Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (1. Strafsenat) - 1 Ws 293/25
Orientierungssatz
Zitierung zum Leitsatz: Anschluss OLG Dresden, Beschluss vom 14. März 2006 - 3 Ws 12/06.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten vom 20. August 2025 gegen den Beschluss der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Juli 2025 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Februar 2024 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20. September 2024 erweitert und insgesamt wie folgt neu gefasst wird:
Der Angeklagte ist dringend verdächtig,
vom 2. Februar 2024 bis zum 23. Februar 2024
in R. und anderenorts
durch fünf Straftaten
1. bis 5. jeweils
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten verbunden hat, gewerbsmäßig in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass der Angeklagte und seine Mittäter durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregten, wobei es in einem Fall (Tat zu Ziff. 5) beim Versuch blieb.
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt:
Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt schloss sich der Angeklagte einer Gruppierung mit mindestens drei weiteren bislang unbekannten Mittätern an. Deren Zweck war es, gesteuert aus dem Ausland, vermutlich der Türkei, für eine unbestimmte Dauer im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken, von älteren Menschen durch sogenannte Schockanrufe, in welchen sie vorspielten, staatliche Institutionen, wie Polizei oder Staatsanwaltschaft zu vertreten, zu täuschen, mit dem Ziel Bargeld oder andere Wertgegenstände zu erlangen, um sich dadurch eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen, wobei der Angeklagte als sog. Abholer gegen eine Beteiligung am erlangten Geld tätig wurde.
Der Angeklagte und seine unbekannten Mittäter suchten gezielt anhand von altdeutschen Vornamen nach Rufnummern von in Deutschland wohnenden Personen fortgeschrittenen Alters. Im Ausland befindliche Anrufer, sogenannte "Keiler", nahmen mit diesen potentiellen Opfern telefonisch Kontakt auf und gaben sich als Polizeibeamte des naheliegenden Polizeireviers bzw. als Staatsanwalt aus. Bemerkten die Keiler in den ersten Minuten des Gesprächs, dass z.B. die Stimme nicht nach einer älteren Person klingt bzw. diese Person kritische Nachfragen stellte, wurde das Gespräch schnell unter einem Vorwand, wie man habe die falsche Person angerufen, beendet. Anderenfalls konfrontierten sie die angerufenen Personen mit einer bedrohlich wirkenden, aber ausgedachten Geschichte, wonach die Polizei ein Mitglied einer osteuropäischen/rumänischen Bande gestellt habe, dieses einen Zettel mit einer Liste von Personen bei sich getragen habe und der Name des jeweilig Angerufenen auf dieser enthalten gewesen sei. Die osteuropäische Bande beabsichtige, bei ihnen einzubrechen und das im Haus befindliche Bargeld bzw. andere Wertsachen zu stehlen. Nachdem die Angerufenen dem vermeintlichen Polizeibeamten Auskunft über ihre Vermögenswerte bzw. ihr zu Hause befindliches Bargeld gegeben hatten, wurde ihnen suggeriert, dass ihr Vermögen zu Hause nicht sicher sei. Ein Polizeibeamte würde die Vermögenswerte abholen und in den sicheren Polizeigewahrsam nehmen. Während der teilweise lang andauernden Telefongespräche, in welchen die Keiler den Angerufenen Informationen über ihre zu Hause befindlichen Vermögenswerte und Sparguthaben bei Banken entlockten, passten die Keiler die Legenden entsprechend flexibel dahingehend an, dass ein Sparkassenmitarbeiter die Kontodaten der Kunden an die kriminelle Bande verkauft habe und das ersparte Geld der Geschädigten dort nicht mehr sicher sei, sie deshalb das Sparguthaben sofort abheben und der Polizei zur Sicherung übergeben sollten. Alternativ wurde behauptet, dass es in der Sparkasse Falschgeld geben soll. Zur Überprüfung sollten die Geschädigten ihr Sparguthaben abheben. Dann wurden sie aufgefordert einige Nummern der Geldscheine telefonisch durchzugeben, wobei ihnen dann gesagt wurde, dass es Falschgeld sei und sie das Geld der Polizei zu übergeben haben. Den Geschädigten wird dann aufgegeben, dass Bargeld in einem Briefumschlag bzw. einem Beutel vor der Haustür unter den Briefkasten zu legen.
