Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-13 U 55/16 (E)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.07.2016 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
2I.Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
3Sie wurde -- worauf der Senat mit Schreiben vom 08.09.2016 hingewiesen hat – entgegen den Vorschriften der § 78 ZPO i.V.m. §§ 209, 224 BEG nicht von einem
4zugelassenen Rechtsanwalt, sondern vom nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Kläger persönlich eingelegt. Nach § 224 Abs. 2 BEG besteht im Verfahren vor den Oberlandesgerichten nur für das Land kein Anwaltszwang.
5Der Kläger hat eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 12 BRAO nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 299 BEG.
6II.Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft (§ 522 Abs. 1 S. 4 ZPO). Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein.
7Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
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