Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 68/16
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 08.03.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von
z w e i W o c h e n ab Zugang schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
Der für den 25.10.2016 geplante Senatstermin entfällt.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.03.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.
4Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von € 7.108,89 nebst Zinsen verurteilt. Die Klägerin hat gegen ihn einen Anspruch auf Zahlung der rückständigen Leasingraten für April bis Juni 2013 und aufgrund der berechtigten Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzuges (§ 15 Nr. 2 ALB) einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 17 Nr. 1 ALB. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 2, 288 Abs. 3 BGB iVmit § 15 Nr. 1 ALB, der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Mahnkosten aus, §§ 286 Abs. 1, 2, 288 Abs. 4 BGB.
51.
6Entgegen der Auffassung der Berufung kann der Beklagte den Leasingvertrag nicht widerrufen. Ein Widerrufsrecht gem. §§ 312, 355 BGB in der Fassung vom 29.07.2009 steht dem Beklagten nicht zu. Ein solches räumt das Gesetz ausdrücklich nur Verbrauchern ein. Der Beklagte hat indes bei Abschluss des Leasingvertrages als Unternehmer gehandelt. Die Ausführungen des Landgerichts lassen insoweit keine Rechtsfehler erkennen.
7Vorliegend ist von einem Unternehmerhandeln des Beklagten auszugehen. Die Beweislast dafür, dass er das Rechtsgeschäft als Verbraucher abgeschlossen hat, mithin nicht zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann (§ 13 BGB), trifft denjenigen, der sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft (I. Saenger in: Erman BGB, Kommentar, § 13 BGB, Rn. 20). Bei einem Rechtsgeschäft, das - wie hier - sowohl zu gewerblichen als auch zu privaten Zwecken geschlossen wird („dual use"), kommt es darauf an, welche Zweckbestimmung im Einzelfall überwiegt (I. Saenger in: Erman BGB, Kommentar, § 13 BGB, Rn. 17). Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Entscheidend ist dabei nicht der Wille des Handelnden, sondern die - objektiv zu bestimmende - Zweckrichtung des Verhaltens (BGH v. 15.11.2007, III ZR 295/06, Rn. 6, juris), mithin der objektive, durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, weil sich nur auf diese Weise die Schutzbedürftigkeit des Handelnden bestimmen lässt (I. Saenger in: Erman BGB, Kommentar, § 13 BGB, Rn. 19).
8Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung anhand des objektiven Inhalts des schriftlichen Vertrages ist nicht zu beanstanden. Der Leasingvertrag ist ausdrücklich als „Partnervertrag - Leasingvertrag für Unternehmer“ überschreiben, führt als Leasingnehmer den Beklagten mit dem Zusatz „Dentallabor“ auf, enthält als Verwendungszweck die vorgegebene Angabe „Das Leasingobjekt ist für unsere gewerbliche/selbstständige Tätigkeit bestimmt, die wir seit (individuell eingefügt:) 01.01.2003 ausüben“, und ist unterzeichnet seitens des Leasingnehmers unter Verwendung des Firmenstempels „ S, Zahntechnisches Studio“. Hinsichtlich des Firmenstempels ist es unerheblich, ob dieser – wie die Berufung geltend macht - erst bei Unterzeichnung der Übernahmebestätigung am 03.11.2010 auf den Leasingvertrag gelangt sein soll. Zum Einen befindet sich der Firmenstempel räumlich eher in der Zeile der Unterschrift des Beklagten unter den Leasingvertrag als in der Zeile der Unterschrift für die Übernahmebestätigung. Zum Anderen ist der Stempel jedenfalls am 03.11.2010 (Tag der Übernahme) auf dem Vertragsformular aufgebracht worden und befand sich folglich bereits dort, als die Klägerin den Leasingvertrag am 04.11.2010 unterschrieb und hierdurch das Angebot des Beklagten auf Abschluss des Leasingvertrages annahm.
