Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (1. Strafsenat) - 1 Ws 380/25
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 17. September 2025 – 26 NBs 75/25 – aufgehoben.
Die Bestellung von Rechtsanwalt D. R. aus T. zum Pflichtverteidiger wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird stattdessen Rechtsanwalt S. aus G. für das weitere Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
I.
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Bereits durch Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 10. September 2024 ist dem Angeklagten Rechtsanwalt R. aus T. gemäß § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger für dieses Verfahren bestellt worden.
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Durch Urteil des Amtsgerichts Halberstadt – 3 Ds 134/25 – vom 15. Januar 2025 wurde gegen den Angeklagten in vorliegender Sache wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt.
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Mit Schreiben des Pflichtverteidigers vom 15. Januar 2025 legte der Angeklagte Berufung gegen das vorgenannte Urteil ein.
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Mit Schreiben vom 11. August 2025 beantragte der Angeklagte, vertreten durch seinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt S. aus G., gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO den bisherigen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt R. aus T. zu entpflichten und ihm Rechtsanwalt S. für das Berufungsverfahren als notwendigen Verteidiger zu bestellen, da das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und Rechtsanwalt R. endgültig völlig zerrüttet sei. Zur Antragsbegründung führte er aus, dass der bislang beigeordnete Pflichtverteidiger seit der erstinstanzlichen Verurteilung am 15. Januar 2025 jegliche Kontaktaufnahme verweigert habe, auch telefonisch nicht mehr erreichbar sei und mehrfache Bitten, die auf dem KI-generierten Anrufbeantworter hinterlassen wurden, beharrlich ignoriert habe.
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Der Pflichtverteidiger hat von der Gelegenheit, zum Antrag des Angeklagten Stellung zu nehmen, mit Schreiben vom 14. August 2025 Gebrauch gemacht. Er hat insoweit ausgeführt, dass der Angeklagte in den vergangenen drei Monaten nur rudimentär verständliche Nachrichten auf seinem zertifizierten KI-gesteuerten Anrufsystem hinterlassen habe. Ein Rückrufversuch seinerseits sei nicht erfolgreich gewesen. Der Angeklagte habe jedoch die Möglichkeit gehabt, ihn schriftlich zu kontaktieren. Aus seiner Sicht hätte ein persönliches Gespräch mit dem Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt wenig Sinn ergeben. In dem nach der erstinstanzlichen Verurteilung geführten letzten Telefonat seien sie so verblieben, dass er den Angeklagten informieren würde, sobald er neue Informationen zum Stand des Berufungsverfahrens habe. Das sei noch nicht der Fall gewesen, da ihm vom Landgericht Magdeburg bislang nicht einmal das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens mitgeteilt worden sei. Insofern habe auch keine Veranlassung bestanden, den Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt aufzusuchen, zumal der Angeklagte gar nicht in dieser Sache inhaftiert ist, sondern zur Vollstreckung der Strafe aus einer anderen Sache. Er könne deshalb ein völlig zerrüttetes Vertrauensverhältnis nicht ansatzweise erkennen. Wenn der Angeklagte dies allerdings so empfindet, würde er einer Entpflichtung nicht entgegenstehen.
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Durch Schreiben seines Wahlverteidigers vom 3. September 2025 hat der Angeklagte zur Begründung seines Antrags nach § 143 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ergänzend vorgetragen, dass aus seiner Sicht aufgrund der Einlegung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nach der Zustellung des schriftlichen Urteils durchaus Gesprächsbedarf bestanden habe, namentlich zur Erörterung der Erfolgsaussichten der Berufung. Es sei insofern auch angezeigt gewesen, dass der Pflichtverteidiger ihn in der Justizvollzugsanstalt aufsucht, insbesondere, nachdem er mehrfach erfolglos versucht hatte, telefonisch Kontakt zu seinem Pflichtverteidiger aufzunehmen.
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Durch den angefochtenen Beschluss – 26 NBs 75/25 – vom 17. September 2025 wurde der Antrag des Angeklagten vom 11. August 2025 abgelehnt.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten, vertreten durch seinen Wahlverteidiger, vom 21. September 2025.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat wie erkannt beantragt.
II.
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Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ist gemäß § 143a Abs. 4 StPO statthaft.
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Eine förmliche Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 17. September 2025 erfolgte auf richterliche Anordnung vom 17. September 2025 am 19. September 2025 an den Wahlverteidiger, der das Vorhandensein einer Vollmacht zum Empfang von Zustellungen für den Angeklagten bislang nicht dargelegt hat, und am 21. September 2025 an den Pflichtverteidiger. Dem Angeklagten wurde der Beschluss am 18. September 2025 nur formlos übersandt.
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Die einwöchige Frist nach § 311 Abs. 2 StPO für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ist offensichtlich gewahrt. Die sofortige Beschwerde genügt zudem den Formerfordernissen des § 306 Abs. 1 StPO. Sie ist mithin zulässig.
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Das Rechtsmittel ist auch begründet.
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Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO liegen vor.
- 15
Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem bisherigen Pflichtverteidiger und dem Angeklagten endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleistet ist. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist dabei nicht aus Sicht des Verteidigers, sondern aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 143a Rn. 20-22).
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Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft u. a. in Ihrer Zuschrift ausgeführt:
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„Die von dem Angeklagten in der Antragsschrift vom 11.08.2025 sowie mit Schreiben seines Wahlverteidigers vom 03.09.2025 vorgebrachten Antragsgründe genügen den an die Antragsbegründung zu stellenden Darlegungsanforderungen.
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Von einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus der Sicht eines verständigen Angeklagten jedenfalls dann auszugehen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger nach einer Urteilsverkündung über einen längeren Zeitraum keinerlei Kontakt zu seinem inhaftierten Mandanten gesucht hat und auf dessen Kontaktversuche auch nicht reagiert hat (BGH, Beschluss – 3 StR 450/22 – vom 23.02.2023 in juris).
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Genauso verhält es sich hier. Der bestellte Pflichtverteidiger hat trotz des offenkundigen Gesprächsbedarfs seines Mandanten, der durch die auf dem KI-generierten Anrufbeantworter des Verteidigers von dem Angeklagten mehrfach hinterlassenen Nachrichten deutlich geworden ist, keine ausreichenden Bemühungen unternommen, ein Gespräch mit dem Angeklagten zu führen. Die Tatsache, dass die auf dem Anrufbeantworter hinterlassenen Nachrichten des Angeklagten für den Pflichtverteidiger nicht verständlichen waren, gab ersichtlich Anlass, das Gespräch mit seinem Mandanten zu suchen, um dessen Anliegen zu ergründen. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte aufgrund seiner Inhaftierung selbst gehindert war, den Pflichtverteidiger in seiner Kanzlei aufzusuchen.
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Soweit der Pflichtverteidiger vorgetragen hat, er habe erfolglos versucht, telefonisch Kontakt zu dem Angeklagten aufzunehmen, verwundert dies nicht. Die Justizvollzugsanstalten bieten nämlich keinen Telefonservice für Inhaftierte und deren Verteidiger an (vgl. Bl. 157 d. A.).
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Der Pflichtverteidiger kann schließlich auch nicht darauf warten, dass sein inhaftierter Mandant sich schriftlich bei ihm meldet, wenn es diesem mehrfach nicht gelingt, seinen Verteidiger telefonisch zu erreichen.“
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Dem schließt sich der Senat an.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.
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Referenzen
- 26 NBs 75/25 3x (nicht zugeordnet)
- 3 Ds 134/25 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 450/22 1x (nicht zugeordnet)