None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1409/22
Leitsatz: 1. Die Gegenüberstellung von ursprünglichem und erhöhtem Tarif in Verbindung mit einem Asterisk im Nachtrag zum Versicherungsschein zeigt dem Versicherungsnehmer hinreichend deutlich auf, welcher Tarif von einer Erhöhung betroffen ist, auch wenn in dem beigefügten Erhöhungsschreiben dies nicht gesondert erläutert wird. 2. Können aus einer in der Vergangenheit liegenden Beitragserhöhung keine Rechtswirkungen für die Zukunft mehr geltend gemacht werden, besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht mehr. 3. Kann der Versicherungsnehmer aus den ihm überlassenen Unterlagen selbst entnehmen, welche Prämienanpassungen der Versicherer in der Vergangenheit vorgenommen hat, kommt ein hierauf bezogener Auskunftsanspruch nicht in Betracht. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 17. Januar 2023, Az.: 4 U 1409/22
Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1409/22 Landgericht Dresden, 8 O 2319/21 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit Dr. M...... T......, ... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G...... R...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... gegen ... Krankenversicherung AG, ... vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: B...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... wegen Beitragsanpassung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Richterin am Oberlandesgericht P......, Richterin am Oberlandesgericht R...... und Richterin am Oberlandesgericht W...... ohne mündliche Verhandlung am 17.01.2023 beschlossen: 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. 3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.02.2023 wird aufgehoben. 4. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert auf bis zu 7.000 Euro festzusetzen.
Gründe: Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien wegen der Unwirksamkeit der Prämienanpassungen zu, § 812 BGB. Die Prämienanpassungen zum 01.01.2016 und zum 01.01.2017 in dem Tarif VHV3A nebst gesetzlichen Zuschlag GZA10 sind wirksam (a). Ob die Prämienanpassung zum 01.01.2015 wirksam war kann offenbleiben, da die Prämienanpassungen zum 01.01.2016 und 01.01.2017 eine wirksame Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner gesamten Höhe darstellen (b). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - und IV ZR 314/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Gesetzeswortlaut sieht die Angabe der „hierfür maßgeblichen Gründe“ vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht (so BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - Rdnr. 26). Zugleich folgt aus dem Wortlaut „maßgeblich“, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in den § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte übersteigt. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderungen dieser Rechnungsgrundlagen nicht entscheidend (so BGH, a.a.O., Rdnr. 35). Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird (vgl. hierzu Urteil Senat vom 14.12.2021 - 4 U 1693/21). Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung waren, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände diese aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (so BGH, a.a.O.). Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwertes oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (so BGH, a.a.O.). Die Mitteilungspflicht hat auch nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (so BGH, a.a.O.; Senat, a.a.O.). a)
Die Beitragserhöhung zum 01.01.2016 im Tarif VHV3C nebst gesetzlichem Zuschlag GZA10 ist wirksam und entspricht den Anforderungen von § 203 Abs. 5 VVG. Im Anschreiben vom 25.11.2015 heißt es unter anderem wie folgt: Leistungen und Beiträge müssen sich in der privaten Krankenversicherung stets die Waage halten. Um das sicherzustellen, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. Im Nachtrag zum Versicherungsschein sind die geänderten Beiträge mit einem Stern markiert und alter sowie neuer Beitrag genannt. In den wichtigen Hinweisen zu ihrer Krankenversicherung heißt unter der Rubrik „Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden?“ Um ein für ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimmen, gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. Dabei sind wir verpflichtet, neben den Leistungsausgaben auch alle anderen Rechnungsgrundlagen zu aktualisieren. ... Dem Versicherungsnehmer wird damit hinreichend deutlich mitgeteilt, dass auslösender Faktor die geänderten Leistungsausgaben sind. Es ist dem Schreiben zu entnehmen, dass Grund für die Beitragsanpassungen ein Ungleichgewicht zwischen Leistungen der Beklagten und den Beiträgen der Versicherungsnehmer ist. Ebenso ist für ihn ersichtlich, dass nicht sein individuelles Verhalten zur Änderung geführt hat, denn es wird auf die gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung hingewiesen. Darüber hinaus wird ihm mitgeteilt, dass nicht jede Veränderung zu einer Anpassung führt, sondern ein bestimmter gesetzlich festgelegter Wert überschritten werden muss. Damit ist der Schwellenwertmechanismus hinreichend beschrieben. Welcher Tarif von der Beitragsanpassung betroffen ist, ergibt sich aus der Gegenüberstellung des bisherigen und zukünftigen Beitrags, der zudem mit einem Sternchen gekennzeichnet ist und der Erläuterung „Beitrag wurde geändert“. Der Senat hat die gleichlautende Anpassung mit Urteil vom 16.08.2022 (4 U 2792/21 - nicht veröffentlicht) für wirksam gehalten. Daran hält er fest. Die Beitragserhöhung zum 01.01.2017 im Tarif VHV3A nebst gesetzlichem Zuschlag GZA10 ist ebenfalls wirksam. In dem Anschreiben vom 24.11. 2016 an den Kläger heißt es wie folgt: Leistungen und Beiträge müssen sich stets die Waage halten. Um das sicher zu stellen, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. Im Nachtrag zum Versicherungsschein sind der alte und der neue Beitrag genannt. In den wichtigen Hinweisen zu dem Anschreiben heißt es u.a. wie folgt: Um für ein ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden.
Dabei sind wir verpflichtet, neben den Leistungsausgaben auch alle andere Rechnungsgrundlagen zu aktualisieren. ... Dem Versicherungsnehmer wird damit hinreichend deutlich mitgeteilt, dass auslösender Faktor die geänderten Leistungsausgaben sind. Es ist dem Schreiben zu entnehmen, dass Grund für die Beitragsanpassungen ein Ungleichgewicht zwischen Leistungen der Beklagten und den Beiträgen der Versicherungsnehmer ist. Ebenso ist für ihn ersichtlich, dass nicht sein individuelles Verhalten zur Änderung geführt hat, denn es wird auf die gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung hingewiesen. Darüber hinaus wird ihm mitgeteilt, dass nicht jede Veränderung zu einer Anpassung führt, sondern ein bestimmter gesetzlich festgelegter Wert überschritten werden muss. Damit ist der Schwellenwertmechanismus hinreichend beschrieben. Welcher Tarif von der Beitragsanpassung betroffen ist, ergibt sich aus der Gegenüberstellung des bisherigen und zukünftigen Beitrags, der zudem mit einem Sternchen gekennzeichnet ist und der Erläuterung „Beitrag wurde geändert“. Die gleichlautende Anpassung hat der Senat mit Urteil vom 16.08.2022 (4 U 2792/21 - nicht veröffentlicht) für wirksam gehalten. Daran hält er fest. b) Es kann offenbleiben, ob die Prämienanpassung im Tarif VHV3A zum 01.01.2015 für den Kläger und die Versicherte S.G. wirksam war, denn die wirksamen Prämienanpassungen zum 01.01.2016 bei dem Kläger und zum 01.01.2017 bei der Versicherten S.G. in dem Tarif VHV3A bilden ungeachtet vorheriger unwirksamer Anpassungserklärungen ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner gesamten Höhe und umfassen auch Prämienanteile aus vorherigen unwirksamen Prämienanpassungen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19 - juris; vgl. Senat, Urteil vom 14.12.2021 - 4 U 1693/21 - juris). Prämienansprüche, die vor dem 01.01.2018 fällig geworden sind, sind unstreitig verjährt. 2. Ein Feststellungsanspruch steht dem Kläger auch hinsichtlich der Beitragsanpassung zum 01.01.2015 nicht zu. Wie bereits ausgeführt, bilden die wirksamen Beitragsanpassungen zum 01.01.2016 und 01.01.2017 geeignete Rechtsgrundlagen für den Prämienanspruch in seiner gesamten Höhe. Zahlungsansprüche aus einer etwaig unwirksamen Prämienerhöhung bis zu diesem Zeitraum sind unstreitig verjährt. Aus der Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen können für den Kläger keine Rechte mehr entspringen. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht insofern zwischen den Parteien nicht mehr (vgl. hierzu Greger in Zöller, 34. Aufl., § 256 Rdnr. 3; vgl. Senat, Beschluss vom 15.08.2022 - 4 U 609/22 - juris). 3. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung, dass der in erster Instanz gestellte Antrag auf Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren der Prämienerhöhungen zulässig und begründet war, zu. Der Anspruch war von Anfang an nicht begründet. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 29.03.2022 (4 U 1905/21 - juris) und mit Urteil vom 16.08.2022 (4 U 246/22 - nicht veröffentlicht) einen Auskunftsanspruch verneint und sich den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Beschluss vom 15.11.2021 - 20 U 269/21 (- juris, dort Rdnrn. 8 bis 17) zu einem gleichgelagerten Sachverhalt angeschlossen. Dort führte das Oberlandesgericht Hamm Folgendes aus: bb)
Auch ein Auskunftsanspruch aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag besteht nicht. Zwar kann sich aus einem Schuldverhältnis nach Maßgabe von § 241 Abs. 2 BGB auch die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung ergeben. Dies kann auch zu einer Verpflichtung des Gläubigers führen, dem Vertragspartner etwa Unterlagen für die Kreditbeschaffung (BGH, Urteil vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72, NJW 1973, 1793 unter II 2) oder für die Wahrnehmung von dessen steuerlichen Belangen (Senatsurteil vom 5. Juli 1974 - 20 U 227/73, MDR 1975, 401) zur Verfügung zu stellen. Auch im Rahmen einer zwischen den Parteien bestehenden Sonderverbindung setzt ein solcher Auskunftsanspruch aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Schuldner in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 20). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Aus den ihm während der Laufzeit des Vertrages übersandten Unterlagen kann er unschwer selbst ersehen, welche Prämienanpassungen vorgenommen worden sind. Nachvollziehbare Gründe dafür, dass und warum ihm dies ausnahmsweise nicht mehr möglich sein sollte, sind nicht vorgetragen. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang unterstellte Ansprüche des Klägers aus § 812 Abs. 1 BGB verjährt sind, kommt es demnach aus Rechtsgründen nicht an. cc) Ein Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 3 und 4 VVG scheidet ebenfalls aus. Dieser bezieht sich nur auf abhanden gekommene oder vernichtete Versicherungsscheine sowie auf die eigenen Erklärungen des Versicherungsnehmers, die er in Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Darum geht es hier aber nicht (siehe auch LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 - 4 O 409/20, BeckRS 2021, 25249 Rn. 35 f.). dd) Schließlich kann der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 810 BGB hergeleitet werden. Diese Vorschrift gibt keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder auf Übersendung von Unterlagen.“ Hieran ist auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Im Übrigen handelt es sich auch nicht um Daten im Sinne des DS-GVO, so dass ein Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht in Betracht kommt. Personenbezogene Daten sind nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 nur Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Dies ist beim auslösenden Faktor nicht der Fall. Unabhängig von den im Urteil des OLG Hamm genannten Erwägungen wäre schließlich ein Bereicherungsanspruch, zu dessen Vorbereitung der Auskunftsanspruch dient, ohnehin lediglich bei einer Veränderung der Leistungsausgaben von unter 5 % denkbar, denn § 8 Abs. 1 MB/KK ist wirksam und eine geeignete Grundlage für eine Anpassung, auch wenn der gesetzliche Schwellenwert von 10% nicht erreicht wird. Für eine solche Erhöhung, die zugleich einen Verstoß gegen § 155 VAG begründen würde, liegen im vorliegenden Fall aber keinerlei Anhaltspunkte vor (vgl. Senat, Urteil vom 16.08.2022 - 4 U 246/22 - nicht veröffentlicht). Die materielle Unwirksamkeit hat der Kläger - auch in erster Instanz - nicht geltend gemacht. 4. Der Senat rät zur Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart. P...... R...... W......
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