Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 120/98

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Mai 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil abändernd dahingehend erweitert, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, und zwar hinsichtlich des Schmerzensgeldzahlungsantrags in der geänderten Fassung gemäß Schriftsatz des Klägers vom 22.10.1999.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossen-schaftsbank leisten.

Beschwer des Beklagten: über 60.000,00 DM.


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