Die Aufgabe des "Keilers" war es, im ständigen telefonischen Kontakt mit dem potentiellen Opfer zu stehen und kontinuierlich auf es einzuwirken. Um der aufgebauten Legende Glaubwürdigkeit zu vermitteln, gab er angebliche Rücksprachen mit einem Vorgesetzten oder der Staatsanwaltschaft vor oder, wie bei den Taten zu 4. und 5., gab den Telefonhörer einem weiteren Mitglied der Bande weiter, der sich als Vorgesetzter des bisherigen Gesprächspartners vorstellte und gegenüber dem Geschädigten Ausführungen machte, die die Legende noch glaubwürdiger erscheinen ließ. Zudem diente dieser andauernde telefonische Kontakt auch dazu, gegenüber dem Opfer eine ständige Drohkulisse aufrecht zu erhalten und ihn/sie davon abzuhalten, die Situation kritisch zu überdenken und sich ggf. anderweitige Hilfe aus dem familiären Umfeld oder dem Freundeskreis zu suchen, da sonst die Gefahr bestand, dass der Schwindel aufgedeckt werde. Für die Anrufe verwendeten sie sog. gespoofte Rufnummern, also Rufnummern, die nicht offenbarten, dass der Anruf aus dem Ausland kam, sondern einen Anruf aus Deutschland vorspiegelten.
Zudem war als weiteres Mitglied der Bande, ein sogenannter "Logistiker", erforderlich, der in den Fällen, in denen der "Keiler" signalisierte, dass er ein Opfer manipulieren und zur Herausgabe seines Bargeldes bringen könnte, die zeitnahe und sichere Abholung des Bargeldes organisieren musste.
Dazu bediente sich der Logistiker eines weiteren Mitglieds der Bande, dem sogenannten "Abholer", der sich zur Wohnanschrift des jeweils Geschädigten begeben musste, dies in dem Zeitfenster, zu dem der Geschädigte auf Weisung des "Keilers" das Geld vor die Haustür legen sollte und zudem so zeitnah, dass das Geld nicht von neugierigen Dritten entwendet wird. Der Abholer nahm dann das Bargeld an sich und sicherte so die Beute für sich und die übrigen Bandenmitglieder und übergab es an den Logistiker. Diese Funktion des Abholers hatte der Angeklagte inne.
Tat zu 1.
Am Donnerstag, dem 1. Februar 2024 gegen 23 Uhr und anschließend wiederholt erhielt die im F. Weg in R. wohnhafte, 89-jährige Geschädigte D. M. auf ihrem Festnetzanschluss einen Anruf von dem unbekannten Mittäter des Angeklagten. Er stellte sich der Geschädigten als Polizeibeamter S. vor und teilte ihr wahrheitswidrig mit, eine Mitarbeiterin der Stadtsparkasse ... wolle mit dem Geld der Geschädigten ins Ausland flüchten, weshalb die Polizei anrate, dass auf den Konten befindliche Guthaben sofort abzuheben. Da die Geschädigte den Angaben des vermeintlichen Polizeibeamten glaubte, fuhr sie am Freitag, dem 02. Februar 2024 zunächst mit dem Taxi zur Sparkassenfiliale in der K. Straße in R. . Da diese aber geschlossen war, begab sie sich weiter mit dem Taxi zur Sparkasse in G., wo sie an einem Geldautomaten einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € abhob und sich anschließend zurück nach Hause bringen ließ.
In weiteren von insgesamt neun Telefonate veranlasste der "Keiler" die Rentnerin, am folgenden Montag das noch auf ihrem Konto verbliebene Sparguthaben abzuheben. Deswegen begab sich die Geschädigte am Montag, den 5. Februar 2024 nach insgesamt sechs seitens der Mittäter des Angeklagten getätigten Anrufen um 10:47 Uhr in die Sparkassenfiliale in der K. Straße in R., hob am Schalter einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € von ihrem Konto ab und fuhr mit dem Bargeld zurück zu ihrer Wohnung.
