Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 88/01

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) und 3) die im Verfahren vor dem Senat entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 240.000,00 DM festgesetzt.


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I, geboren am 28.2.19xx

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