None vom Oberlandesgericht Dresden - 14 U 627/21
Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 14 U 627/21 Landgericht Leipzig, 05 O 184/19 Seite 1 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit X. e.V., … vertreten durch den Vorstand … - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin … gegen Y. GmbH, … vertreten durch die Geschäftsführer … und … - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: … Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, … wegen Unterlassung hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B., Richter am Oberlandesgericht S. und Richter am Oberlandesgericht Dr. M. ohne mündliche Verhandlung am 24.09.2021 beschlossen: 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 26.03.2021, Az.: 05 O 184/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Seite 2 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung aus Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteilstenors durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 25.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung bestimmter Angebote für Flüge im Internet in Anspruch. Der Kläger ist der Dachverband von 16 X. und 26 X1. in Deutschland. Die Beklagte vermittelt Flüge über die Internetseite www.xxx. Auf dieser Seite wurde am 26.04.2018 bei der Suche eines Flugs von Berlin nach Palma de Mallorca für den 24.05.2018 in der Angebotsübersicht als erstes Angebot ein Flug angezeigt, wobei es unter anderem heißt: „Bei Zahlung mit xxx. Mastercard … p.P. 53,83 €“ (vgl. Anlage K 1). In diesem Preis enthalten war ein Rabatt in Höhe von 14,99 € für die Bezahlung mit der genannten Kreditkarte. Die Höhe des Rabatts entsprach der Servicegebühr (“Service-Fee“). Die Angebotsübersicht der Beklagten zeigt die Flugangebote in der Reihenfolge mit aufsteigenden Preisen an. In diesen Übersichten sind auch Angebote enthalten, die für den selben Flug den Preis ohne Rabatt, d.h. einschließlich der „Service-Fee“ enthalten, der bei der Bezahlung mit anderen Zahlungsmitteln als der xxx. Mastercard … zu zahlen ist (vgl. Anlage B 3). Das Landgericht hat der auf Unterlassung von Flugangeboten wie das vom 26.04.2018 gerichteten Klage durch Urteil vom 26.03.2021, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), stattgegeben. Die Entscheidung ist der Beklagten am 30.03.2021 zugestellt worden. Am 13.04.2021 hat sie Berufung eingelegt und diese am 27.05.2021 begründet.
Seite 3 Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches, auf Klagabweisung gerichtetes Begehren fort. Sie macht insbesondere geltend, dass bei ihrer Preisdarstellung bereits auf der ersten Buchungsseite auch die nicht rabattierten, die „Service-Fee“ enthaltenden Preise aufgeführt seien, die bei der Bezahlung mit anderen Zahlungsmitteln als der xxx. Mastercard …, also z.B. MasterCard, Visa, American Express oder Lastschrift, anfielen. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26.03.2021, Az.: 05 O 184/19, wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung war wie geschehen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss vom 30.08.2021, durch den die Parteien auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen worden sind (§ 522 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO). Dem ist im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 16.09.2021 noch Folgendes hinzuzufügen: 1. Soweit die Beklagte geltend macht, nach ihrer Preisdarstellung werde stets, d.h. schon zu Beginn des Buchungsvorgangs, auch auf die die „Service-Fee“ enthaltenden Angebote mit den entsprechend höheren Preisen hingewiesen, ist dem nicht zu folgen.
Seite 4 Der gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 1 VO (EG) 1008/2008 bestehenden Verpflichtung, den Endpreis stets auszuweisen, ist nicht genügt, wenn wie hier bei der Darstellung der verschiedenen Angebote eine Reihenfolge vom niedrigsten zum höchsten Preis gewählt wird. In diesem Fall konzentriert sich das Interesse des Verbrauchers zunächst auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis. Die Angebote enthalten eine Reihe von Daten, die der Interessent überprüfen muss. Dass das billigste Angebot nur bei Bezahlung mit der xxx. Mastercard … gilt und die für die Mehrheit der Verbraucher relevanten Angebote für den selben Flug ohne Rabatt erst weiter hinten aufgeführt sind, ist nicht ohne weiteres erkennbar. Die Preisdarstellung der Beklagten steht daher dem Anliegen des Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 1008/2008 entgegen, einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 16 zur VO). 2. Dass die nicht rabattierten Angebote durch kurzes Scrollen innerhalb weniger Augenblicke erscheinen, greift zu kurz und rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entscheidend ist vielmehr, dass der Verbraucher zunächst die für ihn attraktiv erscheinenden billigsten Angebote als für ihn nicht relevant erfassen und gedanklich aussortieren muss. Dann muss er bemerken, dass es für den selben Flug weiter hinten in der Auflistung auch Angebote gibt, bei denen er nicht mit der xxx. Mastercard … bezahlen muss und die er mit anderen Preisangeboten vergleichen kann. Das ist nicht effektiv. 3. Es bleibt auch dabei, dass die angegriffene Preisdarstellung die Pflicht zur Einbeziehung unvermeidbarer Preisbestandteile umgeht. Die von der Beklagten gewählte Reihenfolge der Angebote hat zur Folge, dass alle Interessenten zunächst mit dem Angebot konfrontiert werden, das nur für die Bezahlung mit der xxx. Mastercard … gilt und das die „Service-Fee“ nicht enthält. Die Mehrheit der Interessenten verfügt nicht über diese Kreditkarte. Sie erfahren den für sie relevanten Preis mit allen Bestandteilen erst aus nachstehenden Angeboten, bei der als Anlage B 3 vorgelegten Aufstellung erst ab Angebot Nr. 4. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Seite 5 Die Streitwertfestsetzung auch für die erste Instanz beruht auf § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG. Für die Höhe kam es auf das von der Klägerin satzungsgemäß wahrgenommene Verbraucherinteresse an; maßgebend sind die gerade diesen drohenden Nachteile (vgl. BGH GRUR 2017, 212, juris Rn. 9 m.w.N. - Finanzsanierung). Diese sind aufgrund des gerichtsbekannt großen Interesses an den Angeboten der Beklagten höher zu bewerten, als die vom Kläger angegebenen und vom Landgericht festgesetzten 15.000,00 €. Der Senat hat in vergleichbar gelagerten Fällen den Streitwert regelmäßig auf 25.000,00 € festgesetzt. So war auch im vorliegenden Fall zu verfahren. Dr. B. S. Dr. M.
Zitiert von
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None vom Oberlandesgericht Dresden - 14 U 627/21
24. September 2021
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14 U 627/21 | 24. September 2021 |
Referenzen
- None vom Oberlandesgericht Dresden - 14 U 627/21 1x
- 05 O 184/19 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 5x
- Art. 23 Abs. 1 S. 1 VO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- GKG 2004 § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- GRUR 2017, 212 1x (nicht zugeordnet)