Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 27/14 (V)
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013, BK4-13-739, wird zurückgewiesen.
Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2A.
3Gegenstand der Beschwerde ist die von der Bundesnetzagentur am 11.12.2013 beschlossene „Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV“ (im Folgenden: Festlegung).
4Tenorziffern 1 und 2 der Festlegung betreffen die atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV. Tenorziffer 3 regelt die Voraussetzungen für die Ermittlung einer intensiven Netznutzung im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV und die für diesen Fall geltenden Regeln bei der Berechnung des individuellen Netzentgelts.
5Tenorziffer 3a) behandelt die Ermittlung der für die Netzentgeltreduzierung maßgeblichen Benutzungsstunden und des maßgeblichen Verbrauchs.
6Tenorziffer 3c) behandelt die Berechnung des Beitrags des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene. Danach werden die individuellen Netzentgelte auf Basis eines so genannten physikalischen Pfads berechnet wird. Die Berechnung erfolgt im Grundsatz dergestalt, dass ausgehend vom betreffenden Netzanschlusspunkt des Letztverbrauchers eine fiktive Leitungsnutzung bis zu einer geeigneten Stromerzeugungsanlage auf bereits bestehenden Trassen berechnet wird. Die Differenz zwischen den Kosten dieser fiktiven Leitungsnutzung und den allgemeinen Netzentgelten, die der Letztverbraucher zu zahlen hätte, stellt den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten der jeweiligen Netzebene dar. Dabei sollen als geeignete Erzeugungsanlagen neben den herkömmlichen Grundlastkraftwerken auch solche Kraftwerke in Betracht kommen, die unabhängig von ihrer tatsächlichen Verfügbarkeit grundsätzlich in der Lage sind, mit ihrer installierten Leistung den Strombedarf des betroffenen Letztverbrauchers kontinuierlich abzudecken. Abweichend kann der physikalische Pfad vom Netzanschlusspunkt des Letztverbrauchers auch bis zu einem vom Letztverbraucher zu bestimmenden Netzknotenpunkt gebildet werden. In diesem Fall setzt sich das individuelle Netzentgelt aus den individuell zurechenbaren Kosten des physikalischen Pfads in der Anschlussnetzebene und dem allgemeinen Netzentgelt der vorgelagerten Netz- und Umspannebene zusammen. Die Kosten der Betriebsmittel des physikalischen Pfads werden nur mit dem Anteil berücksichtigt, mit dem der betroffene Letztverbraucher die Betriebsmittel auch tatsächlich nutzt. Die anteilige Berechnung erfolgt entsprechend dem Verhältnis von vereinbarter Anschlusskapazität zur Gesamtkapazität der genutzten Betriebsmittel.
7Nach Tenorziffer 4 sind hinsichtlich der Durchführung des Anzeigeverfahrens die in Punkt II.5 (so wohl gemeint, tatsächlich in Bezug genommen: Punkt II.4) der Begründung enthaltenen Vorgaben zu beachten. Danach hat der Letztverbraucher jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Nachweis über die Einhaltung der festgelegten Kriterien bei der Regulierungsbehörde vorzulegen, nachdem die Vereinbarung bei der Bundesnetzagentur angezeigt worden ist. Zudem sollen alle Vereinbarungen individueller Netzentgelte im Sinne von § 19 Abs. 2 S. 1 bis 4 StromNEV n.F. bis zum 30. September des Kalenderjahres angezeigt werden, in welchem sie erstmalig gelten.
8Die Betroffene ist Letztverbraucherin im Sinne von § 3 Nr. 25 EnWG. Sie stellt …her. Ihre Werke erreichen für die Stromabnahme eine Benutzungsstundenzahl von ca. … h/a und einen Stromverbrauch von ca. … GWH (Stand 2014) abhängig von der Standortgröße.
9Die Betroffene hat für alle … Werke mit den verschiedenen Netzbetreibern Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte abgeschlossen und sie bei den jeweils zuständigen Regulierungsbehörden angezeigt. Die von den Netzbetreibern errechneten Netzentgeltermäßigungen für die verschiedenen Abnahmestellen liegen im Jahr 2014 zwischen … und … %, die individuellen Netzentgelte liegen also zwischen … und … % der allgemeinen Netzentgelte. An ihrem wirtschaftlich bedeutendsten Standort … erreichte die Stromabnahme im Jahr 2014 einen Stromverbrauch von ca. … GWh und eine Benutzungsstundenzahl von ca. … h. Die prozentuale Ermäßigung des Netzentgelts an diesem Standort beträgt … %.
10Die Betroffene wendet sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde gegen Regelungen in den Ziffern 3 und 4 der Festlegung.
11Die Festlegung sei nicht hinreichend bestimmt. Deutlich werde dies bereits dadurch, dass für die Umsetzbarkeit der Festlegung die Veröffentlichung einer Auslegungshilfe durch den BDEW und die Veröffentlichung eines „FAQ-Katalogs“ häufig gestellter Fragen durch die Bundesnetzagentur erforderlich gewesen sei. Ein Großteil der Netzbetreiber habe allerdings die Veröffentlichung des Berechnungstools abgewartet, das von der Bundesnetzagentur im Juni 2014 zur Verfügung gestellt worden sei. Zudem habe sich die Bundesnetzagentur zur Veröffentlichung „Ergänzender Informationen für die Anzeige einer Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts“ sowie einer „Information zur Anzeigefrist“ veranlasst gesehen.
