Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 151/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Mai 2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die schriftliche, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der Europäischen Union für Bankgeschäfte zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen