Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (2. Zivilsenat) - 2 U 170/20
Leitsatz
1. Ein Vertrag zwischen einem Grundstückseigentümer als Besteller und dem Betreiber des Verteilernetzes für Strom auf Niederspannungsebene über einen Kostenzuschuss für die Herstellung eines Netzanschlusses kann aufgrund eines handschriftlichen Zusatzes des Bestellers (hier: „unter Vorbehalt
“) dahin auszulegen sein, dass die Mehrkosten der Herstellung einer gesonderten Zuleitung nur unter der aufschiebenden Bedingung von deren technischer Notwendigkeit übernommen werden sollen.(Rn.17) (Rn.22)
2. Nach § 6 NAV obliegt es dem Netzbetreiber auch ohne gesonderte vertragliche Regelung, für den Netzanschluss das technisch Erforderliche und Ausreichende unter Berücksichtigung der beabsichtigten Nutzung des Netzanschlusses eigenverantwortlich zu bestimmen. Geht er dabei pflichtwidrig von einem zu hohen Anschlussbedarf aus, sind die hierdurch verursachten Mehrkosten vom Besteller nicht zu tragen.(Rn.39)
3. Die Vorschrift des § 23 NAV regelt ausschließlich Fragen der Fälligkeit von Netzanschlusskosten und nicht etwa eine Ausschlussfrist für Einwendungen gegen die Abrechnung solcher Kosten.(Rn.27)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Oktober 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
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Die Klägerin begehrt vom Beklagten einen weiteren Kostenzuschuss für die Herstellung des Niederspannungs-Netzanschlusses des Grundstücks B. Straße 10 in St. im Jahre 2016.
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Der Beklagte sanierte dort ein Mehrfamilienhaus und beabsichtigte die Einrichtung von 10 Wohneinheiten und 2 Gewerbeeinheiten im Gebäude. Für Elektroarbeiten beauftragte er die Fa. A. GmbH & Co. KG. Nachdem er ursprünglich einen Versorgungsbedarf von 100 kW präferiert hatte, stellte er, vertreten durch die vorgenannte Firma, am 13.06.2015 einen schriftlichen Antrag für einen Netzanschluss von 80 kW durch einen sog. Umschluss des vorhandenen und von ihm bereits während der Bauarbeiten genutzten Hausanschlusses (Anlage K2). Dieser Antrag wurde von der Klägerin geprüft.
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Am 03.08.2016 unterzeichnete der Beklagte einen Antrag auf Abschluss des Netzanschlussvertrages (Anlage K1). Dieses Angebot sah - von der Klägerin ermittelte - Netzanschlusskosten in Höhe von 10.168,83 € brutto vor, von denen neben den (für den Straßenzug gewöhnlichen) Kosten für den Baukostenzuschuss und die Inbetriebnahme weitere 5.493,56 € netto besondere Netzanschlusskosten und weitere 274,68 € netto zugehörige Regiekosten (5 %) vor. Der Beklagte vermerkte über seiner Unterschrift „unter Vorbehalt (noch Klärungsbedarf“). Dieser Klärungsbedarf bezog sich, was beiden Prozessparteien bewusst war, auf die Frage, ob für den Hausanschluss die Nutzung der vorhandenen Zuleitung technisch möglich oder die Herstellung einer gesonderten Zuleitung von der nächstgelegenen Trafostation technisch erforderlich war. Im Auftrag der Klägerin wurde der Beklagte mit E-Mail vom 06.06.2016 (Anlage K13) darüber informiert, dass der von ihm gewünschte Netzanschluss die Herstellung einer neuen Zuleitung erfordere.
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Nach Abschluss der Anschlussarbeiten und Inbetriebnahme des Netzanschlusses durch den Beklagten stellte die Klägerin diesem ihre Rechnung vom 01.09.2016 über einen Gesamtbetrag von 9.585,64 € brutto (Anlage K3), welche u.a. 5.026,86 € netto besondere Netzanschlusskosten als Fremdleistung (vgl. insoweit auch Rechnung der S. GmbH v. 03.08.2016, Anlage K12) und 251,34 € Regiekosten umfasste. Der Beklagte zahlte die Rechnungssumme nur anteilig; die Klagehauptforderung entspricht dem nicht gezahlten Betrag.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben über die näheren Umstände des Zustandekommens des Netzanschlussvertrages sowie über die Frage der technischen Notwendigkeit der Herstellung einer gesonderten Zuleitung zum Hausanschluss für das Gebäude B. Straße 10 in St. .
