Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 76/14

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Januar 2014 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (Az.: 22 O 54/13) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils folgende Fassung erhält:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen,

in Zeitungsanzeigen, im Internet, Wettbewerbsprospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren mit einem Prüfsiegel zu bewerben, ohne anzugeben, wie die dem Hinweis zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind, wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die durch die Streithilfe in zweiter Instanz entstandenen Kosten trägt die Streithelferin.

III.

Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 40.000,- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.


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