Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 170/02

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 12.12.2001 abgeändert.

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Münster vom 25. Januar 2001 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 9.254,38 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 31.08.2000 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der von dem Kläger übernommenen Kommanditanteile der F-Fonds Nr. 1 KG in Höhe eines Zeichnungsbetrages von 15.000,00 DM.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Erwerb der vorgenannten Fondsanteile sowie aus dem Abschluß und der frühzeitigen Auflösung des Darlehensvertrages Nr. ### bei der C2 AG entstehen wird.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Säumnis und der durch die Anrufung des unzuständigen Land-gerichts Münster entstandenen Kosten, die dem Kläger zur Last fallen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 7 U 187/10
23. Dezember 2010
7 U 187/10 23. Dezember 2010
Urteil vom Landgericht Stuttgart - 14 O 436/03
14. Juni 2004
14 O 436/03 14. Juni 2004

Referenzen