Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (9. Zivilsenat) - 9 U 72/20
Orientierungssatz
1. Bei dem alleinigen Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems kann ein arglistiges Vorgehen des Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht angenommen werden.(Rn.30)
2. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die für den Hersteller handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt.(Rn.38)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.04.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die der Beklagten mögliche Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages als Sicherheit leistet.
Streitwert: bis zu 25.000,00 EUR
Gründe
A.
- 1
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus – dem von der Klägerin behaupteten – Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung.
- 2
Die Klägerin hat am 27.12.2017 bei dem ... für 24.990,00 € ein Fahrzeug VW Golf TDI 2.0 mit einer Laufleistung von 21.400 km gekauft. Das Fahrzeug, das vor dem Verkauf als Mietfahrzeug genutzt worden war, ist am 03.04.2017 erstmals zugelassen worden.
- 3
In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 288 verbaut. Das Fahrzeug verfügt über ein Thermofenster, aber über keine Fahrkurvenerkennung. Seit der 22. Kalenderwoche 2016 war in Fahrzeuge dieser Art eine Fahrkurvenerkennung nicht mehr eingebaut worden.
- 4
Die Klägerin hat behauptet, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung und Manipulationen aufweise. Er hat die Auffassung vertreten, dass dies unabhängig davon gelten, ob es einen behördlichen Rückruf gegeben habe oder nicht.
- 5
Die Klägerin hat beantragt,
- 6
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.990,00 € nebst jährlichen Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 11.01.2018 bis zum 20.06.2019 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2019 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs der Marke Volkswagen, des Typs Golf TDI 2.0 L mit der FIN: ... zu zahlen.
- 7
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet,
- 8
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1430,38 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2019 zu zahlen.
- 9
Die Beklagte hat beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
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Sie hat das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bestritten.
- 12
Das Landgericht hat die Klage mit am 23.04.2020 verkündeten Urteil im vollem Umfang abgewiesen.
- 13
Zur Begründung ist ausgeführt, dass weder eine Täuschungshandlung substantiiert vorgetragen noch, dass eine mögliche Täuschung hinsichtlich des Abgasverhaltens für die Kaufentscheidung der Interessenten kausal geworden sei.
- 14
Der Senat nimmt auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.
- 15
Die Klägerin hat gegen die ihr am 06.05.2020 zugestellte Entscheidung am 27.05.2020 Berufung eingelegt und diese am 06.07.2020 begründet.
- 16
Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag umfangreich und hat zuletzt beantragt:
- 17
das am 23.04.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg – Einzelrichter – abzuändern und
- 18
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.990,00 € nebst jährlichen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2019 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs der Marke Volkswagen, des Typs Golf TDI 2.0 L mit der FIN: ... zu zahlen und zwar abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 3.344,50 €.
- 19
Die Beklagte beantragt,
- 20
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
- 21
hilfsweise,
- 22
die Berufung zurückzuweisen.
- 23
Die Berufungsbegründung der Klägerin enthalte keine Angaben darüber, worauf sie die Annahme eines Berufungsgrundes nach § 513 Abs. 1 i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO stütze; sie sei daher bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
- 24
Der Senat nimmt hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags auf die umfangreichen Schriftsätze in der Berufungsinstanz Bezug.
B.
- 25
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
I.
- 26
1. Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 – VIII ZB 133/02 –, Rn. 10, juris).
- 27
2. Nach diesem weiten Maßstab sieht der Senat die Anforderung an eine Berufungsbegründung im vorliegenden Fall noch als erfüllt an. Zwar beziehen sich Teile der Berufungsbegründung offensichtlich auf Fahrzeuge mit dem Motor EA 189. Damit entsteht der Eindruck, dass es sich um Textbausteine handelt, die für andere Fälle gefertigt worden sind. Daneben finden sich jedoch auch Ausführungen, die sich auf Fahrzeuge mit dem Motor EA 288 beziehen. Dies sieht der Senat als ausreichend an.
II.
