Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (8. Zivilsenat) - 8 Wx 34/24

Orientierungssatz

1. Durch eine Mitteilung des Nachlassgerichts, der jeweilige Adressat könnte zum Kreis der Erben gehören, wird kein zuverlässiges Erfahren der für den Erbschaftsanfall maßgeblichen Umstände bewirkt, aufgrund dessen ein Handeln erwartet werden kann. In einem solchen Fall wird vom Nachlassgericht lediglich vage die Möglichkeit in den Raum gestellt, die Erbschaft könne dem jeweiligen Adressaten angefallen sein, ohne dass auf das die gesetzliche Erbfolge begründende Familienverhältnis zum Erblasser abgestellt wird.(Rn.17)

2. Ein Schreiben des Nachlassgerichts vermittelt keine zuverlässige Kenntnis über den Berufungsgrund im Sinne von § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn die Mitteilung des jeweiligen konkreten erbrechtlichen Tatbestands fehlt, aus dem sich die rechtliche Folge seiner Berufung ergibt.(Rn.17)

3. Dem Beschwerdegericht ist es verwehrt, das Nachlassgericht zur Erteilung eines der materiellen Rechtslage entsprechenden Erbscheins anzuweisen, wenn dahingehender Antrag bisher nicht gestellt ist.(Rn.19)

Verfahrensgang

vorgehend AG Köthen, 27. August 2024, 4 VI 300/21

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Köthen vom 27.08.2024 (Az. 4 VI 300/21) in der Fassung des weiteren Beschlusses vom 06.09.2024 aufgehoben.

Der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 10.05.2024 auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 hat unter dem 10.05.2024 zur Niederschrift des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Riesa im Wege der Rechtshilfe für das Amtsgericht – Nachlassgericht – Köthen die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins dahingehend beantragt, dass der Erblasser von ihm sowie den Beteiligten zu 2 und 3, seinen Geschwistern, zu je 1/3 beerbt wurde.

2

Der Erblasser ist aus der zweiten Ehe seiner Mutter, der im Jahre 2005 verstorbenen Frau Frieda E. , mit dem im Jahr 1996 verstorbenen Max Walther E.   hervorgegangen. Die Beteiligten und ihr Bruder Donald H.   sind Kinder des im Jahr 2007 verstorbenen Emil Manfred H. , Sohn der Frau Frieda E.   aus deren erster Ehe mit Otto Fritz H.  .

3

Sämtliche Abkömmlinge des Erblassers haben die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen. Die Ehe des Erblassers mit Frau Ilona Sabine E.   wurde durch rechtskräftiges Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Köthen vom 19.01.1999 (Az. 11 F 21/98) geschieden.

4

Mit Schreiben vom 13.09.2021 (Bl. 44 ff.) teilte das Nachlassgericht den Beteiligten sowie Donald H.   jeweils mit, die Erben der vorhergehenden Ordnung hätten die Erbschaft ausgeschlagen, sodass sie, die Beteiligten, sowie ihr Bruder Donald H. , „zum Kreis der Erben gehören könnten“ und die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung vom Erbschaftsanfall ausschlagen könnten. Zudem wurden die Angeschriebenen über die für eine Erbschaftsausschlagung einzuhaltende Form belehrt.

5

Die Beteiligte zu 2 und Beschwerdeführerin schlug mit privatschriftlichem Schreiben vom 03.11.2021 (Bl. 57), das am 11.11.2021 beim Nachlassgericht einging, die Erbschaft aus. Nach gerichtlichem Hinweis auf die Formunwirksamkeit dieser Ausschlagungserklärung reichte die Beteiligte zu 2 am 20.12.2021 eine weitere Ausschlagungserklärung vom 17.12.2021 in notariell beglaubigter Form ein (Bl. 61 ff.). Dieses Schriftstück enthält die Erklärung, erst am 10.12.2021 aufgrund des Schreibens des Nachlassgerichts vom 26.11.2021 von der Formbedürftigkeit der Erbausschlagung erfahren zu haben. Darüber hinaus ficht die Beteiligte zu 2 die Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums über die Form der Erbausschlagungserklärung an (vgl. §§ 1956, 1954 BGB).

