None vom Oberlandesgericht Dresden - 12 W 227/24
Leitsatz: Prozesserklärungen unterliegen dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist und zu gelten hat, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem rechtsverstandenen Interesse des Erklärenden am meisten entspricht, wobei nicht am buchstäblichen Wortlaut der Erklärung festzuhalten ist. Dies kann dazu führen, dass eine an das Ausgangsgericht gerichtete nicht statthafte "Beschwerde" als (unzulässige) Gegenvorstellung auszulegen ist. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 26. April 2024, Az.: 12 W 227/24
Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 12 W 227/24 Landgericht Görlitz, 5 T 154/23 Amtsgericht Kamenz, 2 C 56/22 BESCHLUSS In Sachen Rechtsanwalt H...... K......, ...... - Antragsteller - gegen B...... R......, ...... - Antragsgegner - wegen Vergütungsfestsetzung hier: Gegenvorstellung beim Landgericht hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D......, Richter am Landgericht B...... und Richter am Oberlandesgericht U...... am 26.04.2024 beschlossen: Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Görlitz vom 27.03.2024 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur Behandlung des Schreibens des Antragsgegners vom 16.02.2024 als Gegenvorstellung an das Landgericht zurückverwiesen. G r ü n d e : I.
Das Amtsgericht Kamenz hatte einen Antrag des früheren Prozessbevollmächtigen des Antragsgegners auf Festsetzung seiner Vergütung wegen der Erhebung von Einwendungen nichtkostenrechtlicher Art abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht Görlitz mit Beschluss vom 15.01.2024 den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und die von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu leistende Vergütung auf 905,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2023 festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde hat das Landgericht nicht zugelassen. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 20.02.2024 hat der Antragsgegner hiergegen mit einem am selben Tag eingegangenen, auf den 16.02.2014 datierten Schreiben - so wörtlich - „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Darin wendet er sich gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung durch das Beschwerdegericht, beantragt die „Verwerfung des Vergütungsfestsetzungsantrags“ sowie, den Antragsteller nach § 11 Abs. 5 RVG auf den Klageweg zu verweisen. Mit Beschluss der Kammer vom 27.03.2024 hat das Landgericht entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und angeordnet, das Verfahren dem Oberlandesgericht zuzuleiten. II. Der Vorlage- und Nichtabhilfebeschluss wird aufgehoben. Eine (weitere) sofortige Beschwerde oder eine Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist nicht statthaft, weshalb eine interessengerechte Auslegung des Schreibens des im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegners gebietet, dieses als Gegenvorstellung zu behandeln. 1. Die für das Vergütungsfestsetzungsverfahren einschlägige Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG verweist hinsichtlich des Rechtszugs auf die Regelungen zur Kostenfestsetzung, letztlich also auf die §§ 567 ff. ZPO (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Dort ist eine nochmalige Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Beschwerde nicht vorgesehen. Allenfalls könnte eine Rechtsbeschwerde in Betracht kommen, über die allerdings nicht das Oberlandesgericht, sondern der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte. Voraussetzung wäre jedoch, dass das Landgericht im angefochtenen Beschluss die weitere Beschwerde zugelassen hätte oder dass sie im Gesetz vorgesehen wäre (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beides ist nicht der Fall. Das Gesetz sieht auch keine Rechtsbehelfsmöglichkeit gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde vor. 2. Ein zulässiges Rechtsmittel ist demnach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 05.12.2023 – X ZA 6/23, Rn. 3; Feskorn in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 574 ZPO, Rn. 3 m.w.N.). Auch der Umstand, dass zuvor der Antragsteller die sofortige Beschwerde zum Landgericht eingelegt hatte und dem Antragsgegner gegen die daraufhin ergangene Entscheidung des Landgerichts nun seinerseits kein Rechtsmittel gegeben ist, vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern; insbesondere bietet die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen zweiten Rechtszug (BVerfG, Beschluss vom 21.10.1954 – 1 BvL 9/51, BVerfGE 4, 74 - 96, Rn. 78; Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, GG, 103. EL, Art. 20 Rn. 143), und zwar auch dann nicht, wenn der Verfahrensverlauf im Einzelfall dem Verfahrensgegner - hier dem