In insgesamt elf weiteren Telefonaten erfragte der "Keiler" u.a. die Nummern der Geldschein, welche die Rentnerin M. ihm telefonisch mitteilte, da dies zur Prüfung der Echtheit erforderlich wäre. In einem weiteren Anruf teilte der vermeintliche Polizeibeamte S. der Rentnerin M. dann mit, dass es sich insgesamt um Falschgeld handelt und nunmehr ein Kollege vorbeikommen und das Geld abholen sowie gegen echtes Geld eintauschen werde. Der Anrufer wies sie an, dass Geld verpackt in einer Plastiktüte unter ihren vor dem Haus befindlichen Briefkasten zu legen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des vermeintlichen Polizeibeamten S. deponierte die Rentnerin M. das Bargeld in Höhe von 11.000,00 € unter den Briefkasten, was der Angeklagte gegen 21:30 Uhr auf Anweisung des Logistigers abholte. Es konnte nicht mehr geklärt werden, ob die Rentnerin M. bereits am 2. Februar 2024 den abgehobenen Betrag von 1.000,00 € unter den Briefkasten abgelegt hat oder dies insgesamt am 5. Februar 2024 erfolgte, wovon zugunsten des Angeklagten ausgegangen wurde.
Tat zu 2.
Am Freitag dem 9. Februar 2024 riefen die Mittäter des Angeklagten die im B. Weg in St. wohnhafte 86-jährige Rentnerin W. B. auf ihrem Festnetzanschluss an. Der "Keiler" stellte sich der Geschädigten wahrheitswidrig als Polizeioberkommissar ... S. von der Kriminalpolizei S. mit der Dienstnummer … vor und gab vor, dass ein Mitglied einer wegen Geldwäsche verdächtigen rumänischen Bande festgenommen worden sei. Es habe eine Verfolgungsjagd gegeben, wobei eine Polizistin erschossen worden sei. Bei der Festnahme habe das Mitglied der Bande eine Liste mit Namen älterer Menschen, darunter den der Geschädigten, mitgeführt. Die Kriminalpolizei rufe die Personen auf der Liste an, da die Gefahr bestehe, dass die Bande nun vorhabe, bei ihr einzubrechen, weshalb es erforderlich sei, dass sie der Polizei ihr Bargeld zur Sicherheit übergebe. Sie möge ihr Bargeld in einem Plastikbeutel vor dem Haus unter dem Briefkasten deponieren, damit ein Polizeibeamter es dort abholen könne. Dieser Aufforderung kam die Geschädigte, im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des vermeintlichen Polizisten und aus Angst vor einem Überfall, nach und steckte Bargeld im Wert von 14.600,00 €, welches sie in ihrem Wohnhaus aufbewahrt hatte, in einen Beutel. Dann deponierte sie das Bargeld, wie vom "Keiler" gefordert, unter den Briefkasten, wo der Angeklagte, der zuvor bereits von dem Logistiker mit der Abholung beauftragt worden war, es sodann abholte und für die Bande sicherte.
Tat zu 3.
Am Montag, den 12. Februar 2024, nahm der "Keiler" erneut als Oberkommissar S. mit der Rentnerin B. telefonisch Kontakt auf und befragte sie nach möglichen Spar- und Bankguthaben und bekundete, dass auch dort Falschgeld lagere, sie dieses abholen müsse und das Geld der Polizei übergeben müsse. Der Anrufer äußerte weiter, dass das Geld versichert sei und nannte hierfür die Versicherungsnummer LO 427313. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Polizeibeamten fuhr die Rentnerin daraufhin mittags mit einem Taxi zur Filiale der Sparkasse T. nach S. und hob von ihrem Girokonto einen Betrag in Höhe von 25.000,00 € ab. Entsprechend der Anweisungen des vermeintlichen Oberkommissars S. deponierte sie in den Abendstunden anschließend einen Bargeldbetrag in Höhe von 24.900 €, die fehlenden 100,00 € hatte sie für die Taxifahrt ausgegeben, in einem Beutel unter dem Briefkasten vor ihrem Haus, welchen der Angeklagte, der zuvor von dem Logistiker instruiert wurde, wieder abholte.