12Konkret sei die für die Ermittlung des physikalischen Pfads maßgebliche Frage, welche Erzeugungsanlagen für die Bildung des physikalischen Pfads in Betracht kämen, in der Festlegung nicht ausreichend beantwortet. Allein hierzu enthielten die FAQs fünf Fragen, die weitere Aufklärung bringen sollen. Auch enthalte die Festlegung keine abschließenden Vorgaben dazu, welche Betriebsmittel in die Bewertung mit einbezogen werden müssten. Ähnliches gelte für die Kosten des physikalischen Pfads. Aus der Festlegung ergebe sich nicht, ob die Berechnung der Kapitalkosten auf Grundlage der genehmigten Kostenbasis zu erfolgen habe oder Tagesneuwerte in Ansatz zu bringen seien. Schließlich enthalte die Festlegung keine Regelungen für die Zusammenarbeit der Netzbetreiber untereinander.
13Das Berechnungsmodell der Bundesnetzagentur sei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig.
14Der Verordnungsgeber wolle durch die Regelung des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV die netzstabilisierende Wirkung, die ein hoher und konstanter Stromverbrauch mit sich bringe, honorieren. Seit der Neufassung des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV müssten Letztverbraucher hierfür zwei Kriterien erfüllen. So müsse zum einen die netzstabilisierende Wirkung durch Nachweis von mindestens 7.000 Benutzungsstunden im Jahr erbracht werden. Zum anderen müsse der individuelle Beitrag des Letztverbrauchers zur Kostenvermeidung bzw. einer Kostensenkung berücksichtigt werden. Das durch die angefochtene Festlegung vorgeschriebene Berechnungsmodell des physikalischen Pfads stelle allerdings allein auf Kostensenkungseffekte bei der Netzinfrastruktur im Nahbereich des jeweiligen Letztverbrauchers ab. Andere wesentliche Kostensenkungseffekte blieben unberücksichtigt. Der Verordnungsbegründung sei eine solche Begrenzung auf bestimmte Aspekte der Kostendämpfung nicht zu entnehmen. Vielmehr handele es sich bei dem Modell des physikalischen Pfads nach der Verordnungsbegründung nur um eine Möglichkeit, wie die Höhe des individuellen Netzentgelts bestimmt werden könne. Abgebildet würden beim Modell des physikalischen Pfads allein Kostensenkungen im Nahbereich der Netzinfrastruktur. Die Entlastung weiter entfernt liegender Betriebsmittel bleibe hingegen unberücksichtigt. Gleiches gelte für den weit unterdurchschnittlichen Regelleistungsbedarf, die mögliche Vermeidung negativer Marktpreise und eine Netzstärkung durch eigene Anlagen. Damit sei die alleinige und ausnahmslose Heranziehung des Modells des physikalischen Pfads für die Berechnung der erzielten netzstabilisierenden Wirkung und die dadurch bedingte kostendämpfende Wirkung ungeeignet und nicht zumutbar.
15Zudem spräche gegen die Sachgerechtigkeit des Modells auch, dass Letztverbraucher, deren Abnahmestelle in einer strukturschwachen Region liege, regelmäßig nur eine geringere Netzentgeltreduktion erhalten könnten als Letztverbraucher in industriell geprägten Gemeinden. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar.
16Schließlich sei die im Rahmen der Anzeigepflicht angeordnete Ausschlussfrist rechtswidrig. Für die Ausschlussfrist fehle es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage. Darüber hinaus sei die Regelung unverhältnismäßig. Insbesondere sei sie für die Ermittlung der Umlage nach § 19 StromNEV nicht erforderlich. Die Ausschlussfrist sei aber auch unangemessen. Der Ausschluss vom Anspruch auf individuelles Netzentgelt stelle für den Letztverbraucher eine besondere Härte dar, vor der er sich nicht angemessen schützen könne. Die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Netzbetreiber vorgenommenen Berechnung sei für den Letztverbraucher nicht möglich.
17Die Betroffene beantragt,
18Tenorziffer 3 bis 4 der Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV vom 11 Dezember 2013 (BK4-13-739) aufzuheben.
19Die Bundesnetzagentur beantragt,
20die Beschwerde zurückzuweisen.
21Sie ist der Ansicht, die Festlegung sei rechtmäßig.
22Die Festlegung sei nicht bereits deshalb zu unbestimmt, weil sie nach Erlass der Festlegung Auslegungshilfen und Musterberechnungstools veröffentlicht habe. Auch seien die im Einzelnen erhobenen Rügen nicht berechtigt.
23Das Konzept des physikalischen Pfads sei seit Erlass der StromNEV im Jahr 2005 bis zum Jahr 2011 und nun wieder seit dem 01.01.2014 maßgebend für die Berechnung individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV. Es sei sachgerecht, die Netzdienlichkeit von Bandlastkunden mithilfe des physikalischen Pfads zu monetarisieren. Dem Letztverbraucher würden hierdurch die Kosten erstattet, die dieser einsparen würde, wenn er sich tatsächlich mittels einer Direktleitung an eine geeignete Erzeugungsanlage anschließen würde, womit zugleich die netzdienliche Wirkung, die allen übrigen Netznutzern kostensenkend zu Gute komme, entfiele. Eine noch weitergehende Reduzierung sei demgegenüber nicht statthaft, da der Bandlastkunde zumindest die Kosten tragen müsse, die er selbst unmittelbar verursacht habe.
24Der Verordnungsbegründung sei nicht zu entnehmen, dass alle Kostensenkungseffekte, die mit der Bandlast einhergingen, umfassend und entsprechend ihrer tatsächlichen Entlastungswirkung berücksichtigt werden sollten. Die Verordnungsbegründung stelle zwar klar, dass theoretisch auch andere Berechnungsmethoden in Betracht kämen. Durch die konkrete Nennung des physikalischen Pfads sei die Aufgreifschwelle für die Annahme alternativer Berechnungsweise aber sehr hoch. Im Übrigen sei bei einer Vielzahl möglicher Methoden die Gefahr diskriminierender Verhaltensweisen groß.