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Mit seinem am 07.10.2020 verkündeten Urteil hat das Landgericht Stendal die Klage als unbegründet abgewiesen.
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Die Klägerin hat gegen das ihr am 20.10.2020 zugestellte Urteil am 16.11.2020 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb der bis zum 21.01.2021 verlängerten Frist auch begründet.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.281,01 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2017 sowie weitere 15,00 € zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 25.01.2021 die Rechtssache nach § 526 Abs. 1 ZPO zur Verhandlung und Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.06.2021 Bezug genommen.
B.
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen den Beklagten aus keinem Rechtsgrund einen Anspruch auf die begehrten Zahlungen hat. Die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen werden durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet.
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I. Bereits ohne Berücksichtigung der energiewirtschaftsrechtlichen Spezifika des zwischen den Prozessparteien geschlossenen Netzanschlussvertrages besteht kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf einen Zuschuss zu den Baukosten für die Herstellung einer gesonderten Zuleitung zum Hausgrundstück.
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1. Der zwischen den Prozessparteien abgeschlossene Bauvertrag über die Herstellung eines Niederspannungs-Netzanschlusses kam unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass die Herstellung einer besonderen Zuleitung zum Hausgrundstück technisch erforderlich ist.
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a) Der Antrag des Beklagten vom 13.08.2015 (Anlage K2) - die verkürzte Bezeichnung „des Beklagten“ ist trotz des Handelns der Fa. A. dadurch gerechtfertigt, dass der Beklagte in der Sitzung vom 21.03.2018 vor dem Landgericht seine anfänglich umstrittene Passivlegitimation unstreitig gestellt hat - ist noch keine auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung, sondern lediglich eine Äußerung eines von der Klägerin zu prüfenden Anschlusswunsches. Hiervon gehen beide Prozessparteien übereinstimmend und zutreffend aus.
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b) Das Angebot der Klägerin vom 24.05.2018 führte nicht zu einem Vertragsschluss. In der Folgezeit wurden weitere Verhandlungen geführt, insbesondere um die Notwendigkeit der Herstellung einer gesonderten Zuleitung. Beispielhaft ist hierfür auf die der Klägerin zuzurechnende Auskunft per E-Mail vom 06.06.2016 (Anlage K13) zu verweisen, wonach angesichts der Anschlusswünsche des Beklagten die Herstellung einer neuen, gesonderten Zuleitung erforderlich sei.
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c) Das zum Zustandekommen eines Netzanschlussvertrages erforderliche Angebot bestand in der verbindlichen Auftragserteilung des Beklagten an die Klägerin vom 13.06.2018 (Anlage K1). Zwar beruhte das Angebot auf Ermittlungen der Klägerin - insbesondere zum Preis -, der Beklagte hatte jedoch noch Bestimmungen vorzunehmen - so zur Umsatzsteuerpflicht und zum Terminwunsch - und er erklärte unter der Rubrik: „Anmerkungen“ einen Vorbehalt. Für den Inhalt des Angebots kommt es - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht darauf an, ob der Vorbehalt berechtigt war oder nicht, sondern darauf, was dieser Vorbehalt beinhaltete bzw. wie er aus der objektivierten Sicht der Klägerin als Erklärungsempfängerin nach §§ 133, 157 BGB auszulegen war.
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d) Die Klägerin nahm das vorbeschriebene Angebot unstreitig ohne weitere Änderungen an, also auch mit dem vorgenannten Vorbehalt. Zumindest konkludent erfolgte dies durch Ausführung des Auftrags. Ob auch eine schriftliche Bestätigung erfolgte, haben die Prozessparteien nicht vorgetragen.
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e) Im Rahmen der nach §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont vorzunehmenden Auslegung der - von der Klägerin angenommenen - Angebotserklärung des Beklagten bezüglich des Vorbehalts sind auch die außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umstände zu berücksichtigen. Bereits im Vorfeld der Auftragserteilung verhandelten die Prozessparteien darüber, ob eine bloße Umnutzung der vorhandenen Zuleitung oder die Neuverlegung einer separaten Zuleitung zum Hausgrundstück technisch erforderlich sei oder nicht. Auch wenn in der Urkunde der Vorbehalt nur mit dem Stichwort „Klärungsbedarf“ konkretisiert wurde, war auch für die der Klägerin erkennbar damit gemeint, dass der Beklagte seine Position, wonach eine Neuherstellung der Zuleitung nicht nötig sei, nicht aufgeben wollte. Er erteilte deswegen zwar den Auftrag zur Herstellung des Haus-Netzanschlusses unbedingt, den Auftrag zur Neuherstellung der Zuleitung zum Hausgrundstück jedoch nur unter der aufschiebenden Bedingung, dass dies technisch erforderlich sei.
