Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-8 U 115/12

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1 bis 3 gegen das am 16.08.2012 verkündete Teil- und Grundurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu 3/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3 tragen diese jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5 und 6 trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede verpflichtete Partei kann die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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