25Hinsichtlich der einzelnen Kostensenkungseffekte, deren Berücksichtigung die Betroffene im Modell des physikalischen Pfads vermisse, sei festzustellen, dass die Betroffene die Systematik des Privilegierungstatbestands verkenne und die Effekte zudem nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bei der Berechnung der individuellen Netzentgelte berücksichtigt werden könnten.
26Soweit im Schriftsatz der Betroffenen auf ein Parteigutachten verwiesen werde, sei das dort vorgestellte alternative Berechnungsmodell zur Berücksichtigung kostensenkender Effekte mit Blick auf weiter entfernte Betriebsmittel weder sachgerecht noch praktikabel.
27Auch liege keine Diskriminierung von Letztverbrauchern, die in strukturschwächeren Regionen belegen sind, vor. Der Effekt der sinkenden Netzentgelte bei geringer Entfernung vom relevanten Kraftwerk sei sachgerecht.
28Die Regelung zur Anzeigefrist in Tenorziffer 4. sei rechtmäßig. Es handele sich um eine behördliche Frist und nicht um eine materielle Ausschlussfrist. Die Anzeigefrist diene dem Zwecke der Strukturierung des Anzeigeverfahrens und sei sachgerecht ausgestaltet.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Regulierungsbehörde und das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen.
30B.
31Die zulässige Beschwerde der Betroffenen hat keinen Erfolg. Die Einwände der Betroffenen gegen die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festlegung sind unbegründet.
32I. Die Festlegung ist hinreichend bestimmt.
33Dem Bestimmtheitsgebot des § 37 VwVfG wird dann Genüge getan, wenn der Adressat aus dem verfügenden Teil in Zusammenhang mit den Gründen vollständig, klar und unzweideutig erkennen kann, was von ihm gefordert wird (BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 17/06, Rn. 37). Dabei ist nicht notwendig, dass der Inhalt der Regelung im Tenor der Verfügung so zusammengefasst ist, dass alle Aspekte aus sich heraus verständlich sind. Vielmehr genügt es, dass sich der Regelungsinhalt aus dem Bescheid einschließlich seiner Begründung ergibt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 37, Rn. 5, 12).
34Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die angefochtene Festlegung entgegen der Auffassung der Betroffenen nicht bereits deshalb unbestimmt, weil die Bundesnetzagentur nach Erlass der Festlegung Auslegungshilfen und ein Musterberechnungstool erlassen hat. Für eine Allgemeinverfügung im Energierecht ist charakteristisch, dass der Gesetzesvollzug durch die Regulierungsbehörde anders als etwa im Ordnungsrecht weithin nicht in der Regelung konkreter Einzelfälle, sondern in der Konkretisierung der allgemeinen Regelungen des Gesetz- und Verordnungsrechts auf der Ebene einzelner typischer und regelmäßig wiederkehrender Geschäftsprozesse besteht (BGH, Beschluss vom 29.04.2008, KVR 28/07, Rn. 13). Angesichts der aufgrund der Vielzahl zu regelnder Einzelfälle erforderlichen Komplexität lässt allein die Veröffentlichung von Auslegungs- und Berechnungshilfen zur Umsetzung der Festlegung keine Rückschlüsse auf die fehlende Nachvollziehbarkeit oder Unvollständigkeit der Festlegung zu. Vielmehr ist das Berechnungstool nach den Ausführungen der Bundesnetzagentur als Service für die Letztverbraucher anzusehen, um die Berechnung der Höhe des individuellen Netzentgelts auf der Grundlage der in der Festlegung aufgestellten Voraussetzungen zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Auch der Umstand, dass die Bundesnetzagentur als Hilfestellung für Netzbetreiber und Letztverbraucher einen Katalog häufig gestellter Fragen veröffentlicht hat, rechtfertigt nicht den Rückschluss auf die fehlende Nachvollziehbarkeit und Unvollständigkeit der Festlegung. Unsicherheiten einzelner Adressaten können auch bei einer grundsätzlich vollständigen und nachvollziehbaren Regelung nicht völlig ausgeschlossen werden, führen jedoch nicht zur Unbestimmtheit der Festlegung, soweit sie durch Auslegung der Festlegung behoben werden können. Die Veröffentlichung eines Katalogs häufig gestellter Fragen und ergänzender Informationen ist dabei grundsätzlich eine zulässige Arbeitshilfe.