Tat zu 4.
Am 13. Februar 2024 nahm der "Keiler" erneut telefonischen Kontakt mit der Geschädigten Rentnerin B. auf mit dem Ziel, die Geschädigte zur weiteren Herausgabe von Bargeld zu veranlassen. Auf Nachfrage ließ die Rentnerin ihm in Vertrauen darauf, sie spreche mit einem Polizeibeamten wissen, dass sie über weitere Sparguthaben bei der Sparkasse verfügt.
Da die Rentnerin langsam misstrauisch wurde und zur weiteren Herausgabe von Bargeld nicht bereit war, übergab der vermeintliche Oberkommissar S. das Gespräch an einen weiteren Mann, der sich als Oberstaatsanwalt G. vorstellte. Auch dieser wirkte auf die Rentnerin B. in der Art ein, dass es für die Ermittlungen erforderlich ist, dass sie das Geld von ihrem Sparbuch abhebe und der Polizei übergebe. Dabei bekräftigte er, dass das Geld, wie bereits die anderen übergebenen Beträge mitversichert sei, womit ihr suggeriert wurde, dass sie das übergebene Geld wiedererhalte und sicher sei.
Der Anweisung des vermeintlichen Polizeibeamten S. folgend transferierte die Rentnerin B. einen Geldbetrag in Höhe von 39.513,53 € von ihrem Sparbuch auf ihr Girokonto bei der Sparkasse T. . Am 14.02.2024 fuhr sie dann am frühen Nachmittag mit einem Taxi zur Filiale der Sparkasse T. in E., wo sie gegen 15 Uhr einen Betrag von 48.000,00 € abhob. Den kompletten Bargeldbetrag legte sie auf Anweisung des vermeintlichen Polizeibeamten am Abend desselben Tages nochmals in einem Beutel verpackt unter den Briefkasten vor ihrem Haus. Auch hier war der Angeklagte durch den Logistiker erneut über die Anschrift der Geschädigten und dem Zeitpunkt der Ablage des Bargeldes informiert worden. In der Zeit zwischen 19:45 und 21:00 Uhr holte der Angeklagte das Geld dort ab.
Tat zu 5.
Am Freitag, den 23. Februar 2024 gegen 11:30 Uhr riefen die Mittäter des Angeklagten den in der S. Straße in L. G. wohnhaften 83-jährigen Rentner H. L. auf seinem Festnetzanschluss an. Einer der Mittäter stellte sich ihm wahrheitswidrig als Polizeibeamter A. vor und erklärte, es seien Einbrecher festgenommen worden, die einen Zettel mitgeführt haben, auf dem der Name und die Anschrift des Geschädigten notiert worden sei und zudem, dass der Geschädigte Geld habe und es deshalb bei ihm etwas zu holen gebe. Sodann übergab der eine Mittäter das Telefon einem weiteren Mittäter, welcher sich dem Geschädigten gegenüber als der Vorgesetzte des Polizeibeamten A. vorstellte
Dieser erklärte wahrheitswidrig, der Zettel stamme von einem Mitarbeiter der Sparkasse, welcher der Einbrecherbande Informationen mitteile, dem die Polizei auf der Spur sei. In der Sparkasse sei zudem viel Falschgeld festgestellt worden, weshalb der Geschädigte 30.000,00 € abheben solle, damit die Geldscheine überprüft werden können. Der Geschädigte fuhr deshalb zur Sparkasse nach G. und hob diesen Betrag ab. Nach seiner Rückkehr riefen die Mittäter erneut bei ihm an und ließen sich vom Geschädigten die Nummern der Geldscheine mitteilen. Weiter erklärten sie, sie werden sich am Folgetag wegen des Ergebnisses der Überprüfung bei ihm melden. Noch am selben Tag gegen 20:45 Uhr rief einer der Mittäter des Angeklagten an und erklärte, es müsse jetzt alles schnell gehen, es handele sich um Falschgeld, es kommen gleich Kollegen vorbei, die das Bargeld abholen. Der Angeklagte fuhr daraufhin zwecks Abholung des Geldes in die Nähe der Wohnanschrift des Geschädigten, wo er gegen 21:30 Uhr mit einem PKW im Einmündungsbereich A. Straße/P. Straße eintraf. Zu einer Übergabe des Geldes kam es nicht mehr, da die Polizei, die der Rentner L. zuvor verständigt hatte, den Angeklagten festnahm.
