None vom Oberlandesgericht Dresden - 23 UF 399/21
Oberlandesgericht Dresden Familiensenat Aktenzeichen: 23 UF 399/21 Amtsgericht Dresden, 312 F 1205/21 Seite 1 Erlassen am 21.10.2021 durch Übergabe an die Geschäftsstelle S., Justizobersekretärin Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle BESCHLUSS In der Familiensache N. R., geboren am ….2005, Berufsbildungswerk … - Jugendwohngruppe, … - Betroffener - Vormund: X., Amt für Kinder, Jugend und Familie, SG Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften, … Weitere Beteiligte: Jugendamt: X., Amt für Kinder, Jugend und Familie, ASD … wegen elterlicher Sorge hat der 23. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von B., Richterin am Oberlandesgericht Dr. N. und Richterin am Oberlandesgericht J. ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Die Beschwerde gegen Nr. 1 c) des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 03.06.2021 (312 F 1205/21) wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Seite 2 Gründe I. Der betroffene Jugendliche, der als afghanischer Staatsangehöriger mit seiner Familie im Iran gelebt hatte, von dort aus allein über die Türkei, Griechenland, Serbien und Rumänien nach Deutschland gereist ist und mittlerweile den Kontakt zu seinen Eltern verloren hat, wurde am 09.04.2021 vom Jugendamt X. in Obhut genommen. Der Geburtstag des Betroffenen ist unbekannt, wurde aber fiktiv mit dem ...2005 angenommen. Beim Amtsgericht - Familiengericht - Dresden beantragte das Jugendamt (Clearingstelle) am 26.04.2021, dem Betroffenen einen Vormund zu bestellen, und schlug den xxx Betreuungsverein e.V. als Vormund vor. Dieser habe inzwischen vom Jugendamt die Organisation der ehrenamtlichen Vormünder für die unbegleiteten Minderjährigen übernommen. Nachfolgend telefonierte die Familienrichterin mit dem Verein. Dieser lehnte ausweislich der Akte (GA 8) die Übernahme der Vormundschaft ab, da Kapazitäten im Bereich der ehrenamtlichen Vormünder noch nicht vorhanden seien. Das Jugendamt schlug daraufhin Frau K. L. vom xxx Betreuungsverein vor, die telefonisch angegeben habe, sich die Übernahme der Vormundschaft vorstellen zu können. Sie habe bereits Erfahrungen in der Arbeit mit unbegleiteten Minderjährigen. Gegenüber der Familienrichterin gab Frau L. an, dass sie nicht ehrenamtlich tätig werden wolle, sondern nur als Mitarbeiterin des Vereins. Man sei beim Aufbau eines Netzwerks von Ehrenamtlichen noch in der Anfangsphase. Daraufhin stellte das Familiengericht am 03.06.2021 das Ruhen der elterlichen Sorge für den betroffenen Minderjährigen fest und ordnete Vormundschaft an. Zum Vormund bestellte es das Jugendamt X.. Eine als ehrenamtlicher Vormund geeignete Person sei nicht vorhanden. Zwischen der Vormundschaft des Jugendamts und der Vereinsvormundschaft bestehe kein Rangverhältnis. Zudem bestehe kein sachlicher Grund, das Jugendamt nicht als Vormund einzusetzen. Gegen den am 11.06.2021 zugestellten Beschluss hat das Jugendamt (Abt. Beistand-, Amtsvormund- und Amtspflegschaften) am 14.06.2021 Beschwerde eingelegt, soweit das Jugendamt zum Vormund bestimmt worden ist. Es sei eine geeignete Person - Frau K. L. - vorgeschlagen worden. Es sei nicht verständlich, warum dem nicht gefolgt worden sei.
