinsam eine im Haus Luisenstraße 12 in Duisburg gelegene Wohnung zu einem Mietzins von 750,00 € monatlich einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen. Nach einem Streit der Beteiligten Ende August 2011, der zur Trennung führte, bewohnte die Antragstellerin die Wohnung von September bis Dezember 2011 zusammen mit dem gemeinsamen, am 10.03.2009 geborenen Sohn M. weiter. Das Mietverhältnis ist aufgrund übereinstimmender Kündigungserklärungen beider Beteiligter zum 31.12.2011 beendet worden. Für September bis November 2011 zahlte die Antragstellerin die monatliche Miete; wegen der Miete für Dezember 2011 erfolgte eine Verrechnung mit der Kaution.
6Die Antragstellerin ist zum 01.01.2012 mit dem gemeinsamen Sohn M. in eine kleinere Wohnung im Hause L. 12 in Duisburg umgezogen. Der Mietzins für diese Wohnung betrug monatlich 414,00 € einschließlich 160,00 € Nebenkostenvorauszahlung.
7Ihren Anteil an der monatlichen Miete für die gemeinsam angemietete eheliche Wohnung hat die Antragstellerin mit der Miete für die von ihr nach der Trennung angemietete kleinere Wohnung bemessen und vom Antragsgegner die Erstattung des darüber hinausgehenden Betrags von jeweils 336,00 € monatlich verlangt, zunächst für September bis Dezember 2011 und zuletzt für September bis November 2011. Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Antrags begehrt.
8Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.11.2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an die Antragstellerin 336,00 € zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen.
9Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin weitere 672,00 €, mithin insgesamt 1.008,00 €; der Antragsgegner verfolgt seinen Antrag auf Zurückweisung des Antrags mit der Anschlussbeschwerde weiter.
10Die Antragstellerin macht geltend, der Antragsgegner habe ihr per E-Mail vom 07.09.2011 versichert, er werde sich an den Kosten beteiligen. Eine kleinere und kostengünstigere Wohnung für M. und sich habe sie erst zum 01.01.2012 gefunden. Für die Zeit bis zum 31.12.2011 habe sie keine andere Wahl gehabt, als mit M. in der viel zu teuren ehelichen Wohnung zu verbleiben. Die Kosten für die zu teure Wohnung habe sie nicht allein zu tragen, da eine aufgedrängte Bereicherung vorliege. Wenn ihr früherer Bevollmächtigte in einem Schreiben vom 19.09.2011 erklärt habe, die Beteiligten hätten sich dahingehen geeinigt, dass ihr endgültig die gemeinsame Wohnung zustehe, bedeute dies nicht, dass sie die Miete alleine zu tragen habe. Vielmehr habe lediglich klargestellt werden sollen, dass der Antragsgegner ausgezogen sei und in der Wohnung nichts mehr zu suchen habe. Aus Angst vor dem Antragsgegner habe sie sich zuvor in der Wohnung verbarrikadiert. Der Antragsgegner habe ihr wegen der gemeinsamen Wohnungsanmietung und der nicht eingehaltenen Zusage zur Unterstützung die Differenz zwischen der angefallenen Miete und der Miete für eine kleinere Wohnung zu erstatten.
11Die Antragstellerin beantragt,
12den Antragsgegner zu verpflichten, an sie über den ihr mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Ruhrort vom 20.11.2013 zuerkannten Betrag von 336,00 € hinaus weitere 672,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Der Antragsgegner beantragt,
141.die Beschwerde zurückzuweisen.
152.den Antrag der Antragstellerin unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Ruhrort vom 20.11.2013 zurückzuweisen.
16Er macht geltend, eine nachvollziehbare Begründung für die geltend gemachte Forderung fehle. Es bestehe eine anderweitige Bestimmung bezüglich der Haftungsanteile, nachdem die Antragstellerin ihn Ende August/Anfang September 2011 vor die Türe gesetzt und das Schloss der Wohnungstür ausgetauscht habe. Ihm sei grundlos der Zugang zur Wohnung verwehrt worden. Es habe eine von der Antragstellerin ausgegangene klare Verständigung darüber gegeben, dass die Wohnung von der Antragstellerin alleine genutzt werde. Im Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 19.09.2011 sei alles zur Wohnung gesagt. Wegen der Mietkosten habe es keine offenen Fragen gegeben. Vielmehr habe die Antragstellerin deutlich zu verstehen gegeben, dass sie die Kosten der Wohnung tragen werde. Dem entsprechend habe sie auch lange keinen Ausgleichsanspruch geltend gemacht, obwohl im Zuge der Scheidung um fast alles gestritten worden sei, worüber Eheleute im Rahmen der Scheidung streiten könnten. Erstmalig im Unterhaltsverfahren habe die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 03.09.2012 einen Ausgleich für September bis Dezember 2011 begehrt, diesen Antrag aber mit Schriftsatz vom 17.09.2012 wieder zurückgenommen.
17Die Antragstellerin könne allenfalls eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen der gezahlten Miete und der Miete für eine kleinere Wohnung verlangen. Die trennungsbedingte Mehrbelastung bezüglich der Wohnung habe er nicht allein zu tragen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die in beiden Instanzen zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
19II.
20Die nach § 58 FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet. Sie führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin zum Ausgleich der gemeinsamen Mietverbindlichkeiten für September bis November 2011 insgesamt 504,00 € zu zahlen hat. Die weitergehende Beschwerde und die zulässige Anschlussbeschwerde sind dagegen unbegründet.
21Grundlage für einen Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Ausgleich der von ihr geleisteten Mietzinsen für die frühere Ehewohnung für September bis November 2011 sind §§ 426 Abs. 1 Satz 1, 426 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 535 Abs. 2 BGB.
22Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung in diesem Sinne kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung der Beteiligten, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (BGH, FamRZ 2011, 25 ff., Rn. 17; FamRZ 2007, 1975 ff., Rn. 13, FamRZ 1995, 216, 217).
23Eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Beteiligten über ihre jeweiligen Haftungsanteile an den Mieten für September bis November 2011 fehlt. Eine solche ergibt sich nicht daraus, dass die Beteiligten sich, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, bereits im September 2011 darauf verständigt haben, dass die Antragstellerin die Wohnung nach der erfolgten Trennung alleine nutzt. Ein Einvernehmen über die Nutzungsverhältnisse an der ehelichen Wohnung für die Zeit unmittelbar nach der Trennung besagt nicht, dass die Beteiligten auch eine Einigung über die Haftungsverhältnisse bezüglich der Miete getroffen haben. Den vom Antragsgegner mit Telefax vom 07.09.2011 abgegebenen Erklärungen, die Antragstellerin solle nicht daran denken umzuziehen; er werde ihr 500 monatlich geben und den Autokredit zahlen (mit dem Kindergeld verrechnen), lässt sich ebenfalls keine Einigung über eine bestimmte Haftungsquote entnehmen. Eine Einigung würde zudem voraussetzen, dass die Antragstellerin ein auf die Vereinbarung einer Haftungsquote gerichtetes Angebot des Antragsgegners angenommen hätte; dies lässt sich jedoch weder dem Vortrag der Antragstellerin entnehmen noch ist dies sonst ersichtlich. Eine am 27.07.2012 bezüglich der Dezembermiete abgegebene Erklärung betraf nicht die Mieten für September bis November 2011. Auch aus dem Umstand, dass Ausgleichsansprüche erstmals mit Schriftsatz vom 03.09.2012 im Unterhaltsverfahren geltend gemacht wurden, lassen sich keine übereinstimmenden Willenserklärungen des Inhalts entnehmen, dass die Antragstellerin die Mieten für September bis November 2011 alleine trägt. Untätigkeit und Schweigen sind grundsätzlich keine Willenserklärungen. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass eine den Gesamtschuldnerausgleich ausschließende Berücksichtigung der Mieten für die frühere Ehewohnung für September bis November 2011 als Verbindlichkeit der Antragstellerin im Unterhaltsverfahren erfolgt ist.