Verbrechen, strafbar gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB.
Gründe
I.
- 1
Der am 23. Februar 2024 vorläufig festgenommene Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Februar 2024 (BER 16/24), der auf den dringenden Tatverdacht der Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug und die Haftgründe der Flucht- und Verdunklungsgefahr gestützt ist, in Untersuchungshaft.
- 2
Mit Anklage vom 24. Juni 2024 hat die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau gegen den Angeklagten vor dem Landgericht Dessau-Roßlau Anklage wegen gewerbsmäßigem Bandenbetrug in fünf Fällen, davon in einem Fall als Versuch, erhoben und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls nach Maßgabe der Anklageschrift beantragt.
- 3
Mit Beschluss vom 29. Juli 2024 hat die 8. große Strafkammer des Landgerichts Dessau diese Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet und gleichzeitig den Haftbefehl aus den fortbestehenden Gründen seiner Anordnung aufrechterhalten.
- 4
Am 20. September 2024 wurde der Angeklagte vom Landgericht Dessau-Roßlau wegen gewerbsmäßigen bandenmäßigen Betruges in vier Fällen sowie versuchten gewerbsmäßigen bandenmäßigen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner beschloss das Landgericht, den Haftbefehl aus den fortbestehenden Gründen seines Erlasses nach Maßgabe des Urteils aufrechtzuerhalten.
- 5
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte fristgerecht Revision ein.
- 6
Mit seiner Beschwerde vom 15. Juli 2025, am selben Tag bei dem Landgericht eingegangen, wendet sich der Angeklagte gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 20. September 2024. Mit Beschluss vom 25. Juli 2025 verwarf das Landgericht Dessau-Roßlau diese Beschwerde als unbegründet.
- 7
Gegen diesen Beschluss richtet sich das als weitere Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Angeklagten vom 20. August 2025. Zur Begründung rügt er die unverhältnismäßige Dauer der Untersuchungshaft durch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung und den Wegfall des Haftgrundes der Fluchtgefahr.
- 8
Dieser Beschwerde hat das Landgericht Dessau-Roßlau mit Beschluss vom 21. August 2025 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
- 9
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 9. September 2025 beantragt, die weitere Beschwerde des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen und den Haftbefehl nach Maßgabe des Urteils vom 20. September 2024 zu erweitern und neu zu fassen.
- 10
Der Angeklagte hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
II.
1.
- 11
Eingangs sei bemerkt, dass das als "weitere Haftbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Angeklagten vom 20. August 2025 gemäß § 300 StPO als Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Juli 2025 auszulegen ist.
- 12
Die Beschwerde des Angeklagten vom 25. Juli 2025 hat nämlich das Landgericht Desssau-Roßlau letztlich als den zulässigen Antrag auf Haftprüfung ausgelegt. Solange der Beschuldigte bzw. Angeklagte in Untersuchungshaft ist, kann er gemäß § 117 Abs. 1 StPO jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen ist. Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist gemäß § 117 Abs. 2 StPO die Beschwerde unzulässig. Als solchen hat das Landgericht Dessau-Roßlau die "Beschwerde" des Angeklagten vom 25. Juli 2025 auch behandelt, denn über eine Beschwerde hätte es nicht selbst entscheiden können. Nur ergänzend sei noch bemerkt, dass bei der Haftprüfung gemäß § 118 Abs. 1 StPO zwar von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden wird, dieser Anspruch indes dann gemäß § 118 Abs. 4 StPO nicht beseht, wenn wir vorliegend bereits ein Urteil ergangen ist.
- 13
Insofern handelte es sich bei dem Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau um einen solchen im Rahmen der gemäß §§ 117, 118 StPO vorgenommenen Haftprüfung und die "weitere Haftbeschwerde" des Angeklagten, die sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 20. August 2025 erhoben hat, stellt eine gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde dar.
2.
- 14
Die Beschwerde ist indes in der Sache nicht begründet.
- 15
Der Senat hat den Sachverhalt erneut geprüft und kommt zum gleichen Ergebnis wie das Landgericht Dessau-Roßlau.
- 16
a. Es kann dahinstehen, dass das Landgericht bislang nicht über die Anpassung oder Erweiterung des Haftbefehls wegen der weiteren dem Angeklagten mit der Anklage vorgeworfenen Taten, die über die dem Haftbefehl zugrundeliegende Tat hinausgehen, und der dadurch geänderten Tatsachengrundlage entschieden hat.
- 17
Der Senat hat ungeachtet dessen eine eigene Sachentscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO zu treffen (vgl. Löwe-Rosenberg/Lind, StPO, 27. Aufl., § 114 Rn 47; Gercke/Temming/Zöller/ Posthoff, StPO, 6. Aufl., § 117, Rn 11, 14).
- 18
Nach ganz herrschender Meinung darf das Beschwerdegericht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen von einer eigenen Sachentscheidung absehen, etwa wenn der Ausgangsentscheidung ersichtlich Willkür oder anderes grobes prozessuales Unrecht zu Grunde liegt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 30. März 1999, I Ws 171/99; KG, Beschluss vom 24. April 2015, 4 Ws 34/15 – beide zitiert nach juris). Andere rechtliche Gründe, die ausnahmsweise eine Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht rechtfertigen können, sind etwa eine zwingende, im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholende mündliche Anhörung, ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab im Beschwerderechtszug oder sonstige schwere Verfahrensmängel, die gegen eine abschließende Entscheidung durch den Senat sprechen könnten (vgl. nur KG a. a. O., m. w. N.). Solche Gründe sind hier indes nicht ersichtlich. So ist die nach § 33 Abs. 3 StPO erforderlich Anhörung des Angeklagten zu einer Änderung oder Erweiterung des Haftbefehls (zur Notwendigkeit vgl. Löwe-Rosenberg/Lind, a. a. O., § 114 Rn. 56) bereits erfolgt.
- 19
Die Staatsanwaltschaft hat eine solche Neufassung des Haftbefehls bereits mit Anklageerhebung beantragt, worauf dem Angeklagten bereits mit der Anklagezustellung durch das Landgericht eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden ist.
- 20
Soweit bei einer Änderung oder Ergänzung des Haftbefehls eine richterliche Vernehmung nach § 115 Abs. 3 StPO erforderlich ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. September 2001, 2 BvR 1144/01; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21. Juli 2016, 2 Ws 146/16 - beide zitiert nach juris; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 115 Rn. 12), erfolgt diese zum einen erst nach Erlass des Haftbefehls, zum anderen bei einem Erlass des Haftbefehls durch das Beschwerdegericht durch das Gericht, das für die Haftentscheidungen zuständig ist, also vorliegend gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 StPO das Landgericht.
- 21
Grundsätzlich muss ein bestehender Haftbefehl von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten geändert oder angepasst werden, wenn sich wesentliche Umstände, auf denen er beruht, ändern oder sich herausstellt, dass sie unzutreffend angenommen wurden. In diesen Fällen kann der Haftbefehl auf andere Haftvoraussetzungen oder einen anderen Haftgrund gestützt werden, insbesondere kann sich der dringende Tatverdacht zusätzlich oder allein auf eine andere als die bisher angenommene Tat erstrecken (vgl. Löwe-Rosenberg/Lind, a. a. O., § 114 Rn 53; Schmitt/Köhler, a. a. O., § 114 Rn 18). Eine Ausnahme hiervon ist lediglich für den Fall anerkannt, dass ein bestehender Haftbefehl in laufender Hauptverhandlung bei einer Vielzahl von Anklagevorwürfen nicht ständig an die Beweissituation angepasst werden muss, solange nicht der Bestand oder Vollzug des Haftbefehls insgesamt berührt sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15. November 2011, III-2 Ws 650/11 – zitiert nach juris).