6

Auf ein weiteres gerichtliches Hinweisschreiben vom 28.12.2023 (Bl. 64) ging am 12.01.2023 eine notariell beglaubigte Anfechtung der Erbschaftsannahme der Beteiligten zu 2 vom 11.01.2023 (Bl. 84 ff.) beim Nachlassgericht ein.

7

Der Beteiligte zu 3 erklärte am 04.09.2024 zur Niederschrift des im Wege der Rechtshilfe tätig gewordenen Amtsgerichts – Nachlassgericht – Riesa die Erbausschlagung (Bl. 203) und erklärte, er habe erst durch das am 05.08.2024 gefertigte Schreiben des Nachlassgerichts vom 01.08.2024 (Bl. 180) vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung aufgrund gesetzlicher Erbfolge erfahren.

8

Donald H.   schlug die Erbschaft mit notariell beglaubigter Erklärung vom 03.11.2021 – beim Nachlassgericht eingegangen am 04.11.2021 – (Bl. 55 f.) aus.

9

Mit dem von der Beteiligten zu 2 angefochtenen Beschluss hat das Nachlassgericht auf den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 vom 10.05.2024 die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und seine Absicht mitgeteilt, den Erbschein wie vom Beteiligten zu 1 beantragt zu erteilen. Zugleich hat es, weil die Erbscheinserteilung dem erklärten Willen der Beteiligten zu 2 und 3 widerspricht, die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung ausgesetzt, die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft der Entscheidung zurückgestellt und die Beschwerde zugelassen.

10

Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, der der beabsichtigten Erbscheinserteilung zugrunde liegende Antrag stütze sich auf die gesetzliche Erbfolge und berücksichtige die form- und fristgerecht erklärten Erbausschlagungen. Der Beteiligte zu 3 sei mit Schreiben des Nachlassgerichts vom 13.09.2021 (Bl. 50) vom Anfall der Erbschaft in Kenntnis gesetzt worden und habe keine Erbausschlagung in notariell beglaubigter Form oder zur Niederschrift des für seinen Wohnort zuständigen Nachlassgerichts erklärt. Daher sei er Erbe geworden.

11

Auch die Beteiligte zu 2 sei mit gerichtlichem Schreiben vom 13.09.2021 (Bl. 46) in Kenntnis über den Erbschaftsanfall gesetzt worden. Nachdem sie auf die Formunwirksamkeit ihrer handschriftlichen Ausschlagungserklärung vom 03.11.2021 (Bl. 57) hingewiesen worden sei, habe sie mit öffentlich beglaubigter Erklärung vom 17.12.2021 (Bl. 61 ff.) die Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums über die Formbedürftigkeit angefochten und (erneut) die Erbschaft ausgeschlagen. Mit Schreiben vom 28.12.2021 (Bl. 64) sei die Beteiligte zu 2 darauf hingewiesen worden, dass ihre Angabe, erst am 10.12.2021 von der Formbedürftigkeit der Ausschlagungserklärung erfahren zu haben, nicht zutreffe, da ihr die entsprechenden Kenntnisse bereits ausführlich mit Schreiben vom 13.09.2021 vermittelt worden seien. Daraufhin sei am 12.01.2023 die notariell beglaubigte Erklärung der Beteiligten zu 2 vom 11.01.2023 (Bl. 84 ff.) eingegangen, mit der sie die Erbschaftsannahme angefochten habe. Diese Erklärung sei verfristet.

12

Gegen diese ihr am 23.08.2024 zugestellte Entscheidung des Nachlassgerichts wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer Beschwerde vom 27.08.2024, die am 30.08.2024 beim Amtsgericht Köthen eingegangen ist.

13

Sie macht geltend, sie habe den Erblasser nicht gekannt. Weil dieser nicht ihr „richtiger“ Onkel und nicht blutsverwandt mit ihr gewesen sei, sei sie nicht Erbin geworden.

14

Mit Beschluss vom 06.09.2024 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

15

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist zulässig. Das Rechtsmittel ist statthaft gemäß § 58 Abs.1 FamFG und wurde form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs.1, 64 FamFG eingelegt.