24Eine von der anteiligen Haftung nach Kopfteilen abweichende Regelung hinsichtlich der Mietzinsen für September bis November 2011 ergibt sich jedoch aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens. Bei gesamtschuldnerischer Haftung der Ehegatten für Mietschulden kann sich eine anderweitige Bestimmung im Sinne von§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB insbesondere aus der Gestaltung ihrer Beziehungen nach der Trennung ergeben (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 5. Auflage, Rn. 324). Es ist allerdings nicht in jedem Fall gerechtfertigt, dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten, der nach dem Auszug des anderen Ehegatten den alleinigen Nutzen aus der Wohnmöglichkeit zieht, für die gesamte Miete einstehen zu lassen. Vielmehr ist grundsätzlich danach zu differenzieren, ob die Wohnsituation nach der Trennung sich für den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten als gewählt oder als aufgedrängt darstellt (Wever, a.a.O., Rn. 324 ff.; Roßmann in Klein, Handbuch Familienvermögensrecht, Kapitel 2, Rn. 144 ff.; Haußleiter/Schulz; Vermögensauseinandersetzung nach Trennung und Scheidung, 5. Auflage, Kap. 5 Rn. 153 f.). Dass der in der Wohnung verbliebene Ehegatte für die Miete der gemeinsam angemieteten Wohnung ab der Trennung im Innenverhältnis allein einzustehen hat, ist in der Regel gerechtfertigt, wenn es sich für ihn nicht um eine aufgedrängte, sondern um eine von ihm selbst gewählte Wohnsituation handelt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich die Ehegatten über den Auszug des einen und den Verbleib des anderen einig waren (Wever, a.a.aO., Rn. 325). Bei einer aufgedrängten Wohnsituation verbleibt es dagegen für die Dauer einer angemessenen Überlegungsfrist und einer sich daran anschließenden Kündigungsfrist bei einer anteiligen Haftung beider Ehegatten für die Mietverbindlichkeiten; erst nach Ablauf der vorgenannten Fristen ist von einer gewählten Wohnsituation und dem entsprechend von einer alleinigen Haftung des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten auszugehen (Roßmann, a.a.O., Rn. 158 ff.; Wever, a.a.O., Rn. 325 ff.) Hier kann allerdings dahinstehen, ob die Wohnsituation von September bis November 2011 von der Antragstellerin gewählt war oder ob sie dieser aufgedrängt wurde. Denn auch im Falle einer gewählten Wohnsituation hat der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Mieten nicht alleine zu tragen, wenn er die gemeinsam angemietete Wohnung lediglich für die Dauer der Kündigungsfrist weiter alleine bewohnt (Roßmann, a.a.O. Rn. 153; Wever, a.a.O. Rn. 326). Die alleinige Haftung des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten im Falle einer gewählten Wohnsituation beruht auf dem Umstand, dass die Mietverbindlichkeiten Dauerschuldverbindlichkeiten sind, die an fortlaufend gezogene Nutzungen anknüpfen; die nach der Trennung mit der künftigen Nutzung der Wohnung entstehenden Kosten sind deshalb im Innenverhältnis der Ehegatten demjenigen zuzurechnen, der die Nutzungen auch tatsächlich zieht (Roßmann, a.a.O., Rn. 151). Diese grundsätzlichen Erwägungen treffen jedoch nicht zu, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Wohnung nur bis zum Ablauf der Kündigungsfristen allein weiter bewohnt. Eine derartige Situation war hier gegeben. Denn die Antragstellerin hatte, wie sich in der übereinstimmenden Kündigung zum 31.12.2011 zeigt, kein Interesse am dauerhaften Behalten der Wohnung. Dies war dem Antragsgegner nach dem von ihm nicht bestrittenen Inhalt seiner E-Mail vom 07.09.2011, in der er der Antragstellerin riet, nicht über einen Umzug nachzudenken, bereits zu Beginn des hier maßgeblichen Zeitraums bewusst. Aus der auf Erklärungen beider Beteiligter zurückzuführenden Auflösung des Mietverhältnisses zum 31.12.2011 ergibt sich weiter, dass auch der Antragsgegner nicht daran interessiert war, die frühere gemeinsame Wohnung allein weiter zu bewohnen. Unter diesen Umständen streiten die Beteiligten hier letztlich um die Abwicklung des Mietverhältnisses betreffend die gemeinsame Wohnung. Für eine alleinige Haftung der Antragstellerin in diesem Übergangszeitraum, der der Dauer der Kündigungsfrist entspricht, besteht kein Grund. Insbesondere ist aufgrund des bereits im September 2011 erzielten Einvernehmens über die weitere Nutzung der Wohnung durch die Antragstellerin unerheblich, ob die Antragstellerin den Antragsgegner durch Austausch des Wohnungstürschlosses an der weiteren Nutzung der Wohnung gehindert hat. Dass eine gemeinsam angemietete Wohnung nach der Trennung nur von einem Ehegatten weiter genutzt wird, liegt in der Natur der Trennung.