- 22
Die Befugnis zur Änderung oder Anpassung des Haftbefehls steht auch dem Beschwerdegericht zu, insbesondere in den Fällen, in denen der Haftbefehl aufgehoben werden und der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt werden müsste (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 14. März 2006, 3 Ws 12/06 – zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 1982, 5 Ws 1/82, NJW 1982, 1296, 1297; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. April 1996, 3 Ws 246/96, StV 1996, 440, 441; einschränkend nur nach Anklageerhebung OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 1997, 2 Ws 329/96, StV 1997, 140; bei Antrag der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. September 1996, 2 Ws 170/96, NStZ-RR 1997, 107, 108; einschränkend OLG Jena, Beschluss vom 21. Mai 2005, 1 Ws 185/05, StV 2005, 559; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 1979, 3 Ws 301/79, MDR 1980, 518; vgl. auch Potthoff, a. a. O., § 117 Rn 14). In diesen Fällen kann der Haftbefehl durch ergänzenden Beschluss (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2014, 1 Ws (s) 383/14; Beschluss vom 21. Oktober 2014, 1 Ws (s) 404/14; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Dezember 1959, 3 Ws 680/59, NJW 1960, 587, 588; Löwe-Rosenberg/Lind, a. a. O., § 114 Rn 54) oder durch Aufhebung des bisherigen und Erlass eines neuen Haftbefehls (vgl. OLG Dresden, a. a. O.; Schmitt/Köhler, a. a. O., § 114 Rn 18) geändert oder ergänzt werden.
- 23
Nachdem das Landgericht die gebotene Ergänzung des Haftbefehls unterlassen hat, ergänzt der Senat den Haftbefehl des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Februar 2024 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20. September 2024 und fasst ihn wie aus dem Tenor ersichtlich neu.
- 24
b. Der Angeklagte, entsprechend dem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20. September 2024, des gewerbsmäßigen bandenmäßigen Betruges in vier Fällen sowie versuchten gewerbsmäßigen bandenmäßigen Betruges dringend verdächtig.
- 25
Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Angeklagte nach dem Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt der Haftentscheidung eine Straftat begangen hat.
- 26
Ist - wie hier - bereits eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung ausgesprochen, die nicht wesentlich vom Tatvorwurf des Haftbefehls abweicht, so ist für die Annahme des dringenden Tatverdachts vor allem auf die Würdigung im Urteil zurückzugreifen. Wird der Angeklagte verurteilt, so setzt die gleichzeitige Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß § 268b StPO keine gesonderte Prüfung und Begründung des dringenden Tatverdachts voraus; denn dieser wird bereits durch die verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2004, 2 StE 4/02-5, StB 20/03 = StV 2004, 142).
- 27
Aufgrund der Revision der Angeklagten ist das Urteil lediglich auf Rechtsfehler zu überprüfen und die Bewertung des dringenden Tatverdachts unterliegt dementsprechend der eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 9. April 2024, 5 Ws 19/24, Rn. 19 zitiert nach juris).
- 28
c. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
- 29
Nach Würdigung aller Umstände ist es derzeit wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte, sollte er aus der Untersuchungshaft entlassen werden, dem Verfahren durch Flucht entziehen würde, als dass er sich dem Gericht weiter zur Verfügung halten würde. Der Angeklagte hat im Falle der Rechtskraft der Verurteilung mit der Verbüßung von mehr als zwei Jahren weiterer Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem hieraus folgenden Fluchtanreiz stehen keine ausreichenden fluchthemmenden Faktoren gegenüber.
