Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 11/22

Tenor

  • 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung der Vergabekammer Rheinland vom 17. Februar 2022 (VK 40/21 - L) teilweise aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, die Wertung der Angebote nach erneuter Prüfung der Eignung der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

  • 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer fallen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin je zur Hälfte zur Last, ihre notwendigen Auslagen tragen die Verfahrensbeteiligten selbst.


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