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2. Die aufschiebende Bedingung ist nicht eingetreten.
- 24
a) Zunächst ist darauf zu verweisen, dass entgegen der Auffassung der Klägerin die Einwendungen des Beklagten gegen deren Rechnung vom 01.09.2016 vom Landgericht zu berücksichtigen waren und vom Senat zu berücksichtigen sind. Denn die Einwendung betrifft den Eintritt einer vertraglich vereinbarten aufschiebenden Bedingung für die Begründung des Vergütungsanspruchs der Klägerin und damit den Anspruchsgrund. Dem steht die Regelung des § 23 NAV nicht entgegen.
- 25
aa) Allerdings ist auf das Rechtsverhältnis, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat, die sog. Niederspannungs-Anschluss-Verordnung (NAV) anwendbar. Sie gilt zeitlich für alle nach dem 12.07.2005 begründeten Anschlüsse einer elektrischen Anlage an das Niederspannungsstromnetz.
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bb) Die von der Klägerin zitierte Rechtsnorm regelt allein die Fälligkeit der Anschlusskosten, also den Zeitpunkt der Entstehung der Zahlungsverpflichtung. Hängt die Zahlungsverpflichtung ganz oder, wie hier, teilweise vom Eintritt einer (aufschiebenden) Bedingung ab, kann eine Fälligkeit vor Bedingungseintritt nicht begründet werden; das wird von der vorliegenden Vorschrift nicht berührt.
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cc) In § 23 Abs. 1 Satz 2 NAV ist nicht etwa, wie das Vorbringen der Klägerin suggeriert, eine Ausschlussfrist für Einwendungen normiert, sondern im Kern eine Regelung dazu, dass Einwendungen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung für den Eintritt der Fälligkeit haben, sondern nur ausnahmsweise unter den dort festgelegten Voraussetzungen. Die Vorschrift beschränkt sich also auf die Wirkungen von Einwendungen auf den Eintritt der Fälligkeit, sie schließt Einwendungen aber nicht aus.
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b) Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, wonach die Herstellung einer neuen Zuleitung objektiv - nach den anerkannten Regeln der Technik - nicht erforderlich war, sind nicht zu beanstanden.
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aa) Im Berufungsverfahren sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auch der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen. Die Tatsachenbindung des Berufungsgerichts tritt nur dann und insoweit nicht ein, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Zweifel dieser Art begründet, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer erneuten Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 529 Rn. 3 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben besteht hier eine Tatsachenbindung des Senats.
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bb) Die Aussagen des Netzingenieurs Strom der Klägerin, L. P. , des Teamleiters Hausanschlüsse der W. GmbH & Co. KG, A. K. , diese jeweils am 29.08.2018, und des E-Monteurs der bauausführenden Unternehmung S. GmbH, H. R. am 17.10.2018 belegen, dass die Klägerin von einer schematischen, allein an den Anschlusswünschen des Beklagten zur Leistungsaufnahme orientierten Bestimmung des technischen Anschlussbedarfs ausgegangen ist und eine individuelle Bewertung nicht vorgenommen hat. Das ist schon für sich gesehen pflichtwidrig oder - anders gesagt - risikoträchtig gewesen.
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cc) Die Angaben des Zeugen K. A. , Elektromeister und Inhaber der vom Beklagten mit E.-Arbeiten im Gebäude beauftragten Unternehmung, hat einerseits bestätigt, dass es zwischen den Vertragsparteien Klärungsbedarf nur bezüglich der vorgenannten technischen Frage gab. Er hat bestätigt, dass der Beklagte Unsicherheiten bei der Ermittlung der Leistungsaufnahme hatte erkennen lassen, indem er für das Projekt erst 100 kW, dann 80 kW angegeben hatte. Schließlich hat er bestätigt, dass s.E. eine neue Zuleitung technisch nicht erforderlich gewesen sei, aber - rechtlich zutreffend - eingeordnet, dass die Entscheidung hierüber der Klägerin oblegen habe und vom Beklagten grundsätzlich hinzunehmen gewesen sei.
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dd) Maßgeblich für die mit der Berufung angegriffene Feststellung des Landgerichts zur fehlenden technischen Erforderlichkeit der Herstellung einer gesonderten Zuleitung sind die auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr.-Ing. A. G. gewonnenen Erkenntnisse des Landgerichts. Das Beweisergebnis ist weder verfahrensrechtlich noch inhaltlich zu beanstanden.
