Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 U 101/00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. April 2000 verkündete Schlußurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird als unzulässig verworfen.

Die Anschlußberufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das vom Landgericht zuerkannte weitere Schmerzensgeld von 42.100,00 DM mit 4 % seit dem 20. Februar 1998 zu verzin-sen ist.

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das vorgenannte Urteil abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 75.639,71 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 46 % und dem Beklagten zu 54 % auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 38 % und der Beklagte zu 62 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstrekkung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft ei-ner deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Ge-nossenschaftsbank leisten.

Das Urteil beschwert den Beklagten in Höhe von 83.621,59 DM und die Klägerin um 50.259,66 DM.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen