Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 279/87
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juli 1987 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen, jedoch haben die Beklagten als Gesamtschuldner für den vom Landgericht dem Kläger zuerkannten weiteren Schmerzensgeldbetrag von 3.000,- DM zusätzlich 4 % Zinsen für die Zeit vom 8. Juli 1986 bis zum 12. November 1987 zu zahlen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger und seine Schwester ..., die ihm ihre Ansprüche abgetreten hat, sind Alleinerben ihrer an den Folgen des Verkehrsunfalls vom 05.07.1986 verstorbenen Mutter, der damals 59jährigen Angestellten ... die an diesem Tag gegen 12.55 Uhr in ... mit einem Fahrrad die 13 m breite ... in nördlicher Richtung befuhr. Als sie sich dem in Höhe des Hauses Nummer 196 vom dem Beklagten zu 1) teils auf der Fahrbahn, teils auf dem Bürgersteig geparkten, bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW näherte, öffnete der Beklagte zu 1) die Fahrertür, worauf es zur Kollision mit dem Fahrrad kam und die Mutter des Klägers über den Lenker hinweg auf die Straße geschleudert wurde. Die Mutter des Klägers erlitt ein schweres gedecktes Schädelhirntrauma mit Hirnkontusion, eine subdurale und intracerebrale Blutung, wurde bewußtlos ins Krankenhaus eingeliefert, wo sich sich zwei Operationen unterziehen mußte und am 08.07.1986 gegen 16.45 Uhr verstarb, ohne ihr Bewußtsein wieder erlangt zu haben.
3Mit seiner am 08.07.1986 zugestellten Klage, welcher der an diesem Tag zum Gebrechlichkeitspfleger der Mutter des Klägers bestellte erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte zu Protokoll der Geschäftsstelle am selben Tag zugestimmt hat, hat der Kläger Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt, worauf der Beklagte zu 2) nach Rechtshängigkeit der zunächst nur gegen den Beklagten zu 1) erhobenen Klage 2.000,- DM gezahlt hat.
4Der Kläger hat beantragt,
5die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000,- DM, zu zahlen.
6Die Beklagten haben beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie haben ein Mitverschulden der Verstorbenen geltend gemacht und gemeint, die Höhe des gezahlten Schmerzensgeldes sei angesichts der geringen Schmerzensdauer und der Bewußtlosigkeit der Verstorbenen angemessen, zumal das Schmerzensgeld nicht ihr, sondern den Erben zufließe.
9Das Landgericht hat dem Kläger mit dem angefochtenen Urteil ein weiteres Schmerzensgeld von 3.000,- DM zugesprochen.
10Mit seiner Berufung begehrt der Kläger weiterhin ein angemessenes Schmerzensgeld, wobei er nunmehr - unter Einschluß der zunächst gezahlten 2.000,- DM und der aufgrund des Urteils am 12.11.1987 gezahlten weiteren 3.000,- DM - insgesamt 10.000,- DM als Mindestbetrag angibt. Er meint, das Landgericht habe die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu niedrig bewertet.
11Der Kläger beantragt,
12abändernd die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn unter Einbeziehung des gezahlten Betrages von 2.000,- DM und des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages insgesamt ein angemessenes Schmerzensgeld von 10.000,- DM nebst 4 % Zinsen auf 8.000,- DM seit dem 08.07.1986, abzüglich am 12.11.1987 gezahlter 3.000,- DM, zu zahlen.
13Die Beklagten beantragen,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Sie halten die Höhe des vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldes für angemessen; sie haben ihren Einwand des Mitverschuldens wiederholt und im Wege der Hilfsanschlußberufung geltend gemacht, diese jedoch im Termin nicht weiterverfolgt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten und der Beiakten 30 Ls 5 Js 365/86 der Staatsanwaltschaft Bochum, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
19Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, 3 PflichtversG. in Verbindung mit §§ 1922, 398 BGB über die inszwischen insgesamt gezahlten 5.000,- DM hinaus keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes. Die unfallbedingten immateriellen Schäden seiner verstorbenen Mutter sind mit dem gezahlten Betrag hinlänglich abgegolten.
