Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - (2) 4 Ausl. A 64/04 (328/04)

Tenor

1. Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet.

2. Die Auslieferung des Verfolgten nach Spanien zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl vom 09. Juni 2004 des 12. Untersuchungsgerichts von Valencia Nr. 2139/2003 zur Last gelegten Tat (Mord) wird für zulässig erklärt.

3. Die Entscheidung über den Antrag des Verfolgten auf Gewährung einer Haftentschädigung für die von ihm erlittene Auslieferungshaft wird zurückgestellt.


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