35Auch greifen die konkreten von der Betroffenen erhobenen Bestimmtheitsrügen nicht durch. Soweit die Betroffene die Definition der geeigneten Erzeugungsanlage für zu unbestimmt hält, folgt der Senat dem nicht. Nach Ziff. 3.c)ii. der angefochtenen Festlegung kommen als geeignete Erzeugungsanlagen neben den herkömmlichen Grundlastkraftwerken auch solche Kraftwerke in Betracht, die unabhängig von ihrer tatsächlichen Verfügbarkeit grundsätzlich in der Lage sind, mit ihrer installierten Leistung den Strombedarf des betroffenen Letztverbrauchers kontinuierlich abzudecken. Konkrete Gründe dafür, dass die Bestimmung einer geeigneten Erzeugungsanlage nach dieser Definition nicht möglich wäre, trägt die Betroffene nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Die Bundesnetzagentur weist zu Recht darauf hin, dass bei einer weiteren Konkretisierung aufgrund der hohen Anzahl der Anschlussstellen und der Komplexität der Netzstruktur die Gefahr bestände, einige Anschlusskonstellationen nicht zu erfassen. Aus dem gleichen Grund ist auch eine abschließende Aufzählung der Betriebsmittel, die in die Bewertung einbezogen werden sollen, abzulehnen. Entgegen der Ansicht der Betroffenen sind auch die Regelungen zur Berechnung der Annuitäten der Betriebsmittel hinreichend bestimmt. Den Ausführungen auf S. 42 ff. der Festlegung ist zu entnehmen, dass eine Berechnung der Annuitäten der Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 4 ff. StromNEV zu erfolgen hat. Hieraus folgt, dass die Kapitalkosten auf Basis der genehmigten Kosten zu bestimmen sind. Schließlich führt auch das Fehlen von Regelungen zur Zusammenarbeit der Netzbetreiber nicht zu einer Unbestimmtheit der angefochtenen Festlegung. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, inwiefern Regelungen zur Zusammenarbeit im Regelungszusammenhang der angefochtenen Festlegung zwingend erforderlich sind. Soweit ein Netzbetreiber die Zusammenarbeit verweigert, steht es dem anderen Netzbetreiber oder dem betroffenen Letztverbraucher frei, ein Missbrauchsverfahren einzuleiten
36II. Die weiteren Einwände der Betroffenen gegen die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festlegung haben ebenfalls keinen Erfolg.
371. § 19 Abs. 2 StromNEV in der Fassung vom 14.08.2013 sieht die Möglichkeit der Bildung individueller Netzentgelte vor. So ist nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. § 19 Abs. 2 S. 3 und 4 StromNEV enthalten Vorgaben zur Höhe der individuellen Netzentgelte.
38Diese Vorgaben hat die Bundesnetzagentur durch die hier streitgegenständliche aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV erlassene Festlegung konkretisiert. Mit der Ermächtigung zur Konkretisierung der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte ist naturgemäß ein Gestaltungsauftrag der Regulierungsbehörde verbunden, in dessen Rahmen die Regulierungsbehörde allerdings nicht völlig frei ist, sondern die ihr durch höherrangiges Recht und insbesondere durch § 19 Abs. 2 StromNEV vorgegebenen Grenzen zu beachten hat. Dabei kommt der Regulierungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, der hinsichtlich der Beachtung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22.07.2014, EnVR 59/12 Stromnetz Berlin, Rn.22).
392. Die von der Bundesnetzagentur gewählte Berechnungsmethode mittels des physikalischen Pfads ohne die Berücksichtigung weiterer Kostensenkungseffekte ist nicht zu beanstanden.
40a) Die Bemessung des individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV ist in § 19 Abs. 2 S. 4 StromNEV geregelt. Sie soll den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerspiegeln.
41Die festgelegte Berechnungsmethode verstößt nicht gegen § 19 Abs. 2 S. 4 StromNEV, weil die Konkretisierung der Verordnung durch die Bundesnetzagentur insoweit dem in der Verordnungsbegründung ausdrücklich manifestierten Willen des Verordnungsgebers zur Neufassung der § 19 Abs. 2 S. 3 und 4 StromNEV (BR-Drs. 447/13, S. 17) entspricht. Der Verordnungsgeber hat sich entschieden, vom Konzept der vollständigen Befreiung wieder abzukehren und stattdessen zu dem bereits 2005 bis 2011 geltenden Konzept eines reduzierten individuellen Netzentgelts für stromintensive Verbraucher zurückzukehren. Der Verordnungsgeber führt hierzu aus:
42„Ab dem 1. Januar 2014 ist bei der Bemessung und Genehmigung des individuellen Netzentgelts die mit dem neuen Satz 4 wieder eingeführte physikalische Komponente zu berücksichtigen. Mit Satz 4 wird gewährleistet, dass bei der Bemessung der Höhe des reduzierten Netzentgelts die Auswirkungen des Abnahmeverhaltens auf das Netz und damit die netzdienliche bzw. –stabilisierende Wirkung des Letztverbrauchers bei der Höhe der Reduzierung zu berücksichtigen sind. Das individuelle Netzentgelt nach § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird abhängig vom Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, gebildet. In diesem Zusammenhang können z. B. die Differenz der Kosten eines fiktiven Direktleitungsbaus vom Netzanschlusspunkt und den allgemeinen Netzentgelten, die vom Letztverbraucher zu zahlen wären, als Entlastungsbeitrag berücksichtigt werden. Denkbar wäre dabei, als Maßstab für die Berechnung der Kosten des Direktleitungsbaus, die Entfernung zu einer geeigneten Erzeugungsanlage in unmittelbarer Nähe des Letztverbrauchers heranzuziehen und danach die Höhe eine individuellen Netzentgelts zu bestimmen. Dadurch wird ein eventueller „Leistungs-Gegenleistungs-Effekt“ stärker als bisher hervorgehoben.“
43Aus der Verordnungsbegründung geht somit unmissverständlich hervor, dass das konkrete Abnahmeverhalten zwar im Rahmen der Voraussetzungen und im Rahmen der gestaffelten Untergrenzen individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 3 StromNEV Berücksichtigung finden soll. Im Rahmen der Bemessung der jeweiligen individuellen Netzentgelte sieht der Verordnungsgeber aber die von der Bundesnetzagentur gewählte Berechnungsmethode anhand des physikalischen Pfads von der Abnahmestelle zu einer geeigneten Erzeugungsanlage als zulässig an. Zwar wird diese Methode lediglich beispielhaft erwähnt. Es deutet jedoch nichts darauf hin, dass – wie die Betroffene meint - der Verordnungsgeber die von ihm angesprochene Methode nicht als alleinige Berechnungsmethode, sondern nur in Kombination mit einer das konkrete Abnahmeverhalten berücksichtigenden Methode gelten lassen wollte. Vielmehr stellt der Verordnungsgeber ausdrücklich klar, dass nach seinem Willen die Differenz der Kosten eines fiktiven Direktleitungsbaus vom Netzanschlusspunkt und den allgemeinen Netzentgelten, die vom Letztverbraucher zu zahlen wären, als Entlastungsbeitrag berücksichtigt werden kann. Die Formulierung, die Differenz könne als Entlastungsbeitrag berücksichtigt werden, spricht eindeutig dafür, dass der Verordnungsgeber diese Berechnungsmethode als alleinige Berechnungsmethode für zulässig erachtet hat.