Antragsteller - einen Instanzenwechsel ermöglicht hatte. 3. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, unterliegen Prozesserklärungen dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist und zu gelten hat, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem rechtverstandenen Interesse des Erklärenden am meisten entspricht, wobei nicht am buchstäblichen Wortlaut der Erklärung festzuhalten ist (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 05.10.2010, VI ZR 257/08, Rn. 4). 4. Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben des Antragsgegners trotz der Verwendung des Begriffs „sofortige Beschwerde“ nicht als - zwingend kostenpflichtig zu verwerfende - unstatthafte (weitere) Beschwerde zum Oberlandesgericht zu verstehen. Eine Auslegung des Schreibens als ein in der Rechtsordnung nicht vorgesehenes Rechtsmittel an das Oberlandesgericht, mit dem lediglich weitere Kosten verursacht werden, entspricht nicht den vorgenannten Auslegungsgrundsätzen. Wegen der fehlenden Zulassung einer Rechtsbeschwerde durch das Landgericht im angefochtenen Beschluss sowie mangels Vertretung des Antragsgegners durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt kommt allerdings auch eine Auslegung des Schreibens als - ebenfalls unzulässige und daher kostenpflichtig zu verwerfende - Rechtsbeschwerde nicht in Betracht und damit auch keine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 20.03.2002, XII ZB 27/02, Rn. 6). Da nicht gerügt wird, dass das Landgericht das rechtliche Gehör des Antragsgegners verletzt habe, genügt das Schreiben auch nicht den Anforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, sodass eine Auslegung als - im Ergebnis hier gleichfalls kostenpflichtig zu verwerfende - Anhörungsrüge nicht möglich ist. 5. Einzig vernünftig und dem rechtverstandenen Interesse des Antragsgegners noch am ehesten gerecht werdend erscheint es daher, das Rechtsmittel als sogenannte Gegenvorstellung aufzufassen, also als eine - nicht im Gesetz geregelte, aber von der Rechtsprechung anerkannte - Anregung an das Gericht, die eigene Entscheidung zu überdenken und - soweit dies statthaft ist - von Amts wegen abzuändern (Herget in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 104 Rn. 21_73; Feskorn in Zöller, a.a.O., Vorb. zu §§ 567 - 577 Rn. 8). Das liegt hier auch deshalb nahe, weil sich das Schreiben an das Gericht wendet, das den beanstandeten Beschluss erlassen hat, und die Korrektur des von ihm erlassenen Beschlusses verlangt. Bei dieser Einordnung verkennt der Senat nicht, dass letztlich auch die Gegenvorstellung im hier vorliegenden Fall keinen Erfolg haben kann, weil das Landgericht zur Abänderung seiner Entscheidung nicht befugt ist. Es hat als Rechtsmittelgericht einen verfahrensabschließende Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen dessen Antragsablehnung durch das Amtsgericht getroffen. Hieran ist es in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO gebunden (BGH, Beschluss vom 18.10.2018, IX ZB 31/18, Rn. 14). Dennoch entspricht die hier vorgenommene Auslegung der Verfahrenserklärung des Antragsgegners noch am besten seinem Rechtsschutzziel und seinem mit dem Schreiben verfolgten Interesse.
6. Die Vorlageentscheidung des Landgerichts war demnach aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zur abschließenden Sachbehandlung zurückzugeben. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da kein Kosten auslösendes Rechtsmittel zum Oberlandesgericht vorgelegen hat. D...... B...... U......
Zitiert von
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None vom Oberlandesgericht Dresden - 12 W 227/24
26. April 2024
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12 W 227/24 | 26. April 2024 |
Referenzen
- None vom Oberlandesgericht Dresden - 12 W 227/24 2x
- 5 T 154/23 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 56/22 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 11 Festsetzung der Vergütung 2x
- §§ 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 104 Kostenfestsetzungsverfahren 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 2x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - X ZA 6/23 1x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- BVerfGE 4, 74 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 257/08 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 27/02 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1x
- ZPO § 318 Bindung des Gerichts 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 31/18 1x