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(1) Der Ausgangspunkt der Überlegungen zur technischen Notwendigkeit der Neuherstellung einer gesonderten Zuleitung ist die Grundlast der Bestandsleitung in der Straße. Die Leitung maß 4x 150 mm2; diese Dimensionierung der Bestandsleitung hat auch der Zeuge R. bestätigt. Das entsprach einer Grundlast von 200 kW und bei einem Gleichzeitigkeitsfaktor von 0,7 einer Last von 140 kW.
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(2) Die konkreten Nutzungsabsichten sämtlicher Anschlussnehmer der Bestandsleitung zwischen den Anschlusspunkten zweier Trafostationen waren bekannt, auch diejenigen des Beklagten. Dies erlaubte eine auch eine individuelle Beurteilung der technischen Erfordernisse des Anschlusses des Grundstücks des Beklagten ohne zusätzliche Berücksichtigung von Unwägbarkeiten.
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(3) Entscheidender Unterschied der sachverständigen gegenüber der klägerischen Bewertung der Erfordernisse ist der Umstand, dass der Sachverständige eine individuelle Prüfung vornahm, ob der Beklagte - wie im Antrag angegeben - wirklich einen 80 kW-Anschluss benötigte. Das hat der Sachverständige nachvollziehbar verneint und vorgerechnet, wie er auf einen Anschluss- und Versorgungsbedarf mit einer Last von 57 kW kommt.
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(4) Letztlich nicht umstritten ist, dass bei einem Anschlussbedarf von 57 kW die vorhandene Zuleitung ausgereicht hätte und ein Direktanschluss der Nr. 10 technisch nicht erforderlich gewesen wäre.
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II. Im Hinblick insbesondere auf das Berufungsvorbringen der Klägerin sind die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts darum zu ergänzen, dass es selbst dann, wenn der Beklagte den vorzitierten Vorbehalt nicht schriftlich in sein Angebot aufgenommen hätte, eine Verpflichtung der Klägerin zum Nachweis der technischen Erforderlichkeit der Herstellung einer gesonderten Zuleitung zum Hausgrundstück des Beklagten bestanden hätte.
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1. Das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten unterlag nicht nur den zivilrechtlichen Regeln über vertragliche Schuldverhältnisse im Allgemeinen und über den Werkvertrag im Besonderen, sondern zusätzlich den regulatorischen Rahmenbedingungen des § 18 EnWG und der - dies ausgestaltenden - Vorschriften der NAV.
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2. Nach § 2 Abs. 2 NAV ist das Netzanschlussverhältnis vertraglich zu regeln. Der Netzanschluss ist nach § 6 Abs. 1 NAV stets durch den Netzbetreiber herzustellen. Nach § 6 Abs. 2 NAV bestimmt daher allein und ausschließlich der Netzbetreiber die Art, die Zahl und die Lage der Netzanschlüsse. Er hat dabei zwar den Anschlussnehmer zu beteiligen und dessen berechtigte Interessen zu wahren, für die Ausübung des Bestimmungsrechts durch den Netzbetreiber sind aber allein die anerkannten Regeln der Technik maßgeblich.
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3. Für das streitgegenständliche Rechtsverhältnis folgt hieraus, dass unabhängig von den Wünschen des jeweiligen Anschlussnehmers, hier des Beklagten, dem Netzbetreiber, hier der Klägerin, die Verpflichtung obliegt, das technisch Erforderliche selbst zu bestimmen. Die Klägerin konnte und durfte sich nicht auf die im Antrag des Beklagten vom 13.08.2015 enthaltenen Angaben zur (wohl erforderlichen) Last verlassen, sondern musste eigenverantwortlich prüfen, welchen Anschlussbedarf der Beklagte nach den mitgeteilten Nutzungsabsichten (hier: 10 Wohn- und 2 Gewerbeeinheiten) und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik tatsächlich hatte. Die Wahrung der berechtigten Interessen des Anschlussnehmers wird allgemein und wäre hier dadurch geprägt, dass der Netzbetreiber einerseits berücksichtigt, dass die vom Anschlussnehmer beabsichtigte Nutzung gefahrlos ermöglicht wird, und andererseits dadurch, dass die Kosten des Netzanschlusses auf das erforderliche Maß beschränkt werden.
C.
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I. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- 42
II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
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- NAV § 23 Zahlung, Verzug 3x
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