None vom Oberlandesgericht Dresden - 10a U 1908/19

Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 10a U 1908/19 Landgericht Dresden, 7 O 3106/18 Verkündet am: 6. Februar 2020 S., Justizobersekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit X. XX., … - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … gegen xxx AG, …, vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: … Kanzlei … wegen Schadensersatz hat der 10a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., Richter am Oberlandesgericht F. und Richter am Oberlandesgericht Dr. S. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2020 für Recht erkannt: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. Juli 2019, Az.: 7 O 3106/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. Juli 2019, Az.: 7 O 3106/18, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Seite 2 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss: Der Streitwert erster Instanz wird in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses vom 8. Juli 2019 auf 7.914,74 € und für das Berufungsverfahren auf 5.287,84 € festgesetzt. Gründe I. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden, durch das seine deliktsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises von 10.800,00 € für ein - von dem sog. Abgasskandal - betroffenen Fahrzeugs Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs und gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung als unbegründet abgewiesen worden sind. Der Kläger kaufte am 21. Januar 2017 von der Automobile yyy GmbH, einem gewerblichen Autohändler, einen gebrauchten Pkw der Marke xyz, Modell … 1.6 TDI Combi, mit einem Kilometerstand von 89.848 km zu einem Kaufpreis von 10.800,00 € (Anlage K 1). Das von dem Kläger erworbene Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs EA 189 der xxx AG - der Beklagten - ausgestattet. Am 10. August 2017 ließ der Kläger bei seinem Fahrzeug im Rahmen einer Rückrufaktion ein Software-Update aufspielen. Mit Schreiben vom 21. November 2018 (Anlage K 5) ließ der Kläger die Beklagte anwaltlich dazu auffordern, ihm bis zum 5. Dezember 2018 Schadensersatz in Höhe des von ihm entrichteten Kaufpreises in Höhe von 10.800,00 € zu leisten Zug um Zug gegen Übereignung des am 21. Januar 2017 erworbenen Fahrzeugs und Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung. Da die Beklagte auf seine Forderung nicht einging, erhob der Kläger am 14. Februar 2019 Klage beim Landgericht Dresden. Im Zeitpunkt der Klage hatte der Kläger mit seinem Fahrzeug rund 50.152 km zurückgelegt (Kilometerstand bei Abschluss des Kaufvertrages: 89.848 km; Kilometerstand im Zeitpunkt der Erstellung der Klageschrift am 17. Dezember 2018: rund 140.000 km; vgl. den Schriftsatz vom 17. Dezember 2018, S. 4, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2019, S. 2). Der Kläger hat behauptet, er hätte den Kaufvertrag vom 21. Januar 2017 nicht abgeschlossen, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass der von der Beklagten hergestellte Motor des Typs EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen ist. Er habe sich selbstverständlich darauf verlassen, ein vorschriftsgemäßes, zulassungsfähiges Fahrzeug zu erwerben. Zudem habe er auf die Zusicherung der Beklagten vertraut, ein besonders umweltfreundliches, „sauberes“ Fahrzeug zu erwerben. Tatsächlich habe die Beklagte die von ihr produzierten Motoren mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet und in betrügerischer Absicht eine EU-Typenzulassung erschlichen. Von diesen Umständen

Seite 3 habe er bei Abschluss des Vertrages vom 21. Januar 2017 keine Kenntnis gehabt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie wegen der Antragstellung wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Mit Urteil vom 8. Juli 2019 hat das Landgericht Dresden die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts ist dem Kläger kein ersatzpflichtiger Schaden entstanden. Überdies habe der Kläger nicht schlüssig dargetan, dass er von dem sog. Abgasskandal bei Abschluss des Vertrages vom 21. Januar 2017 keine Kenntnis gehabt habe. Vielmehr sei angesichts der breiten Berichterstattung in den Medien davon auszugehen, dass sich der Kläger bei Erwerb seiner Fahrzeugs nicht im Irrtum über die Eigenschaften des Motors gewesen ist. Auch Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 16 UWG, §§ 6, 27 EG-FGV und § 263 StGB seien nicht gegeben. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Der Abschluss des Kaufvertrages vom 21. Januar 2017 stelle einen Schaden im normativen Sinne dar, da er - der Kläger - dadurch mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet worden sei. Ursache für den Abschluss des für ihn nachteiligen Geschäfts sei eine vorsätzliche und sittenwidrige Täuschung der Beklagten. Bei Vertragsabschluss habe er - entgegen der Annahme des Landgerichts - keine Kenntnis von dem sog. Abgasskandal gehabt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. Juli 2019 abzuändern und wie folgt neu zu fassen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises des Fahrzeugs in Höhe von 10.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs xyz … mit der FIN … sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadenersatz zu bezahlen für weitere Aufwendungen und Schäden, die aufgrund des Erwerbs und des Unterhalts des Fahrzeugs xyz … mit der FIN … entstanden sind und weiterhin entstehen werden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis in Höhe von 10.800,00 € seit dem 22. Januar 2017 bis zum 5. Dezember 2018 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs xyz … mit der FIN … seit dem 6. Dezember 2018 im Annahmeverzug befindet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 490,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2018 zu zahlen.