9Allerdings weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass auch Begleitumstände einzubeziehen sind (vgl. BAG, v. 12.12.2013, 8 AZR 829/12, Rn. 26, juris). Hier hat der Beklagte vorgetragen, der Vertreter der Lieferantin habe zunächst in seiner Praxis vorgesprochen und ihn sodann in seinem Wohnhaus besucht, um dort die Anzahl der notwendigen Meldeanlagen festzustellen (GA 87), und diesem sei bekannt gewesen, dass der überwiegende Teil der beiden Anlagen für das Privathaus bestimmt gewesen sei. Diese Begleitumstände führen allerdings nur dann zu einer Auslegung dahingehend, dass der private Zweck überwog, wenn diese für den Vertragspartner auch erkennbar waren. Für die Frage, ob der private oder unternehmerische Zweck überwiegt, kann letztlich nichts Anderes gelten als für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln. Dort ist im Zweifel grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen, es sei denn, es liegen Umstände vor, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. BGH v. 30.09.2009, VIII ZR 7/09, Rn. 11, juris). Entsprechend liegt der Fall hier. Hier weisen die bereits dargelegten und der Klägerin erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hin, dass der Beklagte ausschließlich in Verfolgung seiner gewerblichen Tätigkeit handelte. Etwaige abweichende Abreden mit der Lieferantin braucht die Klägerin als Leasinggeberin sich nicht entgegenhalten zu lassen. Zum Einen kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, ihm sein nicht klar gewesen, dass die Fa. M lediglich Lieferantin und damit nicht identisch mit der Klägerin gewesen sei. Die Verschiedenheit von Klägerin als Leasinggesellschaft und Fa. M als Lieferantin geht ausreichend deutlich aus dem Leasingvertragsformular hervor; darin ist die Klägerin deutlich als Leasinggesellschaft angegeben und die Fa. M deutlich hervorgehoben als Lieferantin bezeichnet. Zum Anderen wäre der Klägerin eine etwaige Zusage des Vertreters der Lieferantin, wonach der Vertrag hier für überwiegend private Zwecke abgeschlossen werden solle, nicht zuzurechnen. Die Lieferantin handelte insoweit erkennbar nicht als Erfüllungsgehilfin der Klägerin. Der Lieferant ist zwar Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers, wenn er mit Wissen und Wollen des Leasinggebers mit dem Leasingnehmers Vorverhandlungen über den Abschluss des Leasingvertrages führt. Insoweit kann der Umstand, dass der Verkäufer/Lieferant im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über Leasingantragsformulare der Klägerin und deren Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Leasingraten verfügte, ein Indiz dafür sein, dass die Verhandlungen des Lieferanten mit Wissen und Wollen des Leasinggebers erfolgten (vgl. BGH v. 18.09.2013, VIII ZR 281/12, Rn. 18, juris; BGH v. 15.06.2011, VIII ZR 279/10, juris). Hier aber hat die Klägerin mit ihrem ausschließlich auf Unternehmen zugeschnittenen Formular hinreichend deutlich gemacht, dass sie nur mit Unternehmen und für deren gewerbliche Zwecke Verträge abzuschließen beabsichtigt. Mithin ist die Lieferantin auch aus Sicht eines objektiven Außenstehenden nur bei Verhandlungen zum Abschluss eines Vertrages mit einem Unternehmer als Erfüllungsgehilfin anzusehen. Denn ob und welche Verhaltensweisen in einem - für eine Zurechnung erforderlichen - inneren und sachlichen Zusammenhang zum Leasingvertrag stehen, bestimmt sich allein nach den dem Erfüllungsgehilfen vom Leasinggeber übertragenen Aufgaben. Der Erfüllungsgehilfe selbst kann in den Fällen, in denen er außerhalb dieses Aufgabenkreises wirkt, einen inneren und sachlichen Zusammenhang mit den ihm übertragenen Pflichten nicht dadurch herstellen, dass er (oder seine Hilfsperson) die Erledigung dieser Aufgaben mit Geschäften verknüpft, die von dem ihm übertragenen Aufgabenkreis so weit entfernt sind, dass auch aus Sicht eines objektiven Außenstehenden ein innerer Zusammenhang nicht mehr zu erkennen ist (BGH v. 18.09.2013, VIII ZR 281/12, Rn. 23, juris).
10Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, braucht die Klägerin sich auch ein etwaiges Wissen der Lieferantin von den primär verfolgten privaten Zwecken nicht zurechnen lassen. Zwar ist § 166 BGB auch auf sog. Wissensvertreter anwendbar, die nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen sind, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen, die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls weiterzugeben (BGH v. 20.10.2004, VIII ZR 36/03, Rn. 21, juris). Allerdings hat sich die Klägerin hier – wie bereits dargelegt - nicht der Lieferantin bedient, um Leasingverträge mit natürlichen Personen für deren privaten Zwecke abzuschließen. Dies war auch für den Beklagten erkennbar, überdies ist er hierauf auch seitens der Lieferantin hingewiesen worden. Der Beklagte selbst trägt vor, dass Herr K, der Vertreter der Lieferantin ihn u.a. darauf aufmerksam gemacht habe, dass der Vertragsvordruck nur einen Vertrag für Unternehmer vorsehe und er nicht sicher sei, ob er zwei Objekte (privat und gewerblich) durch einen Vertrag absichern könne (GA 130).