Seite 3 Der Betroffene hat sich zur Beschwerde nicht geäußert. Die Clearingstelle befürwortet die Übertragung der Vormundschaft auf die Vereinsvormündin Frau L.. Die Zusammenarbeit des ASD (in Person von Frau K.) mit dem xxx Betreuungsverein und der Clearingstelle laufe sehr gut. Der xxx Betreuungsverein wurde Ende 2019 als Vormundschaftsverein gem. § 54 SGB VIII anerkannt. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Auswahl zwischen Vereins- und Amtsvormund unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu treffen ist, und Gesichtspunkte aufgezeigt, die dafür von Bedeutung sein können. Weiterhin sehe § 1791a BGB nur die Bestellung des Vereins selbst zum Vormund vor, nicht die einer Mitarbeiterin. Das Jugendamt trägt dazu vor, dass die angesprochenen Punkte von Amtsvormund und Vereinsvormund gleichermaßen erfüllt würden. Ansonsten verweist es auf die Reform des Vormundschaftsrechts zum 01.01.2023. Der betroffene Jugendliche hat sich zur Beschwerde nicht geäußert. II. Die Beschwerde, die sich nicht gegen die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und die Anordnung der Vormundschaft, sondern nur gegen die Bestimmung des Jugendamts zum Vormund wendet, ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdebefugnis des Jugendamts gegeben. Denn durch die Auswahl und Bestellung des Jugendamts zum Vormund wird seine Rechtsstellung i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG betroffen, anders als die Anordnung der Vormundschaft als solche, die seine Rechtsstellung unberührt lässt (OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1942; KG JAmt 2016, 100; BGH FamRZ 2012, 292). Dass das Jugendamt nicht zum Vormund bestellt werden wollte (vgl. KG aaO), hat es in der mündlichen Anhörung vor dem Familiengericht dadurch klargestellt, dass es den xxx Betreuungsverein als Vormund vorgeschlagen hat. Die Entscheidung ergeht ohne erneute Durchführung einer mündlichen Anhörung, da diese bereits vom Familiengericht vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Insbesondere hat das Familiengericht die persönlichen Verhältnisse und familiären und sonstigen Bindungen des Betroffenen ermittelt. Da die Beschwerde nicht auf den Willen des Betroffenen gestützt wird, ist seine erneute Anhörung auch unter diesem Gesichtspunkt entbehrlich.
Seite 4 Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Familiengericht konnte das Jugendamt zum Vormund für den betroffenen Jugendlichen bestellen. Insoweit hat eine Ermessensentscheidung zu erfolgen (1.). Die Ermessensausübung durch den Senat kommt mangels zusätzlicher Gesichtspunkte nicht zu einem anderen Ergebnis als die des Familiengerichts (2.). 1. Die Entscheidung zwischen mehreren möglichen Vormündern erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Als Vormund kommt zunächst gem. § 1779 Abs. 2 BGB eine natürliche Person in Betracht. Darüber hinaus sieht § 1791a Abs. 1 BGB vor, dass ein rechtsfähiger Verein zum Vormund bestellt werden kann, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist und eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist. Gem. § 1791b Abs. 1 BGB kann, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist, auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Neben der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft ist auch deren berufsmäßige Führung möglich, wie sich aus § 1836 BGB ergibt. Analog § 1897 Abs. 2 BGB kann ein Vereinsmitarbeiter mit Zustimmung des Vereins zum Berufsvormund bestellt werden (BGH FamRZ 2011, 1394; Götz in Palandt, BGB, 80. Aufl., § 1835 Rn. 3). Hieraus ergibt sich zunächst, dass vorrangig ein ehrenamtlicher Einzelvormund zu bestellen ist, wenn ein solcher denn zur Verfügung steht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwischen den verbleibenden Vormundschaftsformen besteht kein gesetzliches Rangverhältnis. Zwischen Vereins- und Amtsvormundschaft besteht kein Vorrang derart, dass vorrangig ein Vereinsvormund zu bestellen ist. Nach § 1791a Abs. 1 BGB ist lediglich der geeignete ehrenamtliche Einzelvormund vorrangig zu bestellen. Ein Vorrang der Vereinsvormundschaft ergibt sich nach h.M. auch nicht aus § 56 Abs. 4 SGB VIII, wonach das Jugendamt jährlich zu prüfen hat, ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen seine Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund und die Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins angezeigt ist (OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 705; OLG Celle FamRZ 2016, 647; Palandt/Götz BGB, 80. Aufl. § 1791b Rn. 1; Staudinger/Veit, 2020, § 1791b Rn. 19; a.A. OLG Celle JAmt 2010, 257; MüKoBGB/Spickhoff § 1791b Rn. 3; Bettin in BeckOK, BGB, Stand 01.05.2021, § 1791b Rn. 2; weit. Nw. Veit aaO). Denn der Wortlaut des § 56 Abs. 4 SGB VIII ist insoweit nicht zwingend (Veit aaO Rn. 19). Ein Vorrang der Vereinsvormundschaft soll schließlich auch nicht daraus folgen, dass der jeweilige Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Jugendamt nicht das erforderliche Personal bereithält, sondern sich dafür entscheidet, die
