Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 1 U 149/24

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 02.09.2024 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 23.05.2024 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (1 O 130/22) – Einzelrichter –  gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.


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