Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 U 29/98

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen - das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 29. September 1997 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfall vom 19. Dezember 1996 in ... Kreuzung ... Straße, zur Hälfte zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 27.000,00 DM, die Beklagte zu 1) in Höhe von 2.000,00 DM.


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