16

Die Beschwerde ist in der Sache insoweit begründet, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung des Antrags des Beteiligten zu 1 vom 10.05.2024 auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins führt, denn es kann kein Erbschein wie vom Beteiligten zu 1 beantragt erlassen werden. Sowohl die Beteiligte zu 2 als auch der Beteiligte zu 3 haben – ebenso wie ihr Bruder Donald H.   – die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen, und zwar die Beteiligte zu 2 durch die notariell beglaubigte Erklärung vom 17.12.2021 und der Beteiligte zu 3 durch Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts vom 04.09.2024 (§§ 1944 ff. BGB).

17

Die Ausschlagungserklärungen der Beteiligten zu 2 und 3 sind nicht verfristet, denn die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB) wurde nicht durch den jeweiligen Zugang der an die Beteiligten zu 2 und 3 adressierten gerichtlichen Schreiben vom 13.09.2021 in Lauf gesetzt (§ 1944 Abs. 2 S. 1 BGB). Abgesehen davon, dass mangels förmlicher Zustellung der Schreiben vom 13.09.2021 bereits nicht nachvollzogen werden kann, zu welchem Zeitpunkt sie den Beteiligten zu 2 und 3 zugegangen sind, sind sie auch von ihrem Inhalt her nicht dazu geeignet, den Beteiligten die in § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB für den Fristbeginn vorausgesetzten Kenntnisse zu vermitteln. Durch die Mitteilung des Nachlassgerichts, der jeweilige Adressat könnte zum Kreis der Erben gehören, wird schon kein zuverlässiges Erfahren der für den Erbschaftsanfall maßgeblichen Umstände bewirkt, aufgrund dessen ein Handeln erwartet werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1530; Burandt/Rojahn/Najdecki, Erbrecht, 4. Aufl., § 1944 BGB Rn 2; Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl., § 1944 Rn 2), denn es wird vom Nachlassgericht lediglich vage die Möglichkeit in den Raum gestellt, die Erbschaft könne dem jeweiligen Adressaten angefallen sein, ohne dass auf das die gesetzliche Erbfolge begründende Familienverhältnis zum Erblasser abgestellt wird (vgl. Grüneberg/Weidlich aaO, Rn 3; NK-BGB/Ivo, 6. Aufl., § 1944 Rn 4). Außerdem vermitteln die Schreiben des Nachlassgerichts vom 13.09.2021 keine zuverlässige Kenntnis über den Berufungsgrund im Sinne von § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB, denn es fehlt die Mitteilung des jeweiligen konkreten erbrechtlichen Tatbestands, aus dem sich die rechtliche Folge seiner Berufung ergibt (z. B. bei – wie hier – gesetzlicher Erbfolge die Berufung als Verwandter 1. oder 2. Ordnung; vgl. NK-BGB/Ivo aaO, Rn 6 f.; MüKo-BGB/Leipold, 9. Aufl., § 1944 Rn 7; BeckOGK-BGB/Heinemann, Stand: 01.05.2024, § 1944 Rn 41).

18

Dass vorliegend im Ergebnis kein konkreter Zeitpunkt der jeweiligen Kenntniserlangung im Sinne von § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB feststellbar ist, geht nicht zu Lasten der Beteiligten zu 2 und 3.

19

Dem Beschwerdegericht ist es verwehrt, das Nachlassgericht zur Erteilung eines der materiellen Rechtslage entsprechenden Erbscheins anzuweisen, da ein dahingehender Antrag des Beteiligten zu 1 bisher nicht gestellt ist (vgl. Kroiß/Horn/Solomon/Poller, NachfolgeR, 3. Aufl., § 352e FamFG Rn 56; Keidel/Zimmermann, FamFG, 20. Aufl., § 352e Rn 130).

20

Einer Kostenentscheidung bedarf es ebenso wie der Festsetzung eines Beschwerdewertes nicht, da das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 Erfolg hat (§ 25 Abs. 1 GNotKG; vgl. OLG München, Beschl. v. 25.06.2024 – 31 Wx 250/18 – zitiert nach „juris“). Für eine Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 und 3 durch den Beteiligten zu 1 besteht keine Veranlassung (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG; vgl. OLG München aaO).


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