Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ss 81/02
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Straf-kammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
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G r ü n d e :
2Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 30. Januar 2001 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.
3Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten ist durch das angefochtene Urteil verworfen worden.
4Nach den getroffenen Feststellungen beabsichtigte der Angeklagte, der am 4. Juli 2000 aus dem Strafvollzug entwichen war und Geld für die Beschaffung von Rauschmitteln benötigte, in den Räumen der Firma E in C, E-Straße mehrere Flaschen hochwertiger Spirituosen zu stehlen. Nachdem er eine Flasche Whisky im Wert von 39,98 DM bereits entwendet und aus dem Geschäft herausgebracht hatte, suchte er dieses erneut auf, wurde jedoch von Bediensteten festgehalten und den herbeigerufenen Polizeibeamten übergeben, so dass es zur Entwendung weiterer Gegenstände nicht mehr kam.
5Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der in zulässiger Weise erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts zumindest vorläufig hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.
6Soweit sich die Revision jedoch auch gegen den Schuldspruch wendet, war sie gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung in-
7soweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
8Abs. 2 StPO).
9Die Strafkammer hat zur Person des 34 Jahre alten Angeklagten festgestellt, dass er seit 1984 Rauschgift konsumiert. Er habe mit dem Rauchen von Haschisch be-
10gonnen und sei später zum Konsum von Heroin und Kokain übergegangen, zeit-
11weise begleitet vom Beigebrauch von Rohypnol. Er habe sich infolge des Drogen-
12konsums eine Hepatitis C zugezogen und in der Folgezeit nur sporadisch gear-
13beitet, soweit es ihm gelungen war, vorübergehend "clean" zu bleiben. Er sei vielfach wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und insbesondere wegen Eigentumsdelikten im Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität bestraft worden und habe wiederholt Freiheitsstrafen verbüßt. Mehrere Drogentherapieversuche in Rahmen von § 35 BtMG seien fehlgeschlagen. Zur Zeit der angefochtenen Ent-scheidung verbüßte der Angeklagte wiederum eine Freiheitsstrafe. Nach seiner Entlassung wolle er sich unverzüglich einer Drogenentwöhnungstherapie unterziehen.
14Ferner hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte am 4. Juli 2000 aus dem Strafvollzug entwichen war, da er befürchtet habe, die Vollzugsbehörde werde anhand der Untersuchung einer von ihr angeordneten Urinprobe erfahren, dass er Rauschgift konsumiert habe. Nach der Entweichung sei er nur drei Tage unterwegs gewesen. Er habe in dieser Zeit Benzdiazepine und Heroin zu sich genommen. Die hier in Rede stehende Tat habe er begangen, da er Geld für die Beschaffung von Rauschmitteln benötigt habe. Nach seiner Festnahme habe sich der Angeklagte gegenüber den ihn festnehmenden Polizeibeamten feindlich und abweisend gebärdet.
15Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe zwar unter dem Druck seiner Drogensucht gehandelt, allerdings sei dieser Druck nicht so stark gewesen, dass er zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB geführt habe, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.
16Allerdings führt die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein regelmäßig noch nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, z.B. wenn langjähriger Betäubungsmittel-
17genuss zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet oder durch sie getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt (vgl. BGHR, StGB, § 21, BtM-Auswirkungen 2 und 12 m.w.N.). Unter Umständen kann auch bereits die Angst vor Entzugserscheinungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit und damit zu einer Anwendung des § 21 StGB führen (vgl. BGHR, StGB, § 21,
18BtM-Auswirkungen 5 betreffend Entzugserscheinungen bei Heroinabhängigen; Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 30. März 2000 in 3 Ss 101/00).
19Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist die Begründung des Rechtsfolgenausspruchs lückenhaft. Die - im Übrigen nicht sachverständig beratene - Strafkammer legt nicht dar, aus welchen Umständen sie ihre Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte bei Tatbegehung nicht so stark unter dem Druck seiner Drogensucht gehandelt hat, dass er zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit geführt hätte. Auf diesen Begründungsmangel weist der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 2. April 2002 in Erwiderung auf den Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hin.
20Es ist letztlich auch nicht ausgeschlossen, dass sich dieser Begründungsmangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Auch der Hinweis der Strafkammer, sie hätte selbst für den Fall der Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB von der Strafmilderungsmöglichkeit gemäß § 49 StGB keinen Gebrauch gemacht, führt zu keinem anderen Ergebnis.
21Zwar spricht viel dafür, dass der Angeklagte, der bereits vielfach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, nicht zu einer milderen Strafe verurteilt und ihm auch nicht noch einmal Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden kann. Andererseits erscheint dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Landgericht in dem neuen Urteil - nach sachverständiger Beratung (§ 246 a StPO) - auch die Voraussetzungen des § 64 StGB zu diskutieren haben wird, nicht ausgeschlossen.
22Im Übrigen liegt ein Rechtsfehler bei der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs auch darin, dass sich das angefochtene Urteil nicht mit den Voraussetzungen des
23§ 64 StGB auseinander gesetzt hat, obwohl dies angesichts der mitgeteilten Ge-
24samtumstände und der offenbar vorhandenen Therapiewilligkeit des Angeklagten erforderlich gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2002 in 2 Ss 1077/01).
25Das angefochtene Urteil war demnach im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, wobei der Schuldausspruch - wie oben dargelegt - bestehen bleiben konnte, da angesichts der Gesamtumstände eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten i.S.d. § 20 StGB ausgeschlossen werden kann.
26Abschließend weist der Senat darauf hin, dass nach § 358 Abs. 2 S. 2 StPO das Verschlechterungsverbot der Annahme der Voraussetzungen des § 64 StGB durch die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer nicht entgegenstehen würde.
Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss 106/08
22. April 2008
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3 Ss 106/08 | 22. April 2008 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss 548/07
12. Februar 2008
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3 Ss 548/07 | 12. Februar 2008 |
Referenzen
- BtMG 1981 § 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung 1x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 3x
- 3 Ss 101/00 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 1x
- StPO § 246a Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung 1x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 3x
- 2 Ss 1077/01 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 1x
- StPO § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung 1x