Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-W (Kart) 8/15

Tenor

  • I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 16. Oktober 2015 aufgehoben und die Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht X. für begründet erklärt.
  • II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
  • III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 900.000 € festgesetzt.

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