Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 138/04

Tenor

1.

Dem früheren Angeschuldigten wird von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Dortmund vom 11. Februar 2004 gewährt.

2.

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der frühere Angeschuldigte.

4.

Der Beschwerdewert wird auf 139,20 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 Ws 21/17
18. Januar 2017
20 Ws 21/17 18. Januar 2017

Referenzen