Seite 5 Mitarbeiter der insoweit zugelassenen Vereine einzusetzen, die dafür entsprechende Mittel erhalten. Denn die Träger der Jugendhilfe haben nach § 79 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII für eine entsprechende Ausstattung der Jugendämter zu sorgen (OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 1222). Ein Rangverhältnis zwischen einem berufsmäßig tätigen Vormund und der Vereins- bzw. Amtsvormundschaft ist vom Gesetz ebenfalls nicht vorgesehen (OLG Celle FamRZ 2016, 647; OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 705 m.Nw.). Nur für die Betreuung sieht § 1900 Abs. 1 BGB einen Vorrang der Betreuung durch natürliche Personen, ggf. auch einen Einzelvormund als Mitarbeiter eines Betreuungsvereins, vor. An dieser Rechtslage soll sich auch zum 01.01.2023 nichts ändern. Vielmehr werden die bisherigen Regelungen zur Subsidiarität der Amts- bzw. Vereinsvormundschaft aufgegeben, um noch besser auf die Bedürfnisse des Mündels eingehen zu können (Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrs. 19/24445, S. 130 f.). Aus dem Fehlen eines gesetzlichen Rangverhältnisses ergibt sich, dass das Familiengericht eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (OLG Hamm FamRZ 2010, 1684; OLG Celle JAmt 2010, 257). 2. Die Auswahl des Jugendamts als Vormund ist, nachdem ein ehrenamtlicher Vormund nicht zur Verfügung steht, auch bei einer Wiederholung der Ermessensausübung durch das Beschwerdegericht (dazu BGH FamRZ 2017, 97) nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Ermessensentscheidung, ob ein Amtsvormund oder ein beruflich tätiger Einzelvormund bestellt werden soll, ist das Kindeswohl (vgl. OLG Celle FamRZ 2016, 647). Im ab dem 01.01.2023 geltenden § 1778 BGB wird dieses über § 1779 Abs. 2 BGB hinaus dahingehend konkretisiert, dass bei der Auswahl des Vormunds insbesondere der Wille des Mündels, seine familiären Beziehungen, seine persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hintergrund, der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern und die Lebensumstände des Mündels zu berücksichtigen sein sollen. Zu den Lebensumständen des Mündels gehört insbesondere auch die Situation als minderjähriger unbegleiteter Flüchtling, die besondere Qualifikationen beim Vormund verlangen kann (dazu OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 705). Darüber hinaus ist auch die Eignung des Vormunds von Bedeutung, also die Fähigkeit, das Amt im Interesse des Mündels zu führen, die sich aus Charakter, Kenntnissen, Erfahrungen, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie sonstigen Umständen zusammensetzt (Götz in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 1779 Rn. 5). Da der Betroffene zu Beginn weder zu den Mitarbeitern des Jugendamts noch zu denen des Betreuungsvereins persönliche Beziehungen unterhielt und sich insoweit ausweislich seiner
Seite 6 Anhörung durch das Familiengericht keinen Willen gebildet hatte, zudem seine familiären Beziehungen, persönlichen Bindungen, religiöses Bekenntnis und kultureller Hintergrund für keinen der beiden möglichen Vormünder besonders streiten, der Wille seiner Eltern nicht bekannt ist und ihr mutmaßlicher Wille zu dieser Frage nicht ermittelt werden kann, kann maßgeblich nur die Eignung für die Führung der Vormundschaft sein. Nach dem eigenen Vorbringen des beschwerdeführenden Jugendamts erfüllen Amtsvormund und Vereinsvormund die vom Senat in seiner Hinweisverfügung angesprochenen Punkte gleichermaßen, was nur bedeuten kann, dass beide gleichermaßen geeignet sind. Dass der Jugendliche vor dem Antrag vom 26.04.2021 mit der Übernahme der Vormundschaft durch Frau L. einverstanden war, ist nunmehr, da er seit einem halben Jahr stattdessen vom Jugendamt betreut wird, nicht mehr von Bedeutung, zumal er auf die Beschwerde hin keine Präferenz geäußert hat. Auch das Jugendamt behauptet nicht, dass sich der Betroffene einen anderen Vormund wünscht. Damit sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine Abänderung der zulässigen und sachgerechten Entscheidung des Familiengerichts nahelegen. Vielmehr spricht die gebotene Kontinuität bei der Person des Vormunds dafür, es bei der jetzigen Regelung zu belassen, so dass die eigene Ermessensausübung des Senats nur dazu führen kann, dass es bei dieser verbleibt. III. Dem beschwerdeführenden Jugendamt sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen, § 84 FamFG, § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X (BGH FamRZ 2017, 50; Feskorn in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 81 FamFG Rn. 2). Die Festsetzung eines Werts ist mithin nicht nötig. von B. Dr. N. J.
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Referenzen
- § 54 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1791a Vereinsvormundschaft 3x
- BGB § 1836 Vergütung des Vormunds 1x
- BGB § 1778 Übergehen des benannten Vormunds 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 1x
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- BGB § 1779 Auswahl durch das Familiengericht 2x
- BGB § 1897 Bestellung einer natürlichen Person 1x
- § 56 Abs. 4 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- § 79 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
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