Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 U 58/24

Tenor

I.          Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. September 2024 erlassene Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

II.        Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.     Der Senatsbeschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses und des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.     Die Revision wird nicht zugelassen.

V.       Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 41.000 Euro festgesetzt.


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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe (25. Zivilsenat) - 25 U 114/24
18. Dezember 2025
25 U 114/24 18. Dezember 2025
Beschluss vom Kammergericht (17. Zivilsenat) - 17 U 4/25
15. Mai 2025
17 U 4/25 15. Mai 2025

Referenzen