Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 72/97

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Januar 1997 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlußberufung des Klägers abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 22.940,44 DM nebst 7,7 % Zinsen seit dem 6. September 1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden in Höhe von 45 % dem Kläger und in Höhe von 55 % dem Beklagten zu 1) auferlegt.

Von den Kosten zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner die durch die Einholung des Sachverständi-gengutachtens verursachten Kosten allein. Von den übrigen Kosten tragen der Kläger 55 % und die Beklagten als Ge-samtschuldner 45 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,00 DM.


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