(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über
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die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4, - 2.
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die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5, - 3.
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eine einheitliche und von sachkundigen Dritten nachvollziehbare Ermittlung der Gleichzeitigkeitsfunktion auch abweichend von § 16, - 4.
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die weitere Unterteilung der Entgelte nach § 17, - 5.
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eine möglichst einheitliche Handhabung von Gemeinkostenzuordnungen nach § 25, - 6.
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zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang, - 7.
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die Gewährleistung einer sachgerechten und einheitlichen Ermittlung von Entgelten für Netzreservekapazität und - 8.
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die Höhe der sich aus dem Belastungsausgleich nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, je Kalenderjahr ergebenden Zuschläge.
(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung
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der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 6, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden, - 2.
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einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen, - 3.
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einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8, - 4.
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der Angemessenheit des Zinssatzes nach den §§ 11 und 18 Abs. 4, - 5.
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der sachlichen Angemessenheit des Verhältnisses von Arbeits- und Grundpreis nach § 17 Abs. 6 in Bezug auf das zulässige Verhältnis beider Preise, - 6.
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sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 17 Abs. 8, - 7.
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einer sachgerechten Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18 sowie individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 und - 8.
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sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens entsprechend.