- 28
Die Berufung ist unbegründet.
- 30
Bei dem alleinigen Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems kann ein arglistiges Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht angenommen werden.
- 31
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt:
- 32
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15; vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16 mwN). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16 mwN). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15; vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 08. März 2021 – VI ZR 505/19 –, Rn. 17, juris).
- 33
b) Im vorliegenden Fall kann das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Denn dies allein würde für die Annahme der Sittenwidrigkeit allein nicht ausreichen.
- 34
aa) Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage in einem "D. Fall" entschieden (Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19 Rn. 16ff.):
- 35
Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers nach seinem mangels abweichender Feststellungen revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei einstelligen Positivtemperaturen reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist (vgl. zu Art. 5 der Verordnung 715/2007/EG auch EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, Celex-Nr. 62018CJ0693). Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände.
- 36
Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die dem Senatsurteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179) zugrunde liegt und in der der Senat das Verhalten des beklagten Automobilherstellers gegenüber dem klagenden Fahrzeugkäufer als sittenwidrig qualifiziert hat. Dort hatte der Automobilhersteller die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der – im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren – Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem KBA stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten. Die Software war bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik), und zielte damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 16-27). Die mit einer derartigen – evident unzulässigen – Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge hatte der Hersteller sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, in den Verkehr gebracht (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 17, 23, 25). Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Leitsatz 1 und Rn. 23, 25).
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Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems fehlt es an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts unterscheidet die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand, etc., vgl. Art. 5 Abs. 3 a) der Verordnung 715/2007/EG i.V.m. Art. 3 Nr. 1 und 6, Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung 715/2007/EG (ABl. L 199 vom 28. Juli 2008, S. 1 ff.) in Verbindung mit Abs. 5.3.1 und Anhang 4 Abs. 5.3.1, Abs. 6.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 (ABl. L 375 vom 27. Dezember 2006, S. 246 ff.)) entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand.
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Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem – hier unterstellten – Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 35).
- 39
bb) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht schlüssig, dass bei der Beklagten eine solche auf arglistige Täuschung des KBA und letztlich der Fahrzeugerwerber gerichtete Strategieentscheidung durch Personen, für deren Verhalten die Beklagte entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, getroffen worden ist.
- 40
Denn die Beklagte hat bei der Produktion von Fahrzeugen dieses Typs ab der 22. Kalenderwoche im Jahr 2016 auf den Einbau einer sogenannten Fahrkurvenerkennung verzichtet. Dadurch verhielt sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand und im realen Betrieb gleich. Zumindest vermag der Senat auch dem umfangreichen Sachvortrag der Klägerin nichts anderes zu entnehmen.
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α) Ein Sachvortrag ist zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muss in der Lage sein, auf Grund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Erwiderung des Gegners nur dann der Ergänzung, wenn er infolge dieser Einlassung unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt. Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu beurteilen (BGH NJW-RR 1997, 270 m.w.N.). Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ohne Bedeutung (Urteil des 5. Zivilsenates vom 20. September 2002, Az: V ZR 170/01, zitiert nach juris Rdn. 8 [= BGH NJW-RR 2003, 69-71]).
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β) Hier beschränkt sich die Klägerin darauf, zu behaupten, dass in das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut worden sei. Denn sie hat ihren Vortrag zur "implementierten Prüfstandserkennung" mithilfe vorgeschriebener "Fahrkurven" in Bezug auf das hier streitgegenständliche Fahrzeug in der mündlichen Verhandlung fallen lassen. Dies ist für die Annahme einer objektiven Sittenwidrigkeit nicht ausreichend.
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2. Hinsichtlich der weiteren deliktischen Anspruch Grundlagen nimmt der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug,
C.
- 44
I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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II. Die Entscheidung über die Höhe des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47, 63 GKG, 3 ZPO.
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III. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor; denn diese Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beurteilung des Einzelfalles gebietet auch nicht, die Revision zur Fortbildung des Rechtes zuzulassen, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.
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