11Unter Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles ist mithin davon auszugehen, dass die Parteien - möglicherweise im Hinblick auf steuerliche Aspekte - übereinstimmend zumindest den Anschein eines Unternehmerhandelns für eigene Zwecke des Unternehmens des Beklagten wollten. Dann aber müssen sich auch beide Vertragsseiten - hier also auch der Beklagte - an dem Gewollten festhalten lassen. Ein Scheinunternehmer, der durch sein Auftreten bei Vertragsabschluss den Rechtsschein unternehmerischen Handelns erweckt, aber in Wirklichkeit zu privaten Zwecken tätig wird, steht einem Unternehmer gleich (Ulmer/Schäfer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 310 BGB, Rn. 16).
122.
13Die Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin sind auch wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es für die Frage der Einbeziehung der AGB in den Vertrag auch nicht darauf an, ob die AGB dem Vertragsformular beilagen. § 305 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, § 310 Abs. 1 S. 1 BGB.
14Auch im kaufmännischen und sonstigen unternehmerischen Geschäftsverkehr bedarf zwar die Einbeziehung der AGB einer - ausdrücklichen oder stillschweigenden - rechtsgeschäftlichen Vereinbarung der Vertragspartner (Ulmer/Schäfer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 310 BGB, Rn. 29). Eine solche Einbeziehungsvereinbarung ist hier im Leasingvertrag enthalten. Darin weist die Klägerin ausdrücklich auf die Allgemeinen Leasingbedingungen hin, worauf der Leasingnehmer erklärt: „Mit den (…) Allgemeinen Leasingbedingungen bin ich / sind wir einverstanden“. Hierdurch sind die Allgemeinen Leasingbedingungen einvernehmlich in den Vertrag einbezogen worden.
15Die Einbeziehungsvereinbarung ist allerdings nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB von den besonderen Anforderungen nach § 305 Abs. 2 und 3 BGB freigestellt. Daher schadet es nicht, dass die Allgemeinen Leasingbedingungen dem Vertrag nicht beilagen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr werden Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Vertragsinhalt, wenn der Kunde sie nicht kennt, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme - etwa durch Anfordern der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Verwender - hat, davon indessen keinen Gebrauch macht (BGH v. 12.02.1992, VIII ZR 84/91, Rn. 20, juris; BGH v. 03.02.1982, VIII ZR 316/80, Rn. 21, juris). Dass die Klägerin dem Beklagten trotz Aufforderung die Allgemeinen Leasingbedingungen nicht zugänglich gemacht hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
163.
17Die Kündigung des Leasingvertrages durch die Kläger war gem. § 15 Nr. 2 ALB berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen vermeintlicher Mängel des Leasingobjekts stand dem Beklagten vor Einleitung eines Klageverfahrens gegen die Lieferantin nicht zu, weil dies wirksam gem. § 8 Nr. 6 ALB ausgeschlossen war. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber – wie hier - unter Ausschluss einer mietrechtlichen Sachmängelhaftung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Sachmängelansprüche leasingtypisch abgetreten hat, bei Mängeln des Leasinggegenstands erst dann berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht (vgl. BGH v. 16.09.2015, VIII ZR 119/14, Rn. 21 mwN, juris).
184.
19Die Berechnung der Höhe des Zahlungsrückstandes sowie des Schadens lassen keine Rechtsfehler erkennen; solche macht die Berufung auch nicht geltend.
20II.
21Der Senat weist darauf hin, dass eine Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV-Nr. 1222 Nr. 1 S. 1 zu einer Gerichtsgebührenermäßigung führt; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.
22Streitwert: € 7.108,89
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Referenzen
- BGB § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag 2x
- § 17 Nr. 1 ALB 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 36/03 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- § 15 Nr. 2 ALB 2x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 279/10 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 84/91 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 310 Anwendungsbereich 4x
- § 15 Nr. 1 ALB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 13 Verbraucher 4x
- VIII ZR 119/14 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 2x
- BGB § 312 Anwendungsbereich 1x
- VIII ZR 281/12 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 1x
- BGB § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- VIII ZR 316/80 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 7/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Nr. 6 ALB 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 295/06 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- 8 AZR 829/12 1x (nicht zugeordnet)