Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 175/80
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,- DM festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligte zu 2) als deutsche Staatsangehörige und der Beteiligte zu 3), welcher libanesischer Staatsangehöriger drusischer Konfession ist, haben am 31. März 1980 vor dem Standesbeamten des Standesamts ... die Ehe geschlossen. In der Beurkundung der Eheschließung im Heiratsbuch Eintrag Nr. ... vermerkt: Die Ehegatten führen den Namen ... Der Beteiligte zu 3) war nur zur Eheschließung nach Deutschland gekommen und ist anschließend sofort nach ... zurückgekehrt.
4Am 14. April 1980 hat der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Bielefeld beantragt, die Berichtigung des Heiratseintrages dahin anzuordnen, daß in der Ehe der Mann den Familiennamen ... die Frau den Familiennamen ... führe. Zur Begründung hat er vorgebracht, eine Wahlmöglichkeit nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB entfalle, weil die Ehegatten bei Eheschließung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hätten. Weil diese Wahlmöglichkeit nicht bestanden habe, könne auch die subsidiäre Regelung des § 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht eingreifen, wonach der Geburtsname des Mannes zum Ehenamen werde, wenn die Ehegatten von ihrer Wahlmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hätten. Selbst wenn § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Ehefrau anzuwenden sei, könne dies nur zu einem Eintrag im Heiratsbuch führen, wonach der Ehemann den Namen ... und die Frau den Ehenamen ... führe. Damit sei erkennbar, daß der Name der Ehegatten mangels einer Wahlmöglichkeit kein gemeinsamer Ehename sei, sondern aus der Anwendung der verschiedenen Heimatrechte der Ehegatten resultiere.
5Durch Beschluß vom 10. Juni 1980 hat das Amtsgericht den Berichtigungsantrag zurückgewiesen und hierzu im wesentlichen ausgeführt, daß es der Ehefrau nach ihrem Heimatrecht freistehen müsse, sich für den Namen des Mannes zu entscheiden. Sie sei vorliegend zu dem Antrag gehört worden und habe erklärt, auf jeden Fall den Namen des Mannes annehmen zu wollen, wie sie auch bereits bei der Eheschließung klar geäußert habe. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt und hierbei insbesondere auf einen Runderlaß des Innenministers für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1980 - 1 W 3/14 - 5533 - MBl. NW 1980 S. 718 hingewiesen. Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 21. August 1980 zurückgewiesen und dazu ausgeführt, daß der Ehemann sich jedenfalls durch seine Einreise in die Bundesrepublik zum Zwecke der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen weitgehend der Rechtsordnung der Bundesrepublik unterworfen und die Anwendung des formellen deutschen Rechts der Eheschließung akzeptiert habe. Da die Eheschließenden von der Wahlmöglichkeit nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB keinen Gebrauch gemacht hätten, sei nach § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB der Geburtsname des Ehemannes zum Ehenamen geworden. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) weitere Beschwerde eingelegt, mit welcher er eine obergerichtliche Entscheidung über die anstehende namensrechtliche Frage erstrebt. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben sich zu der weiteren Beschwerde nicht erklärt.
6II.
7Die weitere Beschwerde ist statthaft und in der rechten Form eingelegt (§§ 49 und 48 PStG, §§ 27 und 29 FGG). Die Beschwerdebefugnis der unteren Aufsichtsbehörde folgt hinsichtlich der weiteren Beschwerde schon aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (Keidel/Kuntze/Winkler (künftig: KKW), Freiwillige Gerichtsbarkeit, 11. Aufl., § 27 Rdn, 10). Der Sache nach ist das Rechtsmittel unbegründet, da die angefochtene Entscheidung sich jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist, § 27 FGG i.V. mit § 561 ZPO.
81.)
9Dem Landgericht lag eine zulässige Erstbeschwerde vor, wobei das Beschwerderecht der unteren Aufsichtsbehörde ohne Rücksicht auf ihre formelle Beschwer besteht (BGHZ 38, 380, 381; 43, 213, 217; OLG Celle, StAZ 1969, 220; BayObLG, StAZ 1978, 100, 101).
10Weitere Voraussetzung für eine Sachentscheidung war sodann das Vorliegen der erstinstanzlichen Verfahrensvoraussetzungen, die in der Beschwerdeentscheidung nicht ausdrücklich erörtert sind, jedoch gegeben waren.