44b) Die § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV konkretisierende Festlegung verstößt auch nicht gegen die in § 21 EnWG festgelegten Grundsätze zur Netzentgeltermittlung. Insbesondere ist sie sachgerecht und diskriminierungsfrei ausgestaltet.
45Insoweit kann dahinstehen, ob durch den physikalischen Pfad der Umfang der netzstabilisierenden Wirkung der einzelnen Bandlastkunden berücksichtigt wird.
46Dies war wohl zumindest noch die Meinung des Verordnungsgebers zu § 19 StromNEV 2005 bei der Einführung der Regelung von individuellen Netzentgelten (BR-Drs. 245/05, S. 40). Dort ist folgendes ausgeführt:
47„Zu den besonderen Verhältnissen, die in diesem Fall zu berücksichtigen sind, gehört auch, dass viele große Letztverbraucher … in unmittelbarer Nähe großer Stromerzeugungsanlagen liegen, so dass im Normalfall geringe Leitungsverluste bei ihrer Belieferung auftreten.“
48Die Betroffene meint dagegen, insbesondere durch das von ihr vorgelegte Gutachten (Consentec GmbH, Umsetzung der Anforderungen an individuellen Netzentgeltvereinbarungen gemäß § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV ab 2014 vom 22.10.2013, Anlage BF 3) belegt zu haben, dass mit dem Modell nicht alle denkbaren und vom Verordnungsgeber vorgesehenen Kostensenkungseffekte abgebildet würden und hat zu der Frage des Vorliegens weiterer Kostensenkungseffekte die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht beantragt.
49Das beantragte Sachverständigengutachten war jedoch nicht einzuholen, weil es auch unter Berücksichtigung der in § 21 EnWG enthaltenen Grundsätzen nicht zwingend auf die Frage des Umfangs der konkreten netzstablisierenden oder sonstigen netzdienlichen Wirkung des Abnahmeverhaltens des einzelnen Bandlastkunden ankommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der netzstabilisierenden bzw. netzdienlichen Wirkung des konkreten Bandlastkunden nicht messbar oder sonst quantifizierbar ist und sich daher die Wirkungen des Abnahmeverhaltens nicht unmittelbar auf eine angemessene Netzentgeltreduzierung übertragen lassen. Der Umfang der netzdienlichen Wirkung hängt nicht allein von den in § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV genannten Kriterien des Jahresstromverbrauchs und der Benutzungsstundenzahl ab. Vielmehr sind eine Vielzahl weiterer Umstände, wie insbesondere die den einzelnen Bandlastkunden umgebende Netzstruktur, von Bedeutung.
50Die Bundesnetzagentur hat entsprechend dem Willen des Verordnungsgebers einen anderen Ansatz gewählt. Sie begründet die Einführung der Methode des physikalischen Pfads damit, dass gerade stromintensive Unternehmen mit netzdienlicher Wirkung aus Gründen der Kostenersparnis erwägen könnten, aus der Netznutzergemeinschaft auszubrechen und eine Direktleitung zum nächstgelegenen Grundlastkraftwerk zu errichten. Dies hätte zur Folge, dass diese Kapazitätsanteile als Deckungsbeitrag für das Netz der allgemeinen Versorgung gänzlich entfielen und dem Zugriff der Netzsteuerung der allgemeinen Versorgung entzogen würden. Der rationale stromintensive Kunde würde aber dann keine eigene Direktleitung errichten, wenn seine Kosten aus dem Anschluss am Netz der allgemeinen Versorgung nicht höher wären als die Kosten der Selbsterstellung eines Anschlusses. Dieser Opportunitätskostenansatz quantifiziert somit die individuelle Bereitschaft, einen individuellen Beitrag zur Netzstabilität weiter zu leisten.
51Dieser Berechnungsansatz erscheint im Grundsatz sachgerecht. Stromintensive Letztverbraucher zahlen danach nur noch Netzentgelte in der Höhe der Kosten, die dann anfallen würden, wenn sie sich direkt an eine große Erzeugungsanlage anschließen würden. Dem Letztverbraucher werden als Gegenleistung für seinen Beitrag zur Netzstabilität diejenigen Kosten erstattet, die dieser einsparen würde, wenn er sich unmittelbar über eine Direktleitung an eine in seiner Nähe befindlich Erzeugungsanlage anschließen würde.