20In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß dem Schmerzensgeld eine doppelte Funktion zukommt. Es soll dem Geschädigten in erster Linie einen angemessenen Ausgleich für seine nichtvermögensrechtlichen Schäden bieten, aber auch dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet (BGHZ 18, 149 ff.). Die Ausgleichsfunktion tritt - unter Umständen vollständig - zurück, wenn der Verletzte, wie im Streitfall, die Schmerzensgeldzahlung subjektiv überhaupt nicht als Ausgleich für erlittene Unbill wahrnehmen kann und ein solcher Ausgleich auch objektiv gar nicht möglich ist, weil sein persönliches Befinden und die ihm zuteil werdende sachgemäße Pflege einer echten Förderung eigentlich nicht zugänglich sind (BGH NJW 1976, Seite 1147, 1148). In einem solchen Fall tritt daher die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes in den Vordergrund, wobei wegen des dem Schmerzensgeld zukommenden höchstpersönlichen Charakters auf die vom Verletzten selbst vor seinem Tod erlittenen immateriellen Schäden abzustellen ist. In Anbetracht dieser Erwägungen liegt das an den Kläger als Rechtsnachfolger gezahlte Schmerzensgeld von insgesamt 5.000,- DM im oberen Bereich des richterlichen Ermessensspielraums.
21Ein Schmerzensgeld von insgesamt 5.000,- DM erscheint auch im Lichte eines Vergleichs mit ähnlich gelagerten Fällen angemessen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 2. Oktober 1984 - 27 U 142/84 - in einem Fall, in dem die Geschädigte 18 Tage nach einem Verkehrsunfall an dessen Folgen verstorben und zwischenzeitlich zeitweise bei Bewußtsein gewesen war, ein Schmerzensgeld von 6.000,- DM und in seinem Urteil vom 15. Mai 1984 - 27 U 88/83 - in einem Fall in dem die Geschädigte durch einen Verkehrsunfall schwerste innere Verletzungen erlitten hatte, die nach einer 22tägigen Behandlung auf der Intensivstation zu ihrem Tode führten, im Hinblick darauf, daß sie während dieser Behandlung bei vollem Bewußtsein war und das allmähliche Nachlassen ihrer Körperfunktionen miterlebte und zudem trotz medikamentöser Behandlung an erheblichen Schmerzen litt, ein Schmerzensgeld von insgesamt 15.000,- DM als angemessen erachtet. Das Landgericht Kiel hat in seinem Urteil vom 28.11.1979 (VersR 1980, 1081) der Rechtsnachfolgerin eines Geschädigten, der 14 Tage nach dem Unfall an dessen Folgen verstorben war und in dieser Zeit derartig unter medikamentösem Einfluß gestanden hatte, daß er fühlbare Schmerzen nicht empfinden konnte, ein Schmerzensgeld von 3.000,- DM zuerkannt. Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 26.02.1982 (VersR 1983, 1066) den Eltern und Erben ihrer minderjährigen Tochter, die 5 Tage nach einem Verkehrsunfall an dessen Folgen verstorben war, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, ein Schmerzensgeld von 5.000,- DM zugesprochen.
22Das Landgericht München II hat schließlich mit seinem Urteil vom 28.05.1980 (VersR 1981, 69) in einem Fall, in dem eine 29jährige Ehefrau und Mutter von 2 Kindern zwei Wochen nach einem Unfall an dessen Folgen verstorben war, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, ein Schmerzensgeld von 10.000,- DM für angemessen erachtet. Nach alledem erscheint die vom Landgericht im Streitfall vorgenommene Bemessung des Schmerzensgeldes gut vertretbar.
23Der - erstmals im Berufungsrechtszug - geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB. Wenn auch im konkreten Fall der Schmerzensgeldanspruch des Klägers aus abgetretenem Recht insgesamt, also einschließlich der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen, mit dem ihm zugesprochenen, dem oberen Bereich des Ermessenspielraums zuzuordnenden Kapitalbetrag als abgegolten angesehen werden könnte, hat der Senat dem Kläger dennoch die begehrte Verzinsung zuerkannt, da er davon ausgeht, daß der Zinsanspruch, wenn er schon in erster Instanz geltend gemacht worden wäre, Erfolg gehabt hätte.
24Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10 und 713 ZPO.
25Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 5.000,- DM.
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