Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-8 UF 23/14
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der weiter Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts W. vom 17.12.2013 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Teilungsanordnung für das dort bestehende Anrecht abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der H.-Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe des Geldwertes von 19,376975 Anteilen des Investmentfonds Flex Pension II 2029 … zum Zeitpunkt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zuzüglich eines Kapitalbetrages von 1.593,77 € bei der Versorgungsausgleichskasse begründet.
Die H.-Lebensversicherung AG wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe des im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zuletzt veröffentlichten Rücknahmepreises von 19,376975 Anteilen des genannten Investmentfonds sowie einen Betrag von 1.593,77 € nebst Zinsen von 2,75 % aus 1.593,77 € seit dem 1.6.2013 bis zur Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung an die Versorgungskasse zu zahlen.
In Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
II.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin und der Antragsgegner (im Folgenden: frühere Ehefrau und früherer Ehemann) haben am 9.8.2000 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den am 18.06.2013 zugestellten Scheidungsantrag der früheren Ehefrau durch den Verbundbeschluss des Amtsgerichts W. vom 17.12.2013 geschieden worden.
4Während der Ehezeit nach § 3 VersAusglG (vom 1.8.2000 bis zum 31.5.2013) hat der frühere Ehemann unter anderem bei der weiter Beteiligten zu 1) ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung, bei der das Vertragsvermögen zum Teil als klassisches Deckungskapital mit einem Rechnungszins von 2,75 % und zum Teil in Fonds angelegt ist, erlangt.
5In der erstinstanzlich unter dem 25.7.2013 erteilten Auskunft hat die weiter Beteiligte zu 1) den Ehezeitanteil mit 8.620,52 € errechnet. Dieses Vertragsvermögen war in Höhe von 3.584,36 € als klassisches Deckungskapital, in Höhe von 3.768,64 € in Anteilen des Fonds DWS Flex Pension II 2027 und in Höhe von 1.106,52 € in Anteilen des Fonds DWS Flex Pension 2023 angelegt. Hinzu kamen Bewertungsreserven in Höhe von 161,00 €. Der Versorgungsträger schlug vor, den Ausgleichswert mit 4.310,26 € - dem hälftigen Ehezeitanteil - zu bestimmen (vgl. ergänzende Auskunft vom 9.5.2014).
6Das Amtsgericht hat das Anrecht in Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswertes intern geteilt. Hiergegen wendet sich die weiter Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde und macht geltend, dass sie bereits bei der Auskunftserteilung die externe Teilung des Anrechts verlangt habe.
7Die frühere Ehefrau hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren eine Zielversorgung benannt, obwohl ihr mit Schreiben des Amtsgerichts vom 30.7.2013 hierzu Gelegenheit gegeben worden ist.
8Das der Ehezeit zuzuordnende Vertragsvermögen hat sich nach dem Ende der Ehezeit erhöht. Zum 1.1.2015 beziffert die weiter Beteiligte zu 1) die Höhe des gesamten Vertragsvermögens mit 9.759,25 €; hiervon sind nach der Auskunft des Versorgungsträgers vom 13.2.2015 8.805,70 € der Ehezeit zuzurechnen. Von dem gesamten Vertragsvermögen waren 3.532,71 € als klassisches Deckungskapital und 6.226,54 € in Anteilen des Fonds DWS Flex Pension II 2029 angelegt.
9II.
10Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
111)
12Das verfahrensgegenständliche Anrecht ist auf das Teilungsverlangen des Versorgungsträgers extern zu teilen, weil der Ausgleichswert den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG (bei Ehezeitende: 6.468,00 €) nicht übersteigt.
132)
14Nach Überzeugung des Senats muss der nacheheliche Wertzuwachs des gesamten der Ehezeit zuzuordnenden Vertragsvermögens in den Ausgleich einbezogen werden.
15a)
16Der Senat teilt die (grundsätzliche) Einschätzung des Bundesgerichtshofs, dass der Ausgleichsberechtigte wegen des Halbteilungsgrundsatzes auch im Falle der externen Teilung an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts in der Zeit zwischen Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilhaben muss (so BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10, Tz. 21; Beschluss vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11, Tz. 21, zitiert nach juris) und dass diese Teilhabe nur dann durch eine Verzinsung des Ausgleichswerts gewährleistet werden kann, wenn die Wertsteigerung Gegenstand der Versorgungszusage gewesen ist (BGH, Beschluss vom 7.8.2013, Az. XII ZB 552/12).