Seite 4 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil erster Instanz. Ihrer Ansicht nach kann es dem Kläger in Ansehung der umfassenden Berichterstattung in den Medien und der von ihr selbst getroffenen Maßnahmen nicht verborgen geblieben sein, dass das von ihm erworbene Fahrzeug von dem sog. Abgasskandal betroffen gewesen ist. Der Vertragsschluss vom 17. Januar 2017 sei für den Kläger auch nicht nachteilig gewesen, da eine Stilllegung des Fahrzeugs niemals gedroht habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 7. Juli 2019 hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Schadensersatz in Höhe des von dem Kläger gezahlten Kaufpreises für den xyz … als unbegründet abgewiesen. Jedenfalls fehlt es an dem notwendigen objektiven Zurechnungszusammenhang zwischen einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten und einem etwaigen Schaden des Klägers. 1. Im Allgemeinen wird die sittenwidrig schädigende Handlung der Beklagten darin erblickt, dass sie Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 in den Verkehr hat bringen lassen und auf diese Weise konkludent den Eindruck vermittelt hat, die so motorisierten Fahrzeuge seien ordnungsgemäß zugelassen und verfügten über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis. Tatsächlich entspricht diese schlüssige Erklärung nicht der Wahrheit, weil die Fahrzeuge mit einer rechtlich unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 „über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge“ (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 1 ff) ausgestattet gewesen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, S. 1133 ff, Rn. 12, zitiert nach juris) und die EG-Typengenehmigung daher zu Unrecht erteilt worden ist. 2. Es ist bereits fraglich, ob dieses Verhalten für die behauptete Schädigung des Klägers in Form der Eingehung eines von ihm nicht gewollten Rechtsgeschäfts kausal geworden ist. Denn er hat das Fahrzeug gebraucht aus zweiter Hand von einem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler erworben, so dass die von dem Verkäufer gemachten Angaben zu dem Fahrzeug für seine Kaufentscheidung im Vordergrund standen. Überdies hat der

Seite 5 Kläger keine konkreten Angaben dazu gemacht, ob ihm überhaupt bewusst gewesen ist, dass in das erworbene Fahrzeug der Marke xyz ein von der Beklagten gefertigter Diesel-Motor eingebaut gewesen ist. Vielmehr hat er pauschal behauptet, dass er auf die „Zusicherungen der Beklagten“ vertraut habe, „ein besonders umweltfreundliches, sauberes Fahrzeug zu erwerben“. 3. Ungeachtet dessen lässt sich der als sittenwidrig eingestuften Handlung der Beklagten ein - auf dem eigenen Willensentschluss des Klägers beruhender und von ihm als Schaden eingestufter - Abschluss eines Vertrages jedenfalls dann nicht mehr zurechnen, wenn die Beklagte - beginnend ab dem Spätherbst 2015 - Anstalten unternommen hat, um Käufer von Fahrzeugen, welche mit dem manipulierten Motor EA 189 ausgestattet gewesen sind, über diesen rechtswidrigen Umstand zu informieren, sie über die Konsequenzen dieser Manipulation aufzuklären und ihre Folgen zu beseitigen. Aufgrund dieser öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der Beklagten war jedenfalls im Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger im Januar 2017 ein solcher Stand der Information und Aufklärung potentieller Erwerber erreicht, dass sich dann ein erst durch den eigenverantwortlichen Vertragsschluss ggf. eingetretener Vermögensschaden „als nicht mehr dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammend darstellt“ (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Januar 2020 - 17 U 133/19, Rn 59, zitiert nach juris). 4. Aus denselben Gründen scheiden auch die weiteren, von dem Kläger geltend gemachten deliktischen Ansprüche aus. Es fehlt somit auch an einer Grundlage für die von dem Kläger im Prozess verfolgten Nebenansprüche. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 3. Die Revision ist zuzulassen, da ein Revisionsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die Frage, ob der Zurechnungszusammenhang zwischen der behaupteten vorsätzlichen sittenwidrigen Schäden der Beklagten und dem Abschluss eines für den Käufer nachteiligen Geschäfts bei dem Erwerb von Fahrzeugen ab dem Jahre 2016 noch zu bejahen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. 4. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt auf der Grundlage der §§ 3, 4 ZPO, 47, 48 GKG. Von dem Wert der Anträge zu Ziffer 1. und zu Ziffer 2., welchen das Landgericht in zutreffender Weise mit 11.300,00 € angenommen hat, ist sowohl erst- als auch zweitinstanzlich jeweils die von der Klägerin geschuldete Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Januar 2020 - 17 U 133/19, Rn.

Seite 6 23, zitiert nach juris: Vorteilsausgleich). Unter Zugrundelegung einer Gesamtfahrleistung von 300.000 Kilometern (§ 287 ZPO) ergibt sich erstinstanzlich eine Nutzungsentschädigung von 3.385,26 € (vgl. zu dem Kilometerstand in 1. Instanz das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2019, S. 2) und zweitinstanzlich eine Nutzungsentschädigung von 5.287,84 € (vgl. zu dem Kilometerstand in 2. Instanz das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2020, S. 2). K. F. Dr. S.  

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6. Februar 2020
10a U 1908/19 6. Februar 2020

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