11Da die hier zu beurteilende Angelegenheit wegen der libanesischen Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 3) Auslandsberührung aufweist, war neben der örtlichen und sachlichen auch die Internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts, d.h. dessen Befugnis, sich überhaupt mit der Sache zu befassen, zu prüfen. Diese internationale Zuständigkeit wird durch die im deutschen Verfahrensrecht vorgesehene Mitwirkung der örtlichen Gerichte bei der Führung der Personenstandsbücher begründet, falls die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer gerichtlichen Tätigkeit, wie sie sich aus dem Personenstandsgesetz ergeben, vorliegen (Senatsbeschluß vom 3. November 1977 - 15 W 321/77 = OLGZ 1978, 129 = StAZ 1978, 65; BayObLG, FamRZ 1972, 262; StAZ 78, 41, 42; KKW, a.a.O., § 69 FGG a.F., Rdn. 8 a). Die am vorliegenden Verfahren gemäß § 48 Abs. 2 PStG beteiligten Eheleute (Massfeller/Hoffmann, PStG § 47 Rdn. 39; BayObLGZ 1972, 50, 52; KG, JFG 23, 243) haben vor dem Standesamt ... die Ehe geschlossen. Zur Beurkundung dieser Eheschließung war der Standesbeamte in Bielefeld zuständig. Der Heiratsbucheintrag ist abgeschlossen. In Bezug auf den gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 PStG anzugebenden Ehenamen hat der Beteiligte zu 1) die gerichtliche Berichtigung des bezeichneten Eintrags gemäß § 47 Abs. 2 FStG beantragt. Sachlich und örtlich zuständiges Amtsgericht dafür war gemäß § 50 PStG das Amtsgericht Bielefeld. Damit ist die internationale Zuständigkeit des angegangenen Gerichts zu bejahen, welche von Amts wegen zu beachten war (Senatsbeschluß a.a.O.; BayObLGZ, StAZ 1977, 187, 189 m.w.N.; StAZ 1978, 41, 42).
122.)
13In der Sache selbst hat das Landgericht mit Recht den Berichtigungsantrag für unbegründet erachtet, weil der in Rede stehende Heiratseintrag der Sach- und Rechtslage entspricht. Hierfür bedarf es allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht der Erörterung, ob und inwieweit sich der Beteiligte zu 3) durch seine Einreise zum Zwecke der Eheschließung vor einem deutschen Standesamt und durch die Eheschließung selbst deutschem Recht unterworfen hat. Vielmehr ergibt sich bereits aus § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB, daß die Beteiligten zu 2) und 3) den Ehenamen ... führen.
14Auszugehen ist von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes über den Ehenamen der Frau vom 12. Mai 1971 (BGHZ 56, 193 = NJW 1971, 1516). Hiernach bestimmt sich der Name in einer Ehe, in der ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, grundsätzlich vorrangig nach dem Heimatrecht der Ehegatten (Personalstatut). Daran ist, wie der Bundesgerichtshof in der in StAZ 1979, 63 f. = BGHZ 72, 163 abgedruckten Entscheidung nochmals bestätigt hat, festzuhalten. Die Neufassung der deutschen Sachnorm des § 1355 BGB gibt keinen Anlaß, für die Bestimmung des Ehenamens von der grundsätzlichen Geltung des Personalstatuts der Namensträger abzuweichen und das Aufenthaltsrecht anzuwenden. Hierbei ist die deutsche Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 2) im Zeitpunkt der Eheschließung zugrundezulegen (BGHZ 72, 163, 165; Senatsbeschluß vom 24. November 1977 - 15 W 159/77 - StAZ 1979, 1478).
15Für die Frage des Ehenamens ist auf Seiten der deutschen Ehefrau mithin § 1355 BGB anzuwenden, wonach gemäß Absatz 1 die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen. Zwar muß dies bei staatsbürgerlichen Mischehen nicht zwingend der Fall sein (BGHZ 56, 193, 200/201 m.w.N.). Immerhin entspricht die Führung des gemeinsamen Familiennamens in der Ehe deutschem Recht und deutscher Sitte (BGH a.a.O. S. 200 m.w.N.): hieran hat sich durch das am 1. Juli 1976 in Kraft gesetzte, neue Ehenamensrecht (Art. 12 Nr. 13 b i.V.m. Art. 1 Nr. 2 des 1. EheRG) nichts geändert (BGHZ 72, 163 ff). Durch diese Rechtsänderung ist jedoch den Ehegatten ein Wahlrecht dergestalt eingeräumt worden, daß sie als Ehenamen den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau bestimmen können; der Mannesname gilt nur noch subsidiär, wenn die Ehegatten keine Namensbestimmung treffen (§ 1355 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Wie der BGH (a.a.O.) ausgeführt hat, gilt dieses Namenswahlrecht auch für Ehen, in denen nur ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, soweit deutsche Sachnormen zur Anwendung kommen, und zwar sowohl dann, wenn deutsches Recht deshalb anzuwenden ist, weil das Personalstatut der deutschen Frau auf dieses Recht verweist, als auch dann, wenn die Frau eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ehegatten aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Frau von ihrem ihr nach BGHZ 56, 193 zustehenden Wahlrecht zugunsten des Rechts des Aufenthaltsstaates Gebrauch macht.