25Bei der Bemessung der Haftungsquoten der Beteiligten ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bei Anmietung einer der Ehewohnung vergleichbaren, aber kleineren, nämlich auf ihre Situation nach der Trennung zugeschnittenen Wohnung nach ihrem vom Antragsgegner nicht bestrittenen Vorbringen monatlich 414,00 € einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen zu zahlen gehabt hätte. Mit diesem Betrag ist die von der Antragstellerin von September bis November 2011 gezogene Nutzung der früheren Ehewohnung zu bewerten. Dies rechtfertigt aber nicht, den Haftungsanteil der Antragstellerin nur mit diesem Betrag zu bemessen. Vielmehr ist in der Situation, in der ein Ehegatte die eheliche Wohnung nur noch für die Dauer der Kündigungsfrist alleine bewohnt, die Differenz zwischen der für die eheliche Wohnung zu zahlenden Miete und der bei Anmietung einer den Wohnbedürfnissen des verbleibenden Ehegatten entsprechenden Wohnung zu zahlenden Mietzinses zwischen den Ehegatten hälftig aufzuteilen (Wever, a.a.O., Rn. 326). Denn wenn sie anlässlich der Trennung ebenfalls aus der Wohnung ausgezogen wäre, wäre sie nicht nur mit den Kosten für eine angemessene kleinere Wohnung belastet gewesen, sondern hätte zudem anteilig die Miete für die frühere Ehewohnung zu tragen gehabt. Angesichts dessen besteht kein Grund, den Antragsgegner den Teil der Miete, der die angemessene Miete für den alleinigen Wohnbedarf der Antragstellerin übersteigt, allein tragen zu lassen. Vielmehr ist hier eine hälftige Teilung des über die Miete einer kleineren Wohnung hinausgehenden Spitzenbetrags gerechtfertigt.
26Nach den vorstehenden Grundsätzen hat die Antragstellerin von den Mieten für September bis November 2011 monatlich jeweils (414,00 € + 336,00 €/2 =) 582,00 € zu tragen, der Antragsgegner dagegen monatlich (336,00 €/2 =) 168,00 €. Insgesamt hat der Antragsgegner der Antragstellerin daher (168,00 € × 3 =) 504,00 € zu erstatten.
27Dass die jeweiligen Mietzinsbeträge Nebenkostenvorauszahlungen enthalten, ist ohne Bedeutung. Denn es ist davon auszugehen, dass nicht nur die Nettomiete für eine dem Wohnbedarf des verbliebenen Ehegatten entsprechende kleinere Wohnung geringer ist als diejenige für die Ehewohnung, sondern dass für eine kleinere Wohnung auch geringere Nebenkostenvorauszahlungen zu leisten sind. Aus diesem Grund hat der Antragsgegner die Differenz zwischen den Bruttomieten auch insoweit zu tragen, als sie durch geringere Nebenkostenvorauszahlungen begründet ist.
28Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
29III.
30Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG, die Kostenentscheidung auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 92Abs. 1 ZPO.
31Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus §§ 40, 35 FamGKG.
32Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) sind nicht gegeben.
33Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
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