Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 WF 280/97
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 28. Mai 1997 wird der ihr Prozeßkostenhilfe versagende Beschluß des Amtsgerichts Recklinghausen vom 24. April 1997 teilweise geändert.
Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in ... Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sie ab Rechtshängigkeit einer entsprechenden Klage für ... monatlich 290,00 DM geltend machen will und an Trennungsunterhalt monatlich 920,00 DM.
Das Prozeßkostenhilfegesuch für eine weitergehende Klage bleibt zurückgewiesen.
Von der Anordnung von Ratenzahlungen wird abgesehen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang. Insoweit hat die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3Das Amtsgericht hat der Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht zugemessen mit der Begründung, das Unterhaltsbegehren könne nur in Form einer Abänderungsklage geltend gemacht werden, und für eine Abänderungsklage fehle es an einer wesentlichen Veränderung i.S.v. § 323 ZPO. Diese Begründung trifft jedenfalls für den Trennungsunterhalt und für den Kindesunterhalt für ... nicht zu.
4Allerdings hat zwischen den Parteien bereits im Jahre 1994 ein Unterhaltsverfahren stattgefunden, welches durch ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil vom 25. Mai 1994 abgeschlossen wurde (... AG Recklinghausen). Durch dieses Versäumnisurteil wurde der Beklagte zu Trennungsunterhalt von 895,00 DM und zu Kindesunterhalt von 310,00 DM für verurteilt. ... war zu dem Zeitpunkt noch nicht geboren, für ihn liegt kein Unterhaltstitel vor, so daß insoweit keine Abänderungsklage, sondern eine originäre Klage geboten ist.
5Aber auch das erneute Trennungsunterhaltsbegehren der Klägerin muß nicht in der Form und unter den Voraussetzungen einer Abänderungsklage geltend gemacht werden. Unbestritten haben die Parteien sich kurz nach Erlaß des Versäumnisurteils wieder versöhnt und dann bis zu der Ende Oktober 1996 erfolgten erneuten Trennung wieder zusammengelebt. Wegen der unterschiedlichen rechtlichen Qualität von Trennungsunterhalt einerseits und Familienunterhalt gem. den §§ 1360 und 1360 a BGB andererseits hat das sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Zusammenleben zu einem Erlöschen des titulierten Trennungsunterhaltsanspruchs geführt, er lebt auch durch das erneute Getrenntleben nicht wieder auf. Vielmehr muß er neu bemessen und tituliert werden (vgl. OLG Stuttgart in FamRZ 1982, S. 1012; OLG Düsseldorf in NJW 1992, S. 2167 m.w.N.).
6Anders ist es bezüglich des Unterhaltsanspruchs für das Kind .... Dieser sich aus § 1601 ff. BGB ergebende, titulierte Unterhaltsanspruch wurde zwar während des Zusammenlebens der Familie durch Gewährung von Familienunterhalt erfüllt, ist aber nicht für die Zukunft weggefallen (vgl. BGH in FamRZ 1997, S. 281). Daher bedarf es keines neuen Titels, zumal durch das Versäumnisurteil aus 1994 monatlich 310,00 DM an Kindesunterhalt ausgeurteilt sind, während jetzt nur 290,00 DM verlangt werden.
7Bezüglich des Trennungsunterhaltes und des Kindesunterhaltes für ... konnte der Klägerin Prozeßkostenhilfe allerdings erst für die Zeit ab Rechtshängigkeit einer entsprechenden Klage bewilligt werden. Sie bezieht für sich und die Kinder Sozialhilfe in nicht mitgeteilter Höhe. Die Unterhaltsansprüche sind daher - möglicherweise in voller Höhe - gem. § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangen bzw. gehen mit der Sozialhilfeleistung über. Eine Rückabtretung der übergegangenen Ansprüche ist nicht erfolgt. Erst für die Zeit ab Rechtshängigkeit ist durch § 265 ZPO gewährleistet, daß die Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche befugt ist.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Zitiert von
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-2 WF 277/10
24. Januar 2011
|
II-2 WF 277/10 | 24. Januar 2011 |