- 30
Hierzu hat die Generalsstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift ausgeführt:
- 31
"[…] Der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO liegt beim Angeklagten weiterhin vor. Hierzu wird in dem Haftbefehl vom 24.02.2024 zutreffend ausgeführt, dass "keine so festen familiären und beruflichen Bindungen ersichtlich sind, dass sie einer Flucht entgegenstehen könnten".
- 32
Dies gilt nun umso mehr, als der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden ist, wenngleich das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Auch wenn mittlerweile gut anderthalb Jahre dieser Gesamtfreiheitsstrafe - den Eintritt ihrer Rechtskraft angenommen - durch die ununterbrochene Untersuchungshaft vollstreckt sind, steht die Vollstreckung eines erheblichen Teils noch aus und stellt, anders als vom Angeklagten argumentiert, noch immer einen wesentlichen Fluchtanreiz dar. Tragfähige Bindungen durch Berufstätigkeit bestehen bei dem arbeitslosen Angeklagten nicht, wobei die vorgetragene Möglichkeit der Aufnahme einer Hilfsarbeitertätigkeit bei einem Steinmetz kein beachtenswertes Gewicht hat. Ebenso sind keine tragfähigen sozialen Bindungen in Form einer Partnerschaft oder Vaterschaft bekannt; die bloße Kontakthaltung zu seiner Familie genügt als fluchthemmender Faktor nicht. […]."
- 33
Diesen zutreffenden Ausführungen, denen nichts Substantielles hinzuzufügen ist, schließt sich der Senat vollumfänglich an.
- 34
d. Eine Aussetzung des Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 1 StPO ist bei dieser Sachlage nicht vertretbar, weil nicht zu erwarten ist, dass weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft geeignet sind, deren Zweck zu erreichen und den Angeklagten bei dem bestehenden beträchtlichen Fluchtanreiz davon abhalten könnten, sich dem Verfahren zu entziehen.
- 35
e. Schließlich steht auch der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Rechtskraft des Urteils zu erwartenden Strafe. Hierbei ist zu beachten, dass an den zügigen Fortgang des Verfahrens umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je länger die Untersuchungshaft dauert.
- 36
Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt:
- 37
"[…] Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft stellt sich auch angesichts ihrer bisherigen Dauer mit Blick auf die Verurteilung des Angeklagten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht als unverhältnismäßig dar. Auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren nicht erkennbar. Nach Übersendung der Akten durch den Generalbundesanwalt liegen diese dem Bundesgerichtshof seit knapp sechs Monaten vor, wobei der Senat bereits über die Sache beraten hat und damit mit einer Entscheidung des Revisionsgerichts in Kürze gerechnet werden kann. […]"
- 38
Auch dem schließt sich der Senat an.
- 39
Sonstige Gründe, die der weiteren Beschwerde des Angeklagten zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.
III.
- 40
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Ws 12/06 2x (nicht zugeordnet)
- 15 Js 49240/24 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 263 Betrug 1x
- StPO § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels 1x
- StPO § 117 Haftprüfung 3x
- StPO § 118 Verfahren bei der Haftprüfung 3x
- StPO § 304 Zulässigkeit 1x
- StPO § 309 Entscheidung 1x
- I Ws 171/99 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Ws 34/15 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung 1x
- StPO § 115 Vorführung vor den zuständigen Richter 1x
- 2 BvR 1144/01 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 146/16 1x
- StPO § 126 Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 650/11 1x
- 5 Ws 1/82 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1982, 1296, 1297 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 246/96 1x (nicht zugeordnet)
- StV 1996, 440, 441 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 329/96 1x (nicht zugeordnet)
- StV 1997, 140 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 170/96 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 1997, 107, 108 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 185/05 1x (nicht zugeordnet)
- StV 2005, 559 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 301/79 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 1980, 518 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws (s) 383/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws (s) 404/14 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 680/59 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1960, 587, 588 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 268b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft 1x
- 2 StE 4/02 1x (nicht zugeordnet)
- StV 2004, 142 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 19/24 1x
- StPO § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe 2x
- StPO § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x