Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 U 75/24
Tenor
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Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. April 2024 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 38 O 206/22, wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
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Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
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G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragener Verein, dem neben einer Reihe von Apotheken und Unternehmen aus dem Bereich Kosmetik auch der Herstellerverband tierschutzgeprüfte Naturkosmetik und der Landesverband des Bayerischen Kosmetikhandwerks angehören. Die Beklagte handelt mit Kosmetikprodukten, die sie über ihre Internetpräsenz unter „www.000000.com“ bewirbt und vertreibt. Dort bewarb sie ihr Skincare-Produktsortiment mit der Aussage „55% weniger Falten nach 4 Wochen“ und das zu diesem Angebot gehörende Produkt „A.“ mit den Aussagen „Reduzierung tiefer Falten“, „Klinisch bewiesen: Kann tiefe Falten innerhalb von zwei Wochen um 56% reduzieren“ und „Wirkt sichtbar gegen Falten … strafft und glättet die Haut“.
4Der Kläger, der diese Werbungaussagen für wettbewerbsrechtlich unzulässig erachtet, da kosmetische Erfolge suggeriert würden, die so nicht existierten, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 7. September 2022 ab. Die Beklagte ließ diese Abmahnung mit Anwaltsschreiben vom 22. September 2022 mit der Begründung zurückweisen, die Wirksamkeit der von ihr verwandten Ingredienz RIGIN® sei durch kosmetische Studien belegt.
5Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht der Beklagten mit Urteil vom 5. April 2024 die vorgenannte Werbeaussage „55% weniger Falten nach 4 Wochen“ zu Ziffer 1. und die das Produkt „A.“ betreffenden Werbeaussagen „Reduzierung tiefer Falten“, „Klinisch bewiesen: Kann tiefe Falten innerhalb von zwei Wochen um 56% reduzieren“ und „Wirkt sichtbar gegen Falten … strafft und glättet die Haut“ zu Ziffer 2.a), b) und c) bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt und sie zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beanstandete Werbung verstoße gegen § 20 Abs. 1 KosmetikVO, da die ausgelobten Wirkungen nicht durch klinische Studien belegt seien. Die Publikation des Herstellers des Inhaltstoffs RIGIN® sei allein auf diesen und nicht auf das Produkt der Beklagten bezogen; auch fehlten Angaben zum Studiendesign und zum Alter der 15 Probanden.
6Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, soweit ihr auch die drei auf ihr Produkt „A.“ bezogenen Aussagen „Reduzierung tiefer Falten“, „Klinisch bewiesen: Kann tiefe Falten innerhalb von zwei Wochen um 56% reduzieren“ und „Wirkt sichtbar gegen Falten … strafft und glättet die Haut“ untersagt worden sind. Sie trägt vor, die Wirksamkeit des Inhaltsstoffs, des von der Firma B. entwickelten Polypeptids „Rigin“, sei für eine Anwendungsmenge von drei Prozent durch klinische Tests belegt. Die entsprechende Studie habe der Kläger selbst als Teil der Anlage K 6 vorgelegt. Genau diese Menge finde sich auch in ihrem Produkt. Weitere Fachveröffentlichungen habe sie vorprozessual als Anlagen 1 und 2 ihrer Antwort auf die Abmahnung beigefügt. Mit diesen habe sich das Landgericht unzureichend auseinandergesetzt und zudem ihre Beweisangebote auf Vernehmung der zuständigen Mitarbeiterin der Firma B. und Einholung eines Sachverständigengutachtens verfahrensfehlerhaft übergangen. Bei Werbeaussagen über kosmetische Mittel genüge nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Beleg durch hinreichend überprüfbare Nachweise, wofür schon eine einzelne Arbeit ausreichen könne.
7Die Beklagte beantragt,
8unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 5. April 2024 die Klage im Hinblick auf deren Klagepunkte I.2.1, I.2.2 und I.2.3 abzuweisen.
9Der Kläger beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil. Er trägt vor, einer Beweiserhebung stehe bereits das Fehlen einer konkreten Beweisbehauptung entgegen. Die Studie der Firma B. sei lediglich eine Studienübersicht, die auf In-Vitro-Untersuchungen verweise, nach denen der Inhaltsstoff „RIGIN®“ gewissen Wirkungen der Hautalterung vorbeugen oder diese verlangsamen könne. Die behauptete nachhaltige Rückgängigmachung der Hautalterung sei nicht belegt. Zudem sei das Probandenkollektiv mit 15, 17 und 16 Probanden zu klein gewesen; zu deren Alter werde nichts vorgetragen. Die in der Studie festgestellte Veränderung von 23,3 Prozent bei der Gabe von „RIGIN®“ sei gegenüber der von 19,4 Prozent in der Placebogruppe nicht signifikant.
12Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Nach Nummer 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung zur Kosmetikverordnung müsse die Wirksamkeit durch Nachweise belegt sein. Hierfür reichten die vorgelegten Unterlagen schon deswegen nicht aus, weil sie sich nicht auf das konkrete Produkt bezögen. Dass dieses RIGIN® als Wirkstoff enthalte, werde zwar vorgetragen, aber nicht - wie gefordert - durch einen Nachweis belegt. Im Übrigen sei auch der Nachweis für RIGIN® selbst zweifelhaft. Eine Beweisführung erst im Rechtsstreit scheide aus, die Nachweise müssten bereits im Zeitpunkt der Werbung vorliegen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14II.
15Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
16Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung durch das Landgericht im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
17Das Landgericht hat die noch streitgegenständlichen Werbeaussagen zu Ziffer 2.a), 2.b) und 2.c), die die Beklagten in ihrem Berufungsantrag als Klagepunkte I.2.1, I.2.2 und I.2.3 bezeichnet, zu Recht für unzulässig erachtet und die Beklagte nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 3a UWG, Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-VO zu deren Unterlassung verpflichtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Gründen der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung vollumfänglich anschließt. Das Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin führt zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
181. Nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (Kosmetik-VO) dürfen bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen. Art. 20 Abs. 1 KosmetikVO ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 3a UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH, Urteil vom 28. Januar 2016, Az.: I ZR 36/14, GRUR 2016, 418 Rn. 11 - Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir)
19a) Auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 2 Kosmetik-VO ist die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln als Durchführungsverordnung ergangen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2016, Az.: I ZR 36/14, GRUR 2016, 418 Rn. 12 - Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir). Nach Nummer 3 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 655/2013 müssen Werbeaussagen über kosmetische Mittel durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden, wobei neben Sachverständigengutachten auch andere Arten von Nachweisen herangezogen werden können, sofern diese Nachweise den Stand der Technik berücksichtigen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2016, Az.: I ZR 36/14, GRUR 2016, 418 Rn. 19 - Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir). Die als Nachweis herangezogene Studien müssen für das Produkt und den behaupteten Nutzen relevant sein, auf einwandfrei entwickelten und angewandten Methoden basieren und ethischen Erwägungen Rechnung tragen. Dabei kann sich eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010, Az.: I ZR 23/07, GRUR 2010, 359 Rn. 18 - Vorbeugen mit Coffein!; BGH, Urteil vom 28. Januar 2016, Az.: I ZR 36/14, GRUR 2016, 418 Rn. 20 - Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir). Wird mit einer Aussage geworben, die Eigenschaften eines Bestandteils auf das Endprodukt extrapoliert, muss dies nach Nr. 3.6 des Anhangs durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden, etwa durch den Nachweis einer wirksamen Konzentration des Bestandteils im Produkt.
20b) Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Werbende. Abgesehen davon, dass der Grundsatz, dass derjenige, der geltend macht, es fehlten Merkmale, über die das Produkt nach der dafür betriebenen Werbung verfügen soll, dafür auch die Darlegungs- und Beweislast trägt, dann nicht gilt, wenn der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Werbung dahin versteht, die Wirksamkeit des Mittels sei wissenschaftlich abgesichert (BGH, Urteil vom 28. Januar 2016, Az.: I ZR 36/14, GRUR 2016, 418 Rn. 16 - Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir), ergibt sich dies vorliegend aus Nr. 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655/2013. Die Vorgaben, dass die Werbeaussagen über kosmetische Mittel durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden müssen, die den Stand der Technik berücksichtigen, die als Nachweis herangezogene Studien für das Produkt und den behaupteten Nutzen relevant sein und auf einwandfrei entwickelten und angewandten Methoden basieren und ethischen Erwägungen Rechnung tragen und die Beweiskraft der Nachweise bzw. Belege mit der Art der getätigten Werbeaussage in Einklang stehen müssen, setzen ersichtlich durchweg voraus, dass der Werbende in der Lage sein muss, die Richtigkeit seine Behauptungen zu belegen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2016, Az.: I ZR 36/14, GRUR 2016, 418 Rn. 17 - Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir).
212. Den danach ihr obliegenden Nachweis, dass ihr Produkt „A.“, bei dem es sich unstreitig um ein kosmetisches Mittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a Kosmetik-VO handelt, tiefe Falten reduziert oder klinisch bewiesen, tiefe Falten innerhalb von zwei Wochen um 56% reduzieren kann oder sichtbar gegen Falten wirkt und die Haut strafft und glättet, hat die Beklagte nicht erbracht.
22a) Hierfür bedarf es letztlich keiner Auseinandersetzung mit den von der Beklagten in ihrem vorgerichtlichen Antwortschreiben vom 22. September 2022 angeführten Untersuchungen, das der Kläger als Anlage K 6 vorgelegt hat. Keine dieser Untersuchungen bezieht sich auf das Produkt „A.“ der Beklagten. Soweit die Beklagte geltend macht, dieses enthalte den untersuchten Wirkstoff „RIGIN®“ in der empfohlenen Konzentration von drei Prozent, reicht dies nicht aus, da nach Nr. 3.6 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 dann, wenn mit einer Aussage geworben wird, die Eigenschaften eines Bestandteils auf das Endprodukt extrapoliert, dies durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden muss, etwa durch den Nachweis einer wirksamen Konzentration des Bestandteils im Produkt. Ihre Darlegungslast umfasst folglich auch die Vorlage eines überprüfbaren Nachweises, dass ihr Produkt drei Prozent RIGIN® enthält. Ein solchen hat die Beklagte aber nicht vorgelegt.