17Vorliegend kann deshalb eine Verzinsung nur für den in Form eines klassischen Deckungskapitals angelegten Anteil des Ausgleichswertes angeordnet werden. Dabei ist vorliegend ein Rechnungszins von 2,75 % zugrunde zu legen. Die Umschichtungen nach dem Ehezeitende, die zu einer Verringerung des klassischen Deckungskapitals geführt haben, hat der Senat berücksichtigt und nur die Verzinsung des am 1.1.2015 verbliebenen Deckungskapitals angeordnet. An der Wertentwicklung des fondsbasierten Vertragsvermögens partizipiert die frühere Ehefrau – wie noch auszuführen sein wird – auf andere Weise.
18b)
19Für den in Fondsanteilen angelegen Teil des auszugleichenden Vertragsvermögens wäre eine Verzinsung nicht das geeignete Mittel, um eine Partizipation des Ausgleichsberechtigen an der Wertentwicklung in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sicherzustellen, weil die Kursentwicklung der Fondsanteile nicht vorhersehbar ist.
20Die Auffassung des BGH, dass der nacheheliche Wertzuwachs von fondsbasierten Anrechten bei der externen Teilung nicht zu berücksichtigen sei (BGH, Beschluss vom 29.2.2012, Az. XII ZB 609/10, Tz. 26, zitiert nach juris), vermag der erkennende Senat jedoch nicht zu teilen.
21Der BGH begründet seine Auffassung mit dem Stichtagsprinzip und sieht in nachehezeitlichen Kursgewinnen der Fonds, in denen ein Teil des Vertragsvermögens angelegt ist, eine nachehezeitliche Veränderung ohne Bezug zur Ehezeit i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG. Dies vermag nicht zu überzeugen. Die Wertentwicklung des fondsbasierten Vertragsvermögens ist das Resultat der vertraglich vereinbarten Anlagestrategie und damit in gleicher Weise in der Ehezeit angelegt wie der Wertzuwachs eines als klassisches Deckungskapital angelegten Vertragsvermögens. Der einzige Unterschied liegt in der Vorhersehbarkeit der Wertentwicklung. Dieses Kriterium kann die vom BGH vorgenommene Differenzierung jedoch nicht rechtfertigen.
22Die vom BGH vertretene Auffassung hätte zudem zur Folge, dass der Ausgleichsberechtigte im Fall der internen Teilung des verfahrensgegenständlichen Anrechts an der Wertentwicklung in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich partizipieren würde, im Fall der externen Teilung desselben Anrechts dagegen nicht. Diese Ungleichbehandlung findet auch in dem Unterschied zwischen interner Teilung und externer Teilung keine tragfähige Rechtfertigung. Zwar nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass sich im Fall der externen Teilung die Dynamik des auszugleichenden Anrechts und die Dynamik des begründeten Anrechts unterschiedlich entwickeln. Diese Unterschiede betreffen jedoch nur die Zeit nach dem Vollzug der Teilung und rechtfertigen es nicht, den Ausgleichsberechtigten in der Zeit zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts nicht partizipieren zu lassen. Zudem führt der Umstand, dass der Ausgleichsberechtigte nach der Rechtsprechung des BGH zwar Wertverluste des auszugleichenden Anrechts bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mittragen müsste, an Wertsteigerungen nach Ehezeitende jedoch nicht beteiligt würde, zu einer Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten, die im Gesetz keine Stütze findet. Nach dem höchstrichterlichen Lösungsansatz stellt sich zudem die Frage, wie bei sogenannten Hybridversorgungen mit Vertragsvermögen verfahren werden soll, das zum Ehezeitende noch als klassisches Deckungskapital angelegt war und danach vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in fondsgebundenes Vertragsvermögen umgeschichtet wurde.
23c)
24Um den Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts bis zur Rechtskraft teilhaben zu lassen, beziffert der Senat den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichswert für den fondsbasierten Teil des Anrechts nicht durch einen Kapitalbetrag, sondern durch die Angabe von Fondsanteilen, aus denen der zu zahlende Betrag einschließlich aller bis zur Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung aufgelaufenen Gewinne oder Verluste bestimmt werden kann.
25Die Bedenken der Versorgungsausgleichskasse, die eine solche Festsetzung des zu zahlenden Kapitalbetrages (§ 14 Abs. 4 VersAusglG, § 222 Abs. 3 FamFG) für zu unbestimmt und deshalb für nicht umsetzbar und nicht vollstreckbar hält, teilt der Senat nicht.
