Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 19/14

Tenor

A.

Auf die Berufung wird das am 10. April 2014 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

I.Die Beklagten werden verurteilt,

1.es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

a)

ein Verfahren zur Herstellung einer Einlage für einen Schuh, die eine während der Benutzung zumindest mit der Fußsohle des Benutzers der Einlage in Kontakt stehende Oberseite und eine während der Benutzung zumindest mit der unteren Innenfläche des Schuhs in Kontakt stehende Unterseite aufweist und die mit einer auf den Benutzer und insbesondere auch auf den Schuh abgestimmten Form versehen ist, wobei die Einlage personalisiert und einstückig aus einem Vollmaterial durch Materialabtrag, wie z.B. Fräsen, hergestellt wird und zumindest oberseitig mit einer auf den konkreten Benutzer und insbesondere auch auf den Schuh abgestimmten Topographie versehen wird,

in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,

bei der das Vollmaterial einen dreischichtigen Aufbau aufweist, der eine unterseitige Schicht mit höherer Härte, einen mittleren Bereich geringerer Härte und einen oberen Bereich mit wieder höherer Härte beinhaltet;

b)

eine Einlage für einen Schuh, die eine während der Benutzung zumindest mit der Fußsohle des Benutzers der Einlage in Kontakt stehende Oberseite und eine während der Benutzung zumindest mit der unteren Innenfläche des Schuhs in Kontakt stehende Unterseite aufweist und die mit einer auf den Benutzer und insbesondere auch auf den Schuh abgestimmten Form versehen ist, wobei die Einlage personalisiert und einstückig aus einem Vollmaterial durch Materialabtrag, wie z.B. Fräsen, hergestellt ist und zumindest oberseitig eine auf den konkreten Benutzer und insbesondere auch auf den Schuh abgestimmte Topographie aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei der das Vollmaterial einen dreischichtigen Aufbau aufweist, der eine unterseitige Schicht mit höherer Härte, einen mittleren Bereich geringerer Härte und einen oberen Bereich mit wieder höherer Härte beinhaltet;

2.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.02.2012 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)        der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b)        der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)        der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)        der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-          den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

-          die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.

nur die Beklagte zu 1.: die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer I.1.a) auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben;

4.

nur die Beklagte zu 1.: die nach dem in Ziffer I.1.a) bezeichneten Verfahren hergestellten bzw. entsprechend Ziffer I.1.b) ausgestalteten, seit dem 04.01.2012 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs-und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.

Es wird festgestellt, dass

1.

die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung für Handlungen gemäß Ziffer I.1. zu leisten, die in der Zeit zwischen dem 10.06.2006 und dem 03.02.2012 von ihr (der Beklagten zu 1.) begangen worden sind;

2.

die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der Herrn B durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 04.02.2012 begangenen Handlung entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

B.                                         

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

C.                                         

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- € abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,-- € festgesetzt.


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