52Auch liegt in dem durch die Berechnungsmethode des physikalischen Pfads begründeten Effekt der fallenden Netzentgelte bei geringer Entfernung vom relevanten Kraftwerk keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Letztverbrauchern, deren Abnahmestellen in der Nähe geeigneter Erzeugungsanlagen liegen und Letztverbrauchern in ländlichen Gegenden, deren Abnahmestellen oftmals weiter entfernt von geeigneten Erzeugungsanlagen liegen. Dies gilt unabhängig davon, ob es zutrifft, dass Letztverbraucher mit größerer Entfernung zum Grundlastkraftwerk tendenziell einen geringeren Beitrag zur Netzstabilität leisten als Letztverbraucher, die sich in unmittelbarer Nähe der relevanten Erzeugungsanlage befinden. Denn durch die gewählte Berechnungsmethode sollen dem Letztverbraucher - wie bereits ausgeführt - als Gegenleistung für seinen Beitrag zur Netzstabilität diejenigen Kosten erstattet werden, die dieser einsparen würde, wenn er sich unmittelbar über eine Direktleitung an eine in seiner Nähe befindliche Erzeugungsanlage anschließen würde. Der weiter von einer geeigneten Erzeugungsanlage entfernt liegende Letztverbraucher hätte jedoch deutlich höhere Kosten beim Direktleitungsbau, so dass es auch unter dem Gleichbehandlungsgesichtspunkt gerechtfertigt erscheint, ihm auch bei gleichem Abnahmeverhalten nur eine geringere Entgeltreduzierung zu gewähren als dies bei einem Letztverbraucher in der Nähe einer geeigneten Erzeugungsanlage der Fall ist.
53Andere Berechnungsmethoden, die den konkreten Beitrag des einzelnen Letztverbrauchers zu einer Senkung oder einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten besser widerspiegeln, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die in dem von der Betroffenen vorgelegten Parteigutachten vorgeschlagene Berechnungsmethode. Danach soll im Rahmen der Berechnung des individuellen Netzentgelts Berücksichtigung finden, dass Netzstrukturen eingespart und somit Kosten vermieden werden können, soweit das Abnahmeverhalten eines Letztverbrauchers die Auslastung von Betriebsmitteln reduziert. Es soll für jedes dieser Betriebsmittel der Betrag des Letztverbrauchers zur Kostensenkung ermittelt werden, indem die annuitätischen Kosten des Betriebsmittels mit dem Verhältnis der Entlastungsleistung zur gesamten Auslegungsleistung des Betriebsmittels multipliziert werden. Die Summe dieser Kostensenkungsbeiträge für alle von der Entlastung betroffenen Betriebsmittel ergäbe dann den gesamten Kostensenkungsbeitrag, den der Letztverbraucher durch die Entlastung von Netzbetriebsmitteln leiste. Dieser Betrag könne von den Kosten des physikalischen Pfads subtrahiert werden, um neben dem mit der Netzentlastung verbundenen Kostensenkungseffekt gleichzeitig auch die mit dem physikalischen Pfad betrachteten Effekte im Nahbereich des Anschlusspunkts zu berücksichtigen.
54Abgesehen von Bedenken gegen die Praktikabilität dieses Berechnungsmodells selbst bei der im Gutachten vorgeschlagenen stark vereinfachten Betrachtungsweise durch die Beschränkung der einzubeziehenden Betriebsmittel auf die vier geplanten Nord-Süd-HGÜ-Übertragungstrassen bestehen aber auch grundsätzliche Bedenken gegen das vorgeschlagene Modell. So erscheint es systemwidrig, von den Kosten des physikalischen Pfads, die zur Ermittlung einer möglichen Kostenersparnis des Letztverbrauchers im Falle des Direktleitungsbaus dienen, mögliche Kostenersparnisse des Netzbetreibers aufgrund des Anschlusses des Letztverbrauchers abzuziehen. Auch erscheint fraglich, ob überhaupt grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass Umstrukturierungs- und Erweiterungsmaßnahmen des Netzbetreibers nur im Hinblick auf das Abnahmeverhalten eines Letztverbrauchers unterbleiben.
55Auch im Verwaltungsverfahren haben die zahlreichen Stellungnahmen die Berechnung anhand des physikalischen Pfads ganz überwiegend nicht im Grundsatz beanstandet, sondern vorwiegend Änderungen im Hinblick auf unklare Definitionen oder Auslegungsfragen begehrt, etwa hinsichtlich des Begriffs „Grundlastkraftwerke“ und von „Betriebsmittelannuitäten“. Eine andere, möglicherweise „bessere“ oder sogar zwingend erforderliche Berechnungsalternative ist nicht vorgetragen worden (vgl. etwa auch zur sog. „Differenzbriefmarke“, Bl. 74 VV). Auch im Verwaltungsverfahren sind allenfalls eher vage Alternativen genannt worden.
56Im Übrigen ist es schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, dass eine netzentlastende Wirkung nicht jedenfalls auch entfernungsabhängig sein soll. So verweist etwa auch die im Verwaltungsverfahren vorgelegte „Studie zur Ermittlung der technischen Mindesterzeugung des konventionellen Kraftwerksparks zur Gewährleistung der Systemstabilität in den deutschen Übertragungsnetzen bei hoher Einspeisung aus erneuerbaren Energien“ (Bl. 310 VV) darauf, dass etwa eine regionale Mindesterzeugung notwendig sein kann. Auch in den vom Senat verhandelten Redispatch-Verfahren hat sich gezeigt, dass die Lage von Anlagen zur Stromerzeugung und zum Stromverbrauch für die Stabilität des Stromnetzes von erheblicher Bedeutung ist. So beruhen die Systemstabilitätsprobleme im deutschen Stromnetz insbesondere darauf, dass die Orte von Stromerzeugung, etwa im Norden durch hohe Windeinspeisung, und Stromverbrauch, etwa in Süddeutschland, auseinanderfallen.
573. Das von der Bundesnetzagentur in Tenorziffer 4 i.V.m. Punkt II.5 der Begründung geregelte Anzeigeverfahren ist ebenfalls rechtmäßig. Insbesondere ist die Festsetzung einer Anzeigefrist für individuelle Netzentgeltvereinbarungen bis zum 30.09. des Kalenderjahres, in dem die Vereinbarung erstmalig gilt, nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei entgegen der Annahme der Betroffenen nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist.
