Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 36/17

Tenor

  • I. Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das am 18. Juli 2017 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

  • 1. in Ziffer I.1. des Tenors hinter den Wörtern „eine spezifische Oberfläche von“ statt „wenigstens 25 m2/g“ eingefügt wird „zwischen 25 m2/g und 51 m2/g“,

  • 2. in Ziffer I.1. des Tenors hinter lit. e) folgender Text eingefügt wird:

„… mit Ausnahme derjenigen Zusammensetzungen, die im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 28.06.2016 an Unternehmen der B-Gruppe geliefert wurden“ und

  • 3. es in Ziffer I.1. hinter lit e) statt „sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen“ heißt: „sofern die Beklagte zu 1. die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt“.

  • II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden – in Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung – wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen die Klägerinnen zu 55 % und die Beklagte zu 1. zu 45 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen die Klägerinnen zu 10 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

  • III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen zu 10 % und die Beklagte zu 1. zu 90 %.

  • IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, letzteres im Umfang seiner Bestätigung, sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1. darf die Zwangsvollstreckung der Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • V. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • VI. Der Streitwert für die erste Instanz wird in Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung auf 1.200.000,- EUR festgesetzt, wovon auf die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. jeweils 600.000,- EUR entfallen und wovon von diesen beiden Teilstreitwerten jeweils 300.000,- EUR auf jede Klägerin entfallen.

  • VII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 600.000,- EUR festgesetzt, wovon auf die Klägerinnen jeweils 300.000,- EUR entfallen.


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