Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 402/04

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsantrag des Beteiligten zu 1) ebenfalls als unbegründet abgewiesen wird.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Er hat die den Beteiligten zu 2) bis 15) etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten dieser Instanz zu erstatten.

Unter gleichzeitiger Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung wird der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde auf 25.000,00 Euro festgesetzt.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 29 S 133/10
17. März 2011
29 S 133/10 17. März 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 402/04
11. Januar 2004
15 W 402/04 11. Januar 2004

Referenzen