58a) Fristen sind festgelegte Zeiträume, die einer Behörde, den Verfahrensbeteiligten oder Dritten für bestimmte Verfahrenshandlungen zur Verfügung stehen. Während behördliche Fristen von der Behörde selbst gesetzt und grundsätzlich verlängert werden dürfen, sind gesetzliche Fristen durch Gesetz, Verordnung oder Satzung bestimmt. Unterschieden wird weiter zwischen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Fristen.
59Unter materiell-rechtlichen Ausschlussfristen versteht man vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat und die für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich sind und nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte stehen (BVerwG, Urteil vom 22.10.1993, 6 C 10/92, Rn. 16 bei juris m.w.N.). Anders als bei den sonstigen, vom Gesetz bestimmten oder von der Behörde gesetzten - eigentlichen - Fristen, die dem Verfahrensbeteiligten für die Vornahme der Verfahrenshandlung regulär zur Verfügung stehen und die folglich grundsätzlich verlängert werden können und für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht, ist bei den gesetzlich als solche bestimmten oder entsprechend zu deutenden Ausschluss- oder Präklusionsvorschriften als sog. uneigentlichen Fristen gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG eine Fristverlängerung und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.05.2012, 6 A 1017/11, Rn. 31 bei juris).
60b) Die Einführung einer Anzeigefrist, die als materielle Ausschlussfrist bei ihrer Versäumung den Verlust einer normativ begründeten materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat, bedarf einer gesetzlichen bzw. normativen Grundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1993, 6 C 10/92, Rn. 16 bei juris).
61Eine gesetzliche Ermächtigung, die Anzeigefrist für individuelle Netzentgeltvereinbarungen im Sinne des § 19 Abs. 2 StromNEV als materielle Ausschlussfrist zu gestalten, besteht nicht. § 24 S. 1 Nr. 3 EnWG ermächtigt den Verordnungsgeber zu regeln, in welchen Sonderfällen der Netznutzung und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Einzelfall individuelle Entgelte für den Netzzugang genehmigen oder untersagen kann. Unabhängig davon, ob damit eine Ermächtigung des Verordnungsgebers zum Erlass materiell-rechtlicher Ausschlussfristen einhergeht, hat der Verordnungsgeber für die Anzeige einer individuellen Netzentgeltvereinbarung keine Frist und erst Recht keine Ausschlussfrist vorgesehen.
62Nach § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV ist eine Genehmigung individuell vereinbarter Netzentgelte entbehrlich und kann durch eine schriftliche Anzeige ersetzt werden, wenn die Bundesnetzagentur durch Festlegung Kriterien für eine sachgerechte Ermittlung des individuellen Netzentgelts konkretisiert hat. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 8 StromNEV findet in diesem Fall eine ex-post-Kontrolle statt, ob die Vereinbarung den durch die Festlegung konkretisierten Kriterien entspricht. Neben dem Schriftformerfordernis sieht § 19 Abs. 2 S. 11, 12 StromNEV vor, dass die Anzeige durch den Letztverbraucher erfolgt und dieser der Regulierungsbehörde mit der Anzeige alle zur Beurteilung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorlegen muss. Darüber hinausgehende Anforderungen, insbesondere Fristvorgaben enthält die Verordnung jedoch nicht, so dass daraus eine Ermächtigung der Bundesnetzagentur zum Erlass einer materiellen Ausschlussfrist nicht hergeleitet werden kann.
63Auch aus § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV, auf die die Bundesnetzagentur die Festlegung stützt, folgt eine Ermächtigung zum Erlass einer materiellen Ausschlussfrist nicht. Danach kann Gegenstand einer Festlegung die sachgerechte Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV sein. Eine Ermächtigung zum Erlass einer weder im EnWG noch in der StromNEV vorgesehenen materiellen Ausschlussfrist mittels Festlegung ergibt sich daraus nicht.
64c) Ob eine materielle Ausschlussfrist vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 31 Rn. 8). Die Auslegung der maßgeblichen Vorgaben der Festlegung führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der durch die Bundesnetzagentur festgelegten Frist für die Anzeige individueller Netzentgeltvereinbarungen nur um eine behördliche Verfahrensfrist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkungen handelt.
65aa) Dafür spricht bereits der Wortlaut der einschlägigen Vorgaben der Festlegung. Weder unter Ziffer 4 des Tenors noch in den Ausführungen unter Ziffer II. 5 der Festlegungsbegründung wird die unter Ziffer 5.e) statuierte Anzeigefrist ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet, obgleich eine solche Klarstellung angesichts der einschneidenden Wirkungen einer Ausschlussfrist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu erwarten gewesen wäre. Soweit es in den Vorgaben zur „Anzeigefrist“ heißt, dass im Rahmen des Anzeigeverfahrens alle Vereinbarungen individueller Netzentgelte i.S.v. § 19 Abs. 2 S. 1 bis 4 StromNEV bis zum 30. September des Kalenderjahres angezeigt werden sollen, in welchem sie erstmalig gelten, ist dem Wortlaut gerade nicht zu entnehmen, dass ein Fristversäumnis zwingend die Untersagung der Vereinbarung zur Folge hat. Auch die weiteren Ausführungen unter der Überschrift „Anzeigefrist“ enthalten keinen Hinweis darauf, dass bei verspäteter oder versäumter Anzeige die Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr untersagt wird. Der Formulierung als Sollvorschrift besagt, dass der ordnungsgemäße Ablauf des Anzeigeverfahrens die Einhaltung der Anzeigefrist grundsätzlich voraussetzt und die Fristversäumung zum Rechtsverlust führt, wenn die Frist nicht zu verlängern oder Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Eine darüberhinausgehende Bedeutung ist einer per Sollvorschrift gesetzten Fristenvorgabe nicht zu entnehmen.