16Der BGH hat nun in der genannten Entscheidung (BGHZ 72, 163, 167) ausgesprochen, daß die subsidiäre Regelung des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB in solchen Fällen nicht ohne weiteres gelte, wenn das Heimatrecht des Ehemannes für ihn eine derartige Namensbestimmung nicht vorsehe. Vielmehr komme es für die Anwendung des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB auch bei sog. Ausländerehen auf die Möglichkeit einer Namenswahl durch die Ehegatten an. Andernfalls würde für Ausländerehen die Regelung der alten Fassung des § 1355 Satz 1 BGB wirksam, wonach der Name des Mannes, ohne daß die Ehegatten eine Wahlmöglichkeit hätten, zum Ehe- und Familiennamen werde. Diese Regelung habe der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 1355 BGB aber gerade zwecks Gewährung einer Wahlmöglichkeit aufgehoben.
17Da die Eheleute vorliegend keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, kam ein Wahlrecht nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB hinsichtlich des gemeinsamen Ehenamens nicht in Betracht (BGHZ 72, 163 ff; Palandt/Heldrich, 40. Aufl., EGBGB Art. 14 Anm. 4 c; Böhmer, Festschrift für Ferid, 1978, S. 103).
18Gleichwohl konnte im vorliegenden Fall die subsidiäre Vorschrift des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB Platz greifen. Danach ist, wenn die Eheleute keine Bestimmung im Sinne des § 1355 Abs. 1 BGB über den gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) treffen, Ehename der Geburtsname des Mannes. Soweit der BGH (BGHZ 72, 163, 167) ausgesprochen hat, die Anwendung der Vorschrift des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. habe auch für Ausländerehen zur Voraussetzung, daß die Eheleute rechtlich in der Lage seien, eine Namensbestimmung zu treffen, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen, falls sie - wofür die Erläuterung von Buchholz beim Abdruck der Entscheidung im BGH LM Art. 7 EGBGB Nr. 45 spricht - tatsächlich besagen soll, daß in Fällen der vorliegenden Art jeder Ehegatte seinen bis dahin geführten Namen in der Ehe weiter behält. Auch in diesem Fall bedürfte es keiner Vorlage nach § 28 FGG an den Bundesgerichtshof, weil die Entscheidung, von welcher der Senat dann abweichen würde, nicht auf der abweichenden Beurteilung der aufgezeigten Rechtsfrage beruht (K/K/W, a.a.O., § 28 Rn. 14 m.w.N.). In jenem fall war nämlich ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eheleute im Inland gegeben und das Wahlrecht gem. § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeübt worden, so daß die Entscheidung des BGH nicht von der hier zu beurteilenden Frage abhing, ob - wenn das Wahlrecht mangels gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nicht ausgeübt werden kann - gleichwohl die Anwendung des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB möglich ist.
