Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 110/15 (V)

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, Az.: BK6-13-042, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur werden der Betroffenen auferlegt. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird bis zum 15.02.2017 auf 500.000 € und ab dem 16.02.2017 auf 250.000 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für das Verfahren VI-3 Kart 159/15 (V) betreffend die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und der Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses vom 16.04.2015 wird auf 250.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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