66Der unter Ziffer II.5.c) der Festlegungsbegründung zur „Nachweis- und Begründungspflicht“ enthaltene Hinweis, dass nach der Anzeigefrist eingereichte, ergänzende Unterlagen nicht berücksichtigt werden, bezieht sich auf die schon durch § 19 Abs. 2 S. 12 StromNEV begründete Pflicht zur vollständigen Anzeige und verdeutlicht, dass die Regulierungsbehörde die ex-post-Kontrolle einheitlich auf der Basis sämtlicher für die Beurteilung relevanter Unterlagen vornimmt und verspätet eingereichte Unterlagen nicht berücksichtigt werden können. Diese Ausführungen befassen sich bereits nicht mit der Versäumung der unter Abschnitt e) geregelten Anzeigefrist, so dass ihnen auch nicht entnommen werden kann, dass die Versäumung dieser Frist zum Rechtsverlust führt. Durch die Vorgabe einer Nachweis- und Begründungspflicht soll vielmehr vermieden werden, dass Letztverbraucher den Abschluss der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts zwar fristgerecht anzeigen, die eine ex-post-Kontrolle erst ermöglichenden Unterlagen jedoch – möglicherweise sukzessive - nach Anzeige vorlegen. Die Ausführungen unter Ziffer 5.c) beziehen sich somit auf die inhaltlichen Anforderungen an die Erfüllung der Anzeigepflicht. Diese Vorgaben schließen jedoch die Verlängerung der Frist für die Anzeige bzw. deren Vervollständigung weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck aus.
67bb) Eine materiell-rechtliche Ausschlusswirkung misst die Bundesnetzagentur der Anzeigefrist auch selbst nicht zu. Ausweislich ihrer unbestrittenen Darstellung werden für das Jahr 2014 in der Verwaltungspraxis Fristverlängerungen auf Antrag gewährt bzw. Ergänzungen unvollständiger Anträge in begründeten Ausnahmefällen bewilligt. Zudem hat sie auf die Möglichkeit verwiesen, Missbrauchsverfahren gegen unkooperative Netzbetreiber einzuleiten und versichert, individuelle Netzentgeltvereinbarungen nicht wegen einer auf das Fehlverhalten des Netzbetreibers zurückzuführenden Fristversäumung zu untersagen. Damit behandelt die Bundesnetzagentur die Anzeigefrist nicht als Ausschlussfrist, denn eine solche stünde nicht zur Disposition der Regulierungsbehörden, sondern würde einen automatischen Rechtsverlust beinhalten.
68d) Fristen für die verfahrensmäßige Geltendmachung von Ansprüchen können nicht nur in Gesetzen oder Verordnungen geregelt werden, sondern die Behörden sind von sich aus berechtigt, aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Rahmen ihrer Verfahrensherrschaft entsprechende Fristen festzulegen (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 31 Rn. 5). Von der Zulässigkeit solcher Fristen geht auch das Verwaltungsverfahrensgesetz aus. Es sieht Fristen, die von der Behörde gesetzt werden können, ausdrücklich vor (vgl. § 31 Abs. 2, Abs. 7 VwVfG). Derartige Fristen können von der Behörde, die sie gesetzt hat, verlängert werden. Das ist auch nach Fristablauf rückwirkend möglich, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (§ 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.10.1993, 6 C 10/92, Rn. 19 bei juris).
69Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der durch die Festlegung zur Ordnung des Verfahrensgangs eingeführten Antragsfrist. Im Rahmen des ihr eröffneten Ermessens hat die Regulierungsbehörde die Gesichtspunkte, aus denen sich ein Letztverbraucher an der fristgerechten Anzeige gehindert sieht oder sah, zu würdigen und insbesondere zu berücksichtigen, ob der Antragsteller ohne Verschulden gehindert ist oder war, die Frist einzuhalten. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Fristverlängerung ist im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die abschließende Entscheidung der Behörde überprüfbar.
70Die Betroffene hat somit die Möglichkeit, im Falle einer Untersagung einer individuellen Netzentgeltgenehmigung durch die Bundesnetzagentur Beschwerde einzulegen oder im Falle einer Verweigerung einer Vereinbarung durch den Netzbetreiber und der Ablehnung eines Missbrauchsantrags durch die Bundesnetzagentur bei Gericht hiergegen Beschwerde einzulegen.
71C.
72I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 2 EnWG. Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, hat die Betroffene die Gerichtskosten zu tragen und der Bundesnetzagentur die notwendigen Auslagen zu ersetzen.
73Es entspricht der Billigkeit (§ 90 S. 1 EnWG), dass die Beigeladenen ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen haben.
74Im Rahmen der Billigkeitserwägungen ist grundsätzlich auf alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich des Verfahrensausgangs abzustellen. Neben dem Verfahrensausgang ist konkret maßgebend, ob der Verfahrensbeteiligte am Verfahrensausgang in besonderer Weise interessiert war und sich aktiv an dem Verfahren beteiligt hat, indem er dieses durch seinen schriftsätzlichen oder mündlichen Vortrag wesentlich gefördert hat (vgl. Hölscher in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG 3. Auflage, § 90 Rn. 16). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint es angemessen, dass die Beigeladenen ihre Auslagen selbst tragen. Diese haben den Verfahrensgang weder durch schriftliche Stellungnahmen noch durch ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gefördert.
75II. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG auf … Euro festgesetzt.
76D.
77Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständliche Frage grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend § 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG erfordert.
78Rechtsmittelbelehrung:
79Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf
80einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).
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