Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 RVs 5/21 + 2 Ws 22-23/21

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

2.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt.

3.

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.


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