Grund- und Teilurteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 29/99

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 9.12.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 619,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.9.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 aller weiteren materiellen Schäden aufgrund des Unfalles vom 13.11.1997 zu ersetzen, soweit die An-sprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, ferner alle weiteren immateriel-len Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3.

Die Klage ist, soweit sie auf die Zahlung eines Schmer-zensgeldbetrages gerichtet ist, bei Mitberücksichtigung eines Eigenverschuldens des Klägers im Umfang von 1/3 dem Grunde nach gerechtfertigt.

Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Schmerzensgeldes wird die Sache an das Landgericht zu-rückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsver-fahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 20.000,00 DM.


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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-21 U 201/15
10. Mai 2017
I-21 U 201/15 10. Mai 2017
Urteil vom Landgericht Detmold - 10 S 108/10
12. Januar 2011
10 S 108/10 12. Januar 2011

Referenzen