19In der Beurteilung dieser Frage wird im Schrifttum ganz einhellig die Auffassung vertreten, daß § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB in derartigen Fällen anwendbar sei (Böhmer, a.a.O., 106 ff.; Palandt/Heldrich, a.a.O., EGBGB Art. 14 Anm. 4 c; Drewello, StAZ 1980, 208). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an, welche auch in der Entscheidung des Kammergerichts (StAZ 1979, 145, 146) anklingt, ohne allerdings dort entscheidungserheblich zu sein. Wie insbesondere Böhmer (a.a.O.) und Palandt/Heldrich (a.a.O.) ausführen, ist vom Wortlaut des § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB und vom Zusammenhang der gesamten, das Ehenamensrecht regelnden Bestimmung des § 1355 BGB her eine andere Beurteilung nicht geboten. Der Satz "Treffen sie (die Eheleute) keine Bestimmung, so ist der Ehename der Geburtsname des Mannes", ist ohne weiteres dahin zu verstehen, daß er sowohl für die Fälle gilt, in denen die Eheleute eine solche Bestimmung nicht treffen wollen, als auch für diejenigen, in denen sie das - mangels gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland - nicht können. Wollte man die Geltung des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB in den Fällen ausschließen, in welchen keine rechtliche Wahlmöglichkeit besteht, so würde ohne zwingendes Erfordernis vom Grundsatz des einheitlichen Familiennamens der Eheleute nach § 1355 Abs. 1 BGB abgegangen, was auch zu Schwierigkeiten bei der Einbenennung des nichtehelichen Kindes nach § 1618 BGB mit dem Ehenamen führen müßte. Daneben würde der deutschen Ehefrau die Weiterführung ihres Geburtsnamens aufgezwungen, obwohl das für sie materiell maßgebliche deutsche Familienrecht das gerade ausschließt (Palandt/Heldrich, a.a.O.). Die vom BGH beabsichtigte konsequente Anwendung der beiden Personalstatute würde dazu führen, daß hinsichtlich der Namensführung der deutschen Ehefrau keine der Grundregeln des § 1355 BGB angewendet wird; weder Abs. 1 (gemeinsamer Familienname) noch Abs. 2 Satz 1 (Wahlrecht, auch nicht modifiziert als einseitige Erklärung der Ehefrau), noch Abs. 2 Satz 2. Sogar Abs. 3 würde nicht zur Anwendung gelangen, da die Frau ohnehin ihren Geburtsnamen führen würde. Dies kann kaum als Ergebnis der Anwendung des deutschen Heimatrechts bezeichnet werden, würde aber jedenfalls das deutsche Namensrecht ohne Not als in einem wichtigen Punkt lückenhaft erscheinen lassen.
20Die vom BGH (BGHZ 72, 163 ff.) geäußerten Bedenken, daß durch die hier vertretene Auffassung, die der vom BGH (a.a.O.) kritisierten Ansicht Böhmers (a.a.O.) entspricht, die vom Gesetzgeber durch die Neuregelung des Namensrechts gewährte Wahlmöglichkeit unterlaufen werde, erweisen sich dann nicht als durchgreifend, wenn eine solche Wahlmöglichkeit aus rechtlichen Gründen gar nicht besteht. Dann erscheint es vielmehr geboten, der deutschen Ehefrau einen ihrem Heimatrecht entsprechenden gemeinsamen Familiennamen zur Verfügung zu stellen.
21Mit dieser Auffassung weicht der Senat auch nicht von den Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 10. Juli 1980 - 20 W 329/80 - und des OLG Köln (StAZ 1980, 92) ab, welche sich wie der BGH (BGHZ 72, 163 ff.) mit Fallgestaltungen befassen, bei denen die Wahlmöglichkeit nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB bestand, die Geltung des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Nichtbestehen der Wahlmöglichkeit mithin nicht entscheidungserheblich war. Auch insoweit ist deshalb keine Vorlage an den BGH nach § 28 FGG geboten.
22Soweit in den Rundschreiben des Bundesministers des Inneren vom 26. September 1979 und 12. Mai 1980 (Gesch.Z. V II 3-133 211/21), in dem Runderlaß des Innenministers für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1980 (MBl. NW S. 718) und den Ministerialerlassen anderer Bundesländer unter Hinweis auf BGHZ 12, 163 ff. die Auffassung vertreten wird, § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB komme bei sog. Ausländerehen nur zur Anwendung, wenn die Eheleute rechtlich zur Namensbestimmung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Lage gewesen seien, kann sich der Senat dieser Auffassung nicht anschließen.
23Bedurfte es mithin keiner Erklärung der Ehegatten bei der Eheschließung darüber, daß der Geburtsname des Mannes Ehename sein solle, so entfallen auch die Bedenken des Beteiligten zu 1) im Hinblick auf § 190 Abs. 2 und 3 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden, zumal diese Dienstanweisung für die rechtliche Beurteilung des Falles ohnehin nicht bindend wäre. Dem Beteiligten zu 1) ist auch nicht darin zuzustimmen, daß bei Anwendung des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB der Vermerk im Heiratsbuch lauten müsse "Der Ehemann führt den Namen Farhat und die Ehefrau führt den Namen ...". Wenn der Beteiligte zu 1) diese Formulierung daraus herleiten will, daß die Eheleute diesen Namen aufgrund verschiedener Heimatrechte führen, so verkennt er die Wirkung der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts, welche vorliegend dann führen daß der Ehemann der Beteiligter, zu 2) und 3) ... lautet. Daß sich das aus dem jeweiligen Heimatrecht ergibt, ist für die Richtigkeit des eingetragenen Vermerks ohne Bedeutung.
24Nach alledem war die weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
25Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG war nicht veranlaßt, weil die Beteiligten zu 2) und 3) nicht anwaltlich vertreten sind und auch sonst nicht ersichtlich ist, daß ihnen außergerichtliche Kosten entstanden sind.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.