26Vollstreckungsansprüche auf Zahlung genügen dem Bestimmtheitserfordernis, wenn der Zahlungsbetrag sich aus den Angaben im Titel rechnerisch ermitteln lässt (BGH, Beschluss vom 7.12.2005, Az. XII ZR 94/03, BGHZ 165, 223, 228 = NJW 2006, 695, 697). Bei der Berechnung dürfen offenkundige Quellen ausgewertet werden (BGH, Urteil vom 15.12.1994, Az. IX ZR 255/93, NJW 1995, 1162). So ist zum Beispiel anerkannt, dass Zahlungsansprüche, die Wertsicherungsklauseln enthalten und an öffentliche Indices gekoppelt sind, oder Urteile, die nur die Summe des Bruttolohns enthalten und dem Vollstreckungsorgan den Abzug der gesetzlichen Abzüge überlassen, dem Bestimmtheitsgebot genügen (BGH, Beschluss vom 10.12.2004, Az. IXa ZB 73/04, FamRZ 2005, 535; Urteil vom 17.11.2006, Az. V ZR 71/06, NJW 2007, 294; BAG, Urteil vom 29.8.1986, Az. 7 AZR 34/83, NJW 1985, 646). Auch eine dynamisch titulierte Unterhaltsverpflichtung (§ 1612a BGB) oder eine Zinszahlungsverpflichtung mit Bezugnahme auf den Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist nach allgemeiner Meinung hinreichend bestimmt und vollstreckbar.
27Da sich der Rücknahmepreis eines börsennotierten Fonds in gleicher Weise wie öffentliche Indices oder der Basiszinssatz aus allgemeinkundigen Quellen entnehmen lässt, reicht die Angabe der Fondsanteile verbunden mit der (hinreichend bestimmten) Bezeichnung des Fonds aus, um die Höhe des zu zahlenden Ausgleichsbetrages bestimmbar anzugeben. Ein Fall der vom BGH in ständiger Rechtsprechung abgelehnten sogenannten „offenen Tenorierung“ liegt deshalb nicht vor. Die von der Versorgungsausgleichskasse zitierte Rechtsprechung, die sich gegen eine offene Tenorierung ausspricht, steht deshalb einer Bezifferung des Ausgleichsbetrages durch die Angabe von Fondsanteilen nicht entgegen.
283)
29Ausgehend von den aktuellen Vertragsdaten zum 1.1.2015 ist der Ausgleichswert aus dem klassischen Vertragsvermögen und aus dem fondsbasierten Vertragsvermögen getrennt zu berechnen, weil der auf das klassische Deckungskapital entfallende Ausgleichswert zu verzinsen ist und der auf das fondsbasierte Vertragsvermögen entfallende Ausgleichswert durch die Angabe der Fondsanteile beziffert wird. Die im Tenor genannten Ausgleichswerte errechnen sich wie folgt:
30 31In Höhe der Summe aus den vorstehend errechneten Ausgleichswerten ist ein Anrecht für die frühere Ehefrau zu begründen. Zielversorgungsträger ist gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 die Versorgungsausgleichskasse
324)
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, § 20 FamGKG.
34Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
35Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 71 FamFG binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe (Zustellung, §§ 15 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG) dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof (76133 Karlsruhe, Herrenstrasse 45 a) durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und zu begründen. Sie erfordert eine von dem Verfahrensbevollmächtigten unterschriebene Rechtsbeschwerdeschrift, die den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten muss, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Ihre Begründung muss die Anträge und die Angabe der Beschwerdegründe enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 71 FamFG verwiesen.
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Referenzen
- VersAusglG § 14 Externe Teilung 3x
- V ZR 71/06 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 41 Bekanntgabe des Beschlusses 1x
- BGB § 247 Basiszinssatz 1x
- FamFG § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde 2x
- FamFG § 222 Durchführung der externen Teilung 1x
- VersAusglG § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert 1x
- FamFG § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung 1x
- XII ZB 552/12 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 609/10 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 546/10 1x (nicht zugeordnet)
- FamGKG § 20 Nichterhebung von Kosten 1x
- VersAusglG § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit 1x
- BGB § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung 1x
- IX ZR 255/93 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZR 94/03 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 204/11 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen 1x
- 7 AZR 34/83 1x (nicht zugeordnet)