Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-9 U 35/14

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, zu dulden, dass das in seinem Eigentum stehende Grundstück in S…, Gemarkung H…, Flur …, Flurstück …, in einer Breite von 0,94 Metern entlang der Grenze zu der städtischen Wegeparzelle S…, Gemarkung H…, Flur …, Flurstück …, beginnend in Höhe der nördlichen Grenze des Grundstücks S…, Gemarkung H…, Flur …, Flurstück …, und endend in Höhe der südlichen Grenze des Grundstücks S…, Gemarkung H…, Flur …, Flurstück …, als Zuwegung für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge

a) zu den Grundstücken der Klägerin zu 3. in S..., Gemarkung H..., Flur …, Flurstücke …, sowie Flur …, Flurstücke …,

b) zu den Grundstücken der Klägerin zu 5. in S..., Gemarkung H..., Flur …, Flurstücke …,

c) zu den Grundstücken der Klägerin zu 6. in S..., Gemarkung H..., Flur …, Flurstücke …, sowie Flur …, Flurstücke …,

genutzt wird, jeweils Zug um Zug gegen Zahlung einer von der jeweiligen Klägerin zu entrichtenden Notwegrente in Höhe von 89,10 € jährlich.

2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung zu Ziffer 1 a) ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges und die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 7 %, der Kläger zu 2. zu 3 % und die Klägerin zu 4. zu 18 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1., des Klägers zu 2. und der Klägerin zu 4. tragen diese jeweils selbst. Die übrigen Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten aller Streithelfer werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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URTEIL

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