Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 13/16

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin zu 1. gegen das am 23. November 2015 verkündete Urteil der 14e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger zu 2) und 4) werden des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt, nachdem sie ihre Berufung zurückgenommen haben.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1. einen Anteil von 66%, der Kläger zu 2. einen Anteil von 29% und die Klägerin zu 4. einen Anteil von 5% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden der Klägerin zu 1. zu 54%, dem Kläger zu 2. zu 43% und der Klägerin zu 4. zu 3% auferlegt.

Im Übrigen findet eine weitere Kostenausgleichung nicht statt.

IV.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 29. März 2016 auf 12.868,11 € festgesetzt; hiervon entfallen 3.868,11 € auf die Berufung der Klägerin zu1., 8.500 € auf diejenige des Klägers zu 2. und 500 € auf die Klägerin zu 4. Für die Zeit ab dem 30. März 2016 beträgt der Berufungsstreitwert 3.868,11 €.


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