23b) Die von der Beklagten beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Vernehmung sachverständiger Zeugen ist nicht veranlasst. Bei der ihm obliegenden Beweisführung, dass die von ihm aufgestellten Behauptungen gesicherten wissenschaftlichen Kenntnissen entsprechen, kann sich der Werbende nur auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und ihm bekannte Erkenntnisse stützen, eine Führung des Beweises der Richtigkeit seiner Behauptungen durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse kommt nicht in Betracht (Senat, Urteil vom 15. Januar 2013, Az. I-20 U 222/11; OLG Nürnberg, Endurteil vom 29. Oktober 2019, Az.: 3 U 559/19, GRUR-RS 2019, 37820 Rn. 56). Der vom Werbenden in Anspruch genommene Stand der Wissenschaft muss bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein (BGH, Urteil vom 5. November 2020, Az.: I ZR 204/19, GRUR 2021, 531Rn. 34 - Sinupret). Ein erst nachträglich eingeholtes Gutachten kann nämlich den Vorwurf nicht entkräften, mit einer im Zeitpunkt der Werbung nicht belegten Aussage geworben zu haben. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Kläger mit seinem Unterlassungsbegehren einen in die Zukunft gerichteten Anspruch verfolgt (BGH, Urteil vom 5. November 2020, Az.: I ZR 204/19, GRUR 2021, 513 Rn. 34 - Sinupret; bestätigt OLG Nürnberg).
24c) Im Übrigen hat das Landgericht aber auch zu Recht den Nachweis der Wirksamkeit für den Inhaltsstoff RIGIN® verneint. Soweit die Beklagte das Fehlen einer Auseinandersetzung mit den ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 22. September 2022 als Anlagen 1 und 2 beigefügten und als Teil der Anlage K 6 vorgelegten Abhandlungen über „Bioaktive Peptide“ der C.-GmbH und über die „Haut“ von D. beanstandet, ist bereits ein konkreter Bezug zum Inhaltsstoff RIGIN®, einem Oligopeptid mit vier Aminosäuregruppen, nicht ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob Peptiden eine positive Wirkung auf die Haut zukommt; es bedarf eines auf den Wirkstoff in seiner konkreten Konzentration bezogenen Nachweises. Von daher war eine Auseinandersetzung mit diesen Abhandlungen auch nicht veranlasst. Zu Recht hat das Landgericht daher angenommen, dass sich Beklagte nur auf die, ihrem Antwortschreiben vom 22. September 2022 als Anlage 4 beigefügten und als Teil der Anlage K 6 vorgelegte Publikation „RIGINTM“ des Herstellers B. bezieht, die es nachvollziehbar nicht als tauglichen Nachweis erachtet hat. So kann schon nicht festgestellt werden, dass diese Untersuchung auf überzeugenden Methoden beruht, da zum Studiendesign zu wenig mitgeteilt wird. So wird nicht offengelegt, welche Bestandteile das getestete Kosmetikum außer RIGIN® noch enthielt und ob insoweit eine Übereinstimmung mit dem Placebo bestand. Ohne eine solche Offenlegung kann der Effekt auch schlicht auf einer verbesserten Hydratation der Haut beruhen. Des Weiteren werden weder die Messmethode noch die Zusammensetzung der Probandengruppe noch die Streuung der Ergebnisse mitgeteilt. Letztendlich sind aber auch die Ergebnisse wenig signifikant; die Placebogruppe bleibt kaum hinter der Verumgruppe zurück. Zudem fehlen jedwede Ergebnisse zur Nachhaltigkeit der Verbesserung, so dass unklar bleibt, ob es eine über die temporare Hydratation der Haut hinausgehende Wirkung gab.
253. Der Verstoß ist geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3 a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Dieses Erfordernis ist bei Verstößen gegen Marktverhaltensregelungen, die den Schutz der Gesundheit der Verbraucher bezwecken, im Regelfall ohne weiteres gegeben (BGH, Urteil vom 29. März 2018, Az.: I ZR 243/14, GRUR 2018, 745 Rn. 13 - Bio-Gewürze II; BGH, Urteil vom 11. Mai 2017, Az.: I ZR 59/16, GRUR-RR 2017, 500 Rn. 30 - Herstellerangaben auf Kopfhörer). Um eine solche Vorschrift handelt es sich auch bei Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-VO. Unabhängig davon ergibt sich die Spürbarkeit des Verstoßes aus dem Umstand, dass die dem Erzeugnis zugeschriebenen Wirkungen geeignet sind, sich auf die Kaufentscheidung von Verbrauchern maßgeblich auszuwirken. Pflegende Kosmetika werden gerade wegen der ausgelobten Wirkungen gekauft.
26III.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
28Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Die Anwendung der dort entwickelten Grundsätze ist Sache des Tatrichters. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
29Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird ausgehend von der erstinstanzlichen Festsetzung und unter Berücksichtigung, dass die auf das gesamte Skincare-Produktsortiment der Beklagten bezogene Werbeaussage nicht mehr streitgegenständlich ist, auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
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