Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-2 Ws 344/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschlussdahingehend abgeändert, dass die Festsetzung der Auslagen zu Gunsten von Rechtsanwältin St, Rechtsanwaltskanzlei….aus K aus abgetretenem Recht des ehemaligen Angeklagten erfolgt.

Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten imBeschwerderechtszug